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Widerspruch gegen Reihenuntersuchung

 
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Sillja
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 11:34    Titel: Widerspruch gegen Reihenuntersuchung Antworten mit Zitat

Hallo,

mit welchen Folgen ist zu rechnen, wenn Herr Kraft einer ärztlichen Reihenuntersuchung seines Sohnes in der Schule nicht zustimmt?

Danke!

Gruß
Sillja
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Um welches Bundesland und um welche Art der Reihenuntersuchung geht es denn?

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Sillja
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Herr Kraft wohnt in Sachsen und es handelt sich um die ärztliche Untersuchung, sprich die allgemeinmedizinische in der Sekundarstufe I.

Viele Grüße
Sillja
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sillja,

die etwas spartanische Verordnung über schulärztliche Untersuchungen habe ich gefunden, kann mir aber noch nichts darunter vorstellen.

Da es sich um eine Ausführungsverordnung eines Gesetzes handelt, dürfte es mit rechtlichem Widerspruch nicht ganz einfach werden.

Wissen Sie denn, was da alles untersucht wird?

Und warum lehnt Herr Kraft die Untersuchung ab?

Schöne Grüße
Kurt
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http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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Sillja
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kurt,

es werden Seh- und Hörtest durchgeführt sowie eine körperliche Untersuchung von Kopf bis Fuß.
Herr Kraft sieht sich und seinen Sohn in ihren Persönlichkeitsrechten stark eingeschränkt. Aber das soll hier keine besondere Rolle spielen. Welche Konsequenzen hätte eine Weigerung des Herrn Kraft? Kann Herr Kraft gezwungen werden und wenn ja, wie?

Viele Grüße
Sillja
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sillja,

sorry, das war Sachsen-Anhalt.

In Sachsen gilt
http://www.sn.schule.de/~gsduerer-stl/elterninfos.html hat folgendes geschrieben::
Schulärztliche Untersuchungen

Informationen zu den schulärztlichen Untersuchungen gemäß §26a Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) für den Freistaat Sachsen in der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (Sächs.GVBI. S. 298) und Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege (SchulGes PfIVO) vom 10. Januar 2005 (Sächs.GVBI. S. 15)

Schulärztliche Untersuchungen sind nach den o.g. gesetzlichen Grundlagen in den Klassenstufen 2 oder 3 und 6 vorgesehen und werden durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes durchgeführt.

Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet (SchulG § 26a Abs. 5). Die Eltern haben jedoch die Möglichkeit, die Untersuchung auch bei ihrem Kinder-/ Hausarzt durchführen zu lassen, wenn sie die Untersuchung durch das Gesundheitsamt nicht wünschen (§ 26a Abs. 6 SchulG).

In diesem Fall müssen die Eltern die Kosten der Untersuchung tragen. Sollten die Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss bis zum Tag der schulärztlichen Untersuchung eine ärztliche Bescheinigung des Kinder- / Hausarztes über die Durchführung der Untersuchung im verschlossenen Umschlag beim Schulleiter abgegeben werden.


Schöne Grüße
Kurt
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Sillja
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kurt,

das hilft Herrn Kraft leider nicht weiter. Er möchte lediglich wissen, welche Folgen eine Weigerung mit sich bringt.

Gruß
Sillja
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Und hier das Gesetz als PDF-Datei. Winken
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sillja,

Zitat:
das hilft Herrn Kraft leider nicht weiter. Er möchte lediglich wissen, welche Folgen eine Weigerung mit sich bringt.
Denkbar wäre (wie z.B. bei Verletzung der Schulpflicht) zunächst Androhung eines Ordnungsgelds, dann Verhängung eines Ordnungsgelds, dann höheres Ordnungsgeld. Prinzipiell möglich wären zur Durchsetzung eines Gesetzes wohl auch polizeiliche Vorführung des Schülers zur Untersuchung oder Erzwingungshaft gegen die Eltern, aber da wäre vielleicht die Grenze der Verhältnismäßigkeit dann überschritten.

Schöne Grüße
Kurt
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz schrieb:
Zitat:
Denkbar wäre (wie z.B. bei Verletzung der Schulpflicht) zunächst Androhung eines Ordnungsgelds, dann Verhängung eines Ordnungsgelds, dann höheres Ordnungsgeld. Prinzipiell möglich wären zur Durchsetzung eines Gesetzes wohl auch polizeiliche Vorführung des Schülers zur Untersuchung oder Erzwingungshaft gegen die Eltern, aber da wäre vielleicht die Grenze der Verhältnismäßigkeit dann überschritten.

Das sehe ich auch so:

http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5464211732156&jlink=p61&jabs=87

§61 nimmt zwar nicht ausdrücklich Bezug auf §26a,
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4694411732652&jlink=p26a&jabs=40da

da aber dort für bestimmte schulärztliche Untersuchungen eine Verpflichtung zur Teinahme besteht, halte ich eine entsprechende Anwendung des §61 für sehr wahrscheinlich.

Näheres dürfte man wohl beim Gesundheitsamt oder der Gemeinde erfahren.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Sillja
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Demnach gäbe es also keine direkte rechtliche Handhabe gegen eine Weigerung, höchstens eine indirekte.
Danke für die Antworten!

Beste Grüße
Sillja
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Die Aussicht auf eine Geldbuße bis zu 1250€ halte ich schon für ziemlich direkt und im Falle von Herrn Kraft grundsätzlich auch für wahrscheinlich:

Schulgesetz Sachsen:
Zitat:
§ 31
Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Abs. 2 teilnimmt.
3) Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise oder Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden, öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben.

Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung könnte ich mir ausgehend von Absatz 3 parallel zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz auch folgende Möglichkeit vorstellen:

Zitat:
§ 50a
Informationsbefugnis
(1) Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.

Auch das scheint mir sehr konkret. Käme für Herrn Kraft denn folgende Möglichkeit in Betracht?
Zitat:
§ 26a
Schulgesundheitspflege
(6) Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 5 Satz 1 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst entsprechen. Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Sillja
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das ist schon um einiges direkter! Lachen
§ 26a (6) ist Herrn Kraft sicher bekannt, es ging hier auch nur um eine theoretische Weigerung und ihre Folgen.

Danke noch mal!

Gruß
Sillja
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