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Vorsorgevollmacht

 
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B@rbl
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 20:07    Titel: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

Frau A wird seit 11 Jahren zuhause gepflegt. Als sie noch geistig fit war, hat sie eine Vorsorgevollmacht verfasst. Als die Pflege begann, griff diese Vollmacht. Frau A wird von Ehepaar B und C gepflegt, wobei B die häusliche Pflege übernimmt und auf sie die Vollmacht läuft. C ist das Kind von A.
Nun kam es zum Zerwürfnis des Ehepaares und C griff die Vorsorgevollmacht bei Gericht an (wg. angeblicher Veruntreuung des Geldes). Ein Richter kam ins Haus und prüfte alles und befand, dass alles seine Ordnung habe.
Ehepaar hat sich wieder zusammengerauft und es wurde weiter gepflegt und zusammen gelebt.
Nun ist das ca. 7 Jahre her. Frau A wir immernoch zuhause gepflegt, hat fortgeschrittene Demenz, Pflegestufe 3 etc.. Um den finanziellen Ausfall durch die Vollzeitpflege einigermaßen abzufangen, hat B von der Rente der A einen angemessenen Teil behalten für Verpflegeung/Unterkunft.
Nun ist es erneut so (aufgrund der nun entgültig gescheiterten Ehe), dass C einen Betreuer eingesetzt haben will und das über die Jahre "einbehaltene" Geld zurück (da es seine Erbmasse betrifft) fordern möchte.
Wie ist die Sachlage? Kann die Vollmacht nochmals angefochten werden? C hat über Jahre die finanziellen Entscheidungen der B (die die Bevollmächtigte ist) mitgetragen und keine Einwände gehabt, einen Teil für Verpflegung und Unterkunft zu nehmen.
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erlotanier
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 51

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Um bei diesem "Rosenkrieg" die alte Dame nicht zu benachteiligen, sollte bei
Gericht die Einsetzung eines Betreuers beantragt werden.
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Lichtaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat


C hat gegen B derzeit sicher keine Ansprüche - noch ist er kein Erbe und eine "Erbmasse" gibt es ja noch gar nicht.

Ob aber möglicherweise A Ansprüche gegen B haben kann, kann ich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht beurteilen.

_________________
Grüße Idee Lichtaus
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