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Nehmen wir an der V hat dem M eine Wohnung ab 2004 vermietet.
Unter Kaution ist geregelt
Zitat:
Zur Sicherung von Ansprüchen des M gegen den Mieter zahlt der Mieter einen Betrag von X EUR
DIe Kaution wird seitens des M durch eine Bankbürgschaft einer namhaften deutschen Großbank abgesichert.
Die Kaution wird entsprechend dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst. Die Zinsen werden ihr zugeschlagen.
Die Kaution und die aufgelaufenen Zinsen werden nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist abgerechnet und, soweit ein Guthaben besteht, ausgezahlt. Der Auszahlungsanspruch des Mieters kann weder abgetreten noch verpfändet werden.
Der M hat zu dem Thema bis 2009 keine Informationen erhalten und ist bisher davon ausgegangen, dass die Zinsen auf die Kaution auch erst nach Ende des Mietverhlältnisses zu versteurn sind.
Nun schreibt der V an den M...
Zitat:
Kautionskontot hat sich wie folgt entwicklelt:
Guthaben am 01.01.2008: Y EUR (Betrag größer X + ein zusätzlicher Betrag dessen Zustandkommen nicht weiter aufgeschlüsselt ist, vermutlich aber einfach den Betrag X inkl. der Zinsen der Jahr 2004 bis 2007 entspricht)
Zinsen: Z EUR
Guthaben am 31.12.2008: Z+Y EUR
Ihre Kaution wurde von uns kapitalertragssteuerfrei auf einem Treuhandkonto angelegt. Die auf Ihre Kaution angefallenen Zinsen unterliegen Ihrer persönlichen Steuerpflicht.
Frage:
a) Wer hältte die Zinsen von 2004-2007 versteuern müssen?
b) Passt die Angabe mit dem Treuhandkonto mit der im Vertrag vereinbarten zusammen?
c) Wer muss nun wirklich in 2008 versteuern?
d) Ist eine Versteuerung erst zum Laufzeitende legal möglich? _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Die Zinsen sind Eigentum des Mieters, der sie auch versteuern muss. Für Zinsen gilt im Normalfall, dass sie in dem Kalenderjahr zufließen, in dem der Zinszeitraum endet (i.d.R. jährlich). Die jährliche Versteuerung der Erträge ist meines Erachtens Sache des Mieters. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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