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Prüfungsordnung: Anerkennung im Ausland erbrachter Prüfung

 
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dag1983
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Anmeldungsdatum: 30.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 13:43    Titel: Prüfungsordnung: Anerkennung im Ausland erbrachter Prüfung Antworten mit Zitat

Folgendes Problem:
Während meinem Auslandssemester an unserer Partnerhochschule habe ich drei Prüfungsleistungen erbracht, welche ich mir in Dtl. anrechnen lassen möchte.

Zur Info: Beide Hochschulen nehmen an dem ECTS-Programm teil.
Fach 1: 7,5 ECTS
Fach 2: 4,5 ECTS
Fach 3 (um das es hier geht): 3 ECTS

Zwei der drei Prüfungsleistungen wurden bereits in Kombination (Fach 1 & 2) an meiner Hochschule in Dtl. anerkannt. Dabei sind 6 ECTS übrig, da nur 6 gebraucht wurden. Bei Fach 3 gibt es jetzt leider seit fast 1 1/2 Jahren Probleme bei der Anerkennung.

An unserer Hochschule bräuchte ich 9 ECTS Punkte um die Note von Fach 3 anerkennen zu lassen. Im Ausland konnte man leider nur 3 Punkte für das Fach erzielen. Die fachliche Anerkennung und Anerkennung durch unser International Office wurde erbracht. Dem steht jetzt allerdings das Prüfungsamt entgegen.

Wir wollte die verbleibenden 6 ECTS-Punkte mit den erbrachten 3 ECTS-Punkte verbinden um so auf die geforderten 9 Punkte zu kommen. Wie gesagt, das International Office und der Fachbereich sagen, dass es in Ordnung ist und haben den Antrag unterschrieben.

Gibt es für mich eine Chance die Anerkennung durchzubekommen? Oder ist das Prüfungsamt im Recht? Kann ich vielleicht im Gesetz mehr dazu finden? Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank für eure Hilfe

Hier noch ein kleiner Auszug aus unserer Prüfungsordnung / Dies hilft vielleicht:

§ 6 Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Gleichwertige Studien- oder Prüfungsleistungen, insbesondere gleichwertige
Diplom-Vorprüfungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat,
werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in
anderen Fachrichtungen und Studiengängen oder einzelne an anderen
Hochschulen bestandene Prüfungen können angerechnet werden, soweit
fachliche Gleichwertigkeit und die nach der Studienordnung geforderte
praktische Ausbildungszeit nachgewiesen werden. Gleichwertige
Prüfungsleistungen von Hochschulen innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft können ebenfalls anerkannt werden.
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