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Verfasst am: 28.03.09, 08:30 Titel: Fragen zu den Rechten geschaeftsunfaehiger Schuldner
Ein Betroffener wird nach dem Versenden von "ich bring mich um" e-mails in die Psychiatrie eingewiesen. Als Schuldner erlitt er die Zwangsversteigerung seines Hauses zu 39,000 unter Schaetzpreis.
Der Betroffene ist unglaublich antriebsschwach, traege, willensschwach. So oeffnet er seit Jahren fast nie Post. Eine seit Jahren bestehende psychische Stoerung ist offensichtlich.
Nun zur Problematik:
A) Seit vielen Jahren wird der Betroffene auf schreckliche Weise von seiner Schwester uebervorteilt. Sie kassiert Mieteinnahmen und stellt Bescheinigungen fuers Finanzamt ueber seinen Anteil aus. Ohne ihm jedoch diesen Anteil je auszuzahlen. Ohne dies weiter zu vertiefen sei gesagt das der Betroffene einen 6-stelligen Betrag so eingebuesst hat.
B) Kann rueckwirkend bei fehlender Geschaeftsfaehigkeit etwas gegen sittenwidrige Vertraege unternommen werden?
Konkret "tauschte" die Schwester Immobilien ein und machte einen Vergleich. Es handelt sich hierbei klar um sittenwidrige Rechtsgeschaefte.
C) Die Obdachlosenbehoerde setzte etwas auf, damit ich Betreuer werde.
Der Betroffene wird offensichtlich gnadenlos uebervorteilt und ausgebeutet.
obwohl bisher keine Vormundschaft besteht, hat seine Schwester ihm ueber etwa 10 Jahre 50% der Mieteinnahmen an der Quelle abgenommen. Der naechste Schritt war, das Grundbuch der etwa EUR 400,000 Immobilie zu aendern, damit sie alleine als Eigentuemerin gefuehrt wird.
Jede Abzocke war erfolgreich.
Gibt es denn keine Juristen, die sich fuer die Belange und Rechte der Schwaechsten unserer Gesellschaft einsetzt? Bei den sittenwidrigen Rechtsgeschaeften wirkte ein RA (Lizenz wurde entzogen) und ein Notar mit.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.03.09, 10:33 Titel:
Jeder volljährige Mensch ist grundsätzlich für seine Rechtsangelegenheiten selbst verantwortlich.
Wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen, kann das Vormundschaftsgericht für einen Volljährigen einen Betreuer bestellen, der in den Aufgabenkreisen, für die er bestellt worden ist, die Angelegenheiten des Betreuten wahrzunehmen hat.
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