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Verfasst am: 12.02.09, 21:40 Titel: Vermögensschaden bei Verkehrsunfall
Hallo.
Theoretischer Fall
Aufgrund eines Autounfalls (oder Liegenbleiben LKW wegen Sommerreifen im Winter) kommt es zu einem Stau der mehrere Stunden anhält. Die wartenden können nicht auf Arbeit usw. und haben dadurch Verdienstausfall.
Kann man diesen Verdienstausfall als Vermögensschaden geltend machen?
Wikipedia sagt hierzu, das gehe nicht, weil kein absolutes Recht verletzt worden sei.
Ich würde gern wissen wollen, ob man über § 823 II BGB iVm § 1 II StVO einen Schadenersatzanspruch geltend machen kann. Nach § 1 II StVO soll niemand nach den Umständen unvermeidbar behindert werden werden. Diese Vorschrift ist drittschützend bezüglich dessen, der nicht behindert werden soll. Wenn nun jemand schuldhaft einen Unfall baut, führt dies zu einer Behinderung Dritter.
Alternativ: Wenn im Beispiel kein Schadenersatz möglich ist, würde das bedeuten, dass man Leute im öffentlichen Verkehrsraum zuparken darf, ohne dass ein Vermögensschadenersatz denkbar ist? _________________ mfg
Klaus
Dann könnten auch tausende von Autofahrer Schadensersatz verlangen, die
stundenlang wegen eines Verkehrsunfalls im Stau stehen.
Das sind wohl Risiken die man als Autofahrer hinnehmen muß.
Das Einparken dürfte nicht nur ein Verstoss gegen § 1 II StVO sein, sondern entweder dirket gegen z.B. § 823 Abs. 1 BGB.
Edit: Ok, vielleicht liege ich da auch völlig falsch, denn ...
Zitat:
Als Schutzgesetz gilt § 1 StVO (BGH VersR 1964, 621; KG NZV 1996, 490, 491), auch dann, wenn durch ein Fahrzeug ein Hauseingang versperrt wird, und hieraus ein Schaden erwächst (AG Frankfurt NJW 1999, 223 betr versperrten Rollstuhlfahrereingang),
danke für den Hinweis. Dass 1000e dann einen SchEA haben können war auch so gedacht.
Ich fand es insgesamt nur ungerecht, dass zB ein Verkehrsteilnehmer ein paar Stunden auf der Autobahn steht und Verdienstausfall hat, nur weil ein meistens ausländischer LKW sich keine WInterreifen leisten kann und deshalb quer steht.
Wollen wir hoffen, dass sich eine entsprechende Rechtsprechung entwickelt. _________________ mfg
Klaus
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