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Prozeskostenhilfe nochmal ausfüllen?

 
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biersäufer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.12.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:39    Titel: Prozeskostenhilfe nochmal ausfüllen? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich hatte vor einem Jahr auf Unterhalt geklagt und bekam recht. Kosten trägt der Beklagte. Nun habe ich noch mal das Formular zur PKH bekommen und soll es noch einmal ausfüllen zur Aktualisierung.

Muss ich das wirklich? Was bringt das?
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das bringt dem Land eventuell was, denn wenn Sie inzwischen mehr Geld haben, kann er sich gemäß § 120 ZPO u. U. von Ihnen das Geld zurückholen.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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biersäufer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.12.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Das bringt dem Land eventuell was, denn wenn Sie inzwischen mehr Geld haben, kann er sich gemäß § 120 ZPO u. U. von Ihnen das Geld zurückholen.


erkläre mir das mal bitte.
Ich habe doch gewonnen und der Beklagte trägt die Kosten, damit hat sich das doch erledigt oder nicht?

Und wie soll ich mich nun Verhalten?


Zuletzt bearbeitet von biersäufer am 26.03.09, 14:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

biersäufer hat folgendes geschrieben::
SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Das bringt dem Land eventuell was, denn wenn Sie inzwischen mehr Geld haben, kann er sich gemäß § 120 ZPO u. U. von Ihnen das Geld zurückholen.


erkläre mir das mal bitte.
Ich habe doch gewonnen und der Beklagte trägt die Kosten, damit hat sich das doch erledigt oder nicht?


Nö. Wenn beim Kläger nichts zu holen ist haften Sie weiter als Erstschuldner.
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

biersäufer hat folgendes geschrieben::

Und wie soll ich mich nun Verhalten?


Formular ausfüllen und zurückschicken?
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biersäufer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.12.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin doch der Kläger und jemand anderes der Beklagte. Ich habe den Fall gewonnen und der Beklagte hat nach eigener Auskunft alles bezahlt.
Und wer verliert muss doch bezahlen, "alle Kosten trägt der Beklagte" so oder so ähnlich steht es im Urteil und bei diesem gibt es was zu holen.

Ich verstehe nun nichts mehr ...

zu Formular ausfüllen:
ich würde gerne wissen, was das für Konsequenzen hat. Bei mir gibt es nach der Klage (Gewonnen) ja auch etwas zu holen und der Staat muss nicht alles wissen, wenn es nichts bringt.
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Dann rufen Sie da halt an und fragen was das soll, da die Gegenseite bereits sämtliche Kosten gezahlt hat.
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

biersäufer hat folgendes geschrieben::
... und der Beklagte hat nach eigener Auskunft alles bezahlt.

nun - entweder stimmt das nicht oder es handelt sich um einen irrtum des gerichts.

biersäufer hat folgendes geschrieben::
Und wer verliert muss doch bezahlen, "alle Kosten trägt der Beklagte"

es ist ein weit verbreiteter irrtum, dass dem so sei. es handelt sich um einen kostenerstattungsanspruch. erstattet kann nur werden, was ein anderer schon bezahlt hat, weshalb dieser kostentenor auch nur zwischen den parteien gilt.

gegenüber dem staat haften beide parteien auf zahlung der gerichtskosten, und zwar unabhängig davon, wer gewonnen oder verloren hat.
es ist nur vorgesehen, dass es zuerst bei demjenigen versucht werden soll, der nach dem inhalt der entscheidung die kosten zu tragen hat.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
gegenüber dem staat haften beide parteien auf zahlung der gerichtskosten, und zwar unabhängig davon, wer gewonnen oder verloren hat.

Das trifft nicht zu. Entweder haftet der Beklagte als Antragsteller oder wegen der ENtscheidungshaftung. Gewinnt er und stellt keine eigenen Anträge, dann haftet er nciht.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

stimmt, du hast recht.

im grundsatz der "antragsteller":
§ 22 GKG hat folgendes geschrieben::

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ... schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.


aber ausnahmsweise auch wer anders:
§ 29 GKG hat folgendes geschrieben::
Die Kosten schuldet ferner,
1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.


gibt noch ein paar weitere regelungen, u.a. auch zum fall der PKH.

das war früher mal anders ...
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juggernaut

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biersäufer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.12.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Klärung: 2006 wurde um Auskunft wg. Unterhaltsansprüchen gebeten. PKH wurde beantrag, bewilligt unter Gerichtsaktenzeichen A. Vorläufiger Streitwert 500 €. Gegner hat Auskunft mittels Rechtsanwalt zum Gericht geschickt. Gericht zum Rechtsanwalt der Kläger.
Kläger zu diesem Zeitpunkt volljährig, einer nicht. Das Verfahren liegt wohl nach Auskunft des Gerichts brach.
Zwei Jahre später wurde geklagt, unter Gerichtsaktenzeichen B. PKH für beide wurde beantragt und bewilligt. Dieses hat der Beklagte verloren und hatte keinen Rechtsanwalt. Hierfür hat der Beklagte die Kosten wohl übernommen. Beide Kläger nun volljährig.
Weshalb das Gericht beides nicht unter dem selben AZ. führt ist mir schleierhaft, beim Kläger-RA wird es intern unter dem gleichen AZ geführt.
Neulich kam Brief vom Gericht zum Gerichtsaktenzeichen A mit der Bitte um Aktualisierung.
Wie würdet ihr nun vorgehen? Lohnt es sich finanziell, das AZ. A einstellen zu lassen?
Welche Kosten kommen für Az. A auf die Kläger zu und werden diese geteilt gefordert?
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