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Verfasst am: 16.04.05, 09:06 Titel: V ivento / Amtsangemessene Tätigkeit nach höherwert. Einsatz
Hallo,
aus aktuellem Anlass versuche ich folgende Frage zu klären: werden bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit amtsangemessen ist (bzw. bis zu 2 Besoldungsstufen tiefer), eigentlich auch höherwertige Tätigkeiten berücksichtigt ?
Aktuelles Beispiel: Ein Beamter eines großen TK-Unternehmens (z. B. mittl. techn Dienst, A ist im Rahmen einer mehrjährigen Insichbeurlaubung zu einer Tochter (GmbH) gewechselt und hat hier ständig eine höherwertige Tätigkeit entsprechend dem geh. techn. Dienst (vergleichbar A11/ A12) ausgeübt. Nehmen wir an, die GmbH rationalisiert, der Arbeitsplatz fällt weg, der Beamte kehrt zurück aus der Beurlaubung und kommt nach V ivento, sein Beamtenstatus(A lebt damit wieder auf, er wird anschließend abgeordnet auf einen Arbeitsplatz mit Lagertätigkeit, Kopieraufgaben, einfache Büroverwaltung (A6, A7).
Wäre es korrekt, die höherwertige Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ? Der Beamte hat sich doch beruflich weiterentwickelt und Erfahrungen gesammelt und eine entsprechende höherwertige Tätigkeit ausgeübt. Wird er jetzt bestraft, dass er zur Tochter (GmbH) gewechselt ist, wo es einen Beamtenstatus nicht gibt, oder dafür, dass das starre Laufbahnsystem einen "einfachen" Wechsel nicht zuläßt ?
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 114 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.04.05, 09:46 Titel:
Hallo Leon6,
wenn es sich um einen Beamten in der BesGr A 6 bzw. A7 handelt der Aufgaben dieser Wertigkeit übertragen bekommt, halte ich das grundsätzlich für in Ordnung. Beispiel: In der Bundeswehrverwaltung sind die Dienstposten "Verwalter einer Bekleidungskammer" (--> Lagertätigkeit) mit BesGr A 8 bewertet. Einem zurückkehrenden Hauptsekretär kann man diese Tätigkeiten problemlos übertragen. Leider schweigen Sie genau in diesem Punkt: In welcher Besoldungsgruppe befindet sich der Beamte, der jetzt A6/7-Tätigkeiten wahrnehmen soll?
Daneben bleibt zu klären, ob die "höherwertige Tätigkei"t (A 11/12) nur das subjektive Empfinden des Beamten ist, oder ob ihm wirklich Dienstgeschäfte einer solchen Bewertung während der Insichbeurlaubung (schriftlich) übertragen worden waren. Bei einer Zuweisung von Tätigkeiten gem. § 123 a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz wäre dies rechtswidrig. Aber leider kenne ich mich mit der Vivento-Problematik nicht so gut aus. Vielleicht gibts noch ein paar ehemalige Postler mit einer Meinung?
Viel Grüße erstmal,
R. H. _________________ Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
Hallo R.H.,
danke für die Antwort. Der Beamte ist Techn. Fernmeldehauptsekretär (die Acht wurde wohl automatisch zu einem smily generiert).
Zu Ihrer zweiten Frage: In den Tochterunternehmen (alle GmbH) gibt es bekanntlich keine Dienstposten, folglich kann auch auch keine Bewertung angegeben werden. Aber es liegt eine Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung vor, die unter anderem besagt, dass die ausgeübte Tätigkeit einer Tätigkeit im gehobenen techn. Dienst vergleichbar ist. Der Vorgänger des Beamten auf diesem Arbeitsplatz war A11(Elf), der Nachfolger A13(Dreizehn).
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 114 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.04.05, 09:18 Titel:
Hallo Leon6,
im Grunde halte ich es für rechtswidrig, einem Hauptsekretär Dienstgeschäfte einer anderen Laufbahn (gehobener Dienst) zu übertragen, da dies nicht amtsangemessen ist.. Das hilft dem Beamten aber nichts, weil er diese Tätigkeit je bereits hinter sich gebracht hat und nun wieder zurückversetzt werden soll.
Ferner kommt es hierbei sehr darauf an, in welcher Form (schriftlich???) dem Beamten welche Aufgaben/Dienstgeschäfte übertragen wurden. Übertragen heißt, dass der Dienstherr dem Beamten ganz konkrete Aufgaben und Kompetenzen zuweist.
Beispiel:
"Mit Wirkung vom ... entbinde ich Sie von Ihren bisherigen Aufgaben und übertrage Ihnen die Dienstgeschäfte eines Fernmeldeanlagenelektronikers."
Nur das "Vorliegen" einer Arbeitsplatz- oer Tätigkeitsbeschreibung, in der seltsamerweise Besoldungsgruppen genannt werden, obwohl es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handelt, begründet und beweist da noch nicht viel. Das gilt vor allem, wenn dem Beamten diese Tätigkeiten nicht konkret übertragen wurden.
Nach alledem halte ich es für strittig, dass der Beamte tatsächlich und rechtlich Tätigkeiten des gehobenen Dienstes wahrgenommen hat. Demzufolge halte ich eine Rückker aus der Beurlaubung auf einen Dienstposten des mittleren Dienstes für unproblematisch, wenn man mal davon absieht, dass die Vivento gerade in Bezug auf Amtsangemessenheit recht problematisch ist.
Einem Hauptsekretär - A 8 - Tätigkeiten zu übertragen, die nach BesGr A 7 bewertet sind, ist im Falle der Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde rechtmäßig (§ 26 Abs. 2 BBG).
Bitte beachten: Meine persönlich Meinung zu der Problematik ergibt sich aus der vermeintlichen Kenntnis der allgemeinen bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften. Für die ehemaligen Staatsbetriebe Bahn und Post könnten jedoch besondere Regelungen gelten, die ich hier nicht geprüft habe. Daher sollte man vielleicht noch emanden Fragen, der sich besser damit auskennt???
Viele Grüße
R. H. _________________ Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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