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Hallo,
für welche besonderen Lebensumstände und -ereignisse kann man eine Freigabe des pfändbaren Einkommens beantragen? Wer gewährt diese - Insolvenzverwalter oder Richter? Und unter welchen Voraussetzungen?
kuratel
Hallo,
das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde im Dezember eröffnet. A hat ein relativ hohes Einkommen, aber bislang keine Möglichkeit, etwas Geld anzusparen. Nun möchte/muss A noch im April umziehen. Deshalb beantragte er bei der IV die (einmalige) Freigabe des Pfändungsbetrages, um den Umzug finanzieren zu können. Die Verwalterin gab bislang nicht Bescheid, ob eine solche Freigabe möglich ist.
Entscheidet sie oder der Richter darüber? Und wann würde eine solche Freigabe abgelehnt werden?
kuratel
eine Freigabe von dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Geldern obliegt ausschließlich dem Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 1 und 4 InsO). Mir ist keine Entscheidung bekannt wonach bis dato für die zu erwartenden Umzugskosten Gelder freigegeben worden sind. In Betracht käme hier allenfalls eine Freigabe nach §§ 36 Abs. 1 InsO; 850f Abs. 1 lit.b) ZPO, d.h. eine Freigabe aufgrund besonderer persönlicher Bedürfnisse des Schuldners. An das Ergebnis eines derartigen Antrages sollte A keine allzu hohen Erwartungen stellen.
Wenn nicht ein ganz zwingender Umzugsgrund vorliegt, d.h. Gründe gegeben sind die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung unmöglich machen, dürfte ein derartiger Antrag ziemlich chancenlos sein.
Wenn nicht ein ganz zwingender Umzugsgrund vorliegt, d.h. Gründe gegeben sind die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung unmöglich machen, dürfte ein derartiger Antrag ziemlich chancenlos sein.
A hat Mietschulden seit mehreren Monaten, kann die Miete seit Verfahrenseröffnung gerade so bezahlen. Der Vermieter hat gekündigt, A hat eine neue - bedeutend preiswertere Wohnung - gefunden, es mangelt im Moment nur am Geld für den Umzug. Da A alleine lebt und körperlich auch nicht in der Lage ist, den Umzug selbst zu vollziehen, ist er gezwungen, ein Unternehmen damit zu betrauen.
Genügt das als Grund für Freigabe gem. § 36 InsO bzw. wie könnte er sonst eine finanzielle Unterstützung für den Umzug erlangen?
Grüße
kuratel
na so schlecht sieht das m.E. nicht mehr aus. A muss die Wohnung räumen will er nicht Gefahr laufen nach einer Räumungsklage zwangsgeräumt zu werden. Wenn A infolge körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist den Umzug in Eigenleistung zu bewerkstelligen liegt ein persönliches Bedürfnis i.S. der von mir genannten Vorschrift vor. Allerdings wird das Gericht hier mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ein amtsärztliches Gutachten verlangen aus welchem sich zweifelsfrei ergibt, dass A tatsächlich keine Möbel schleppen kann!
Ist diese Hürde geschafft muss A die kostengünstigste Möglichkeit der Abwicklung suchen, wobei ich daran denke, dass ggf. sogar 1,-€-Kräfte über die zuständige Agentur für Arbeit herangezogen werden könnten. A sollte die Problematik mit seiner Insolvenzverwalterin/Treuhänderin besprechen oder ruhig mal beim zuständigen Rechtspfleger des Insolvenzgerichts vorstellig werden.
Danke, HB!
Dann hat A ja wohl ganz gute Chancen...
So wie ich das lese, ist eine Freigabe gem. § 36 InsO recht streng reglementiert. Eine solche Freigabe wird wohl nur in Ausnahmefällen greifen. Ich suche noch nach Grundsatzentscheidungen bezüglich ähnlicher Fälle, weil mir noch nicht so ganz klar ist, wann ein derartiger Anspruch überhaupt durchsetzbar ist...
speziell zu der vorliegenden Fallgestaltung ist auch mir keine obergerichtliche Rechtsprechung präsent. A sollte sich m.E. - wie schon dargelegt - mit der Treuhänderin kurzschließen. Er könnte auch mit den vorliegenden Fakten bei Gericht vorstellig werden und bei der sog. Rechtsantragstelle seinen Antrag zu Protokoll erklären. Man wird ihm dort Formulierungshilfen zu geben haben.
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