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Verfasst am: 28.09.04, 16:34 Titel: Rückforderung von der BFA
Hallo Forumsteilnehmer,
ich beziehe seit meinem 60. eine Altersrente. 565,-- €. Jetzt habe ich aus Unkenntnis !
2 1/2 Jahre auf Steuerkarte gearbeitet. ca.. 650,-- € mtl. und die BFA fordert nunmehr
€ 9.000,-- zurück. ZU Recht. Aber die ich nicht habe.
Mein Mann und ich haben seit 25 Jahren Gütertrennung und von meiner Rente zahle ich
die Hälfte zur Miete und Umlagen.
Kann Frau mit einer Behörde über die Höhe des Bußgeldes verhandeln ? und Ratenzahlung vereinbaren ?
Ich bedanke mich im voraus für alle Antworten
Glinka
Verfasst am: 28.09.04, 19:02 Titel: Re: Rückforderung von der BFA
Hallo!
Schildern Sie schriftlich der BfA Ihre Situation und bitten Sie um Ratenzahlung. Wenn Ihr Mann von Ihrer Rente und Ihren Einkünften profitiert hat, müsste er sich eigentlich angemessen an der Rückzahlung beteiligen.
Verfasst am: 29.09.04, 07:12 Titel: Re: Rückforderung von der BFA
Es handelt sich nicht um ein Bußgeld sondern um die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Rentenbeträge. Über die Höhe der Forderung wird die BfA wohl nicht mit sich reden lassen, aber Ratenzahlung ist immer drin.
Beantragen Sie die Stundung der Forderung und den Erlass der Zinsen, die bei Stundung erhoben werden können und unterbreiten Sie gleichzeitig ein Ratenzahlungsangebot. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Verfasst am: 08.10.04, 08:29 Titel: Re: Rückforderung von der BFA
So hart urteilt noch nicht einmal der RV-Träger!
Es ist eine allgemein akzeptierte Tatsache, dass ein rechtsunkundiger Rentenempfänger seinen Bescheid nicht über die 1. Seite hinaus liest, wo Rentenhöhe und -beginn stehen. Das ist zwar ziemlich leichtsinnig, aber es ist nun mal so.
Die weiteren Informationen und Regelungen auf dem bis zu 8 Seiten umfassenden Bescheid und den mindestens 5 Anlagen zum Bescheid, die großteils ebenfalls mehrere Seiten umfassen, dienen in diesem Fall eigentlich eher der Absicherung des Leistungsträgers. Der unterstellt in Fällen wie dem von Glinka dann keine Betrugsabsicht wider besseres Wissen, kann aber trotzdem zurückfordern, weil der Leistungsempfänger es ja hätte wissen können, wenn er den Bescheid entsprechend sorgfältig gelesen hätte. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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