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ich habe mich neu angemeldet, da ich dieses Forum sehr informativ finde und den Umgangston für human halte. Und gleich möchte ich meinen Einstand feiern mit folgenden Fragen, die natürlich rein fiktiv sind.
Mm letzten Freitag halbjährte sich der Auszug aus der Mietwohnung . Die Ex-Vermieter hatten ein Übergabe-Protokoll unterschrieben, dass Wohnung in einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
Nur: Die Mietkaution wurde bis jetzt nicht ausgezahlt.
Folgende Fragen stellen sich:
-Der Vermieter hat max. 6 Monate Zeit die Kaution einzubehalten. Bisher bin ich davon ausgegangen, daß der Vermieter dann nur noch einen Teil der Kaution einbehalten darf, nämlich den, der die zu erwartenden Nebenkosten abdeckt. Allerdings hatten die Mieter nie Nebenkosten nachzuzahlen, sie bekamen meist etwas zurück oder aber es ging glatt auf.
-Jetzt habe ich folgendes gelesen:
Kaution: höchstens 6 Monate Zeit
Wie lange darf sich ein Vermieter mit der Rückzahlung der Mietkaution Zeit lassen, wenn er keine rechtlich begründeten Beanstandungen hat? Höchstens 6 Monate nach Auszug des Mieters, entschieden die Richter. Spätestens dann muß der Eigentümer die Kaution inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen bzw.die Urkunde über eine Bankbürgschaft zurückgeben. Selbst wenn der Vermieter noch Aufrechnungsansprüche geltend macht, etwa weil der Mieter seine Nebenkosten oder Betriebskosten noch nicht vollständig beglichen hat, darf die Kaution nicht zurückgehalten werden. Solche finanziellen Ansprüche muß der Vermieter anderweitig durchsetzen.
(LG Kiel, 10 S 5/00)
Ich verstehe das jetzt so, daß nach diesen 6 Monaten, die gesamte Kaution auszuzahlen ist.
Welche Möglichkeiten hat nun der Mieter? Fristsetzung auf Rückzahlung? Haben Sie evt. Musterbriefe hierfür?
-Und zu guter Letzt: Verjähren Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution?
Zu der Frage wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, hat auch der BGH (RE WM 87, 310) Stellung genommen.
Klarheit hat der Rechtsentscheid nicht gebracht. Nach Auffassung des BGH hängt die Dauer der Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus den Umständen könne sich ergeben das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Mieter zumutbar seien. Beträgt die Überlegungsfrist 6 Monate oder länger, kann der Vermieter sogar seine verjährten Ansprüche- z.b. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung durch den Mieter, die 6 Monate nach Auszug verjähren gegen den Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution der Kaution aufrechnen.(BGH RE WM 87, 310) Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, ist eine Verrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ausgeschlossen (BGH WM 98, 224)
Kaution: höchstens 6 Monate Zeit
Wie lange darf sich ein Vermieter mit der Rückzahlung der Mietkaution Zeit lassen, wenn er keine rechtlich begründeten Beanstandungen hat? Höchstens 6 Monate nach Auszug des Mieters, entschieden die Richter. Spätestens dann muß der Eigentümer die Kaution inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen bzw.die Urkunde über eine Bankbürgschaft zurückgeben. Selbst wenn der Vermieter noch Aufrechnungsansprüche geltend macht, etwa weil der Mieter seine Nebenkosten oder Betriebskosten noch nicht vollständig beglichen hat, darf die Kaution nicht zurückgehalten werden. Solche finanziellen Ansprüche muß der Vermieter anderweitig durchsetzen.
(LG Kiel, 10 S 5/00)
Man sollte nicht vergessen, dass Urteile grundsätzlich nur für den entschiedenen Einzelfall gelten. Beim nächsten Verfahren mag sich der Sachverhalt unterscheiden oder bei gleichem Sachverhalt bewertet ein anderes GEricht die Rechtslage möglicherweise anders. Grundsätzlich ist immer dann Vorsicht geboten, wenn Urteilsleitsätze ohne nähere Informationen zum konkreten Sachverhalt veröffentlicht werden. Beim hier genannten Urteil drängt sich mir z.B. die Vermutung auf, es könnte sich um ein Mietverhältnis über preisgebundenen Wohnraum handeln.
Zitat:
-Und zu guter Letzt: Verjähren Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution?
Selbstverständlich verjährt auch der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Es muss hier allerdings offen bleiben, ober der Rückzahlungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt oder ob Anspruch nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 30 Jahren verjährt.
Aber eine Frage habe ich dennoch: Kann der Mieter nun seinem Ex-Vermieter nun eine Frist setzen, in der er die Kaution zurückzuzahlen hat? Jedenfalls den Teil, den die zu erwartende Nebenkostenabrechnung, übersteigt?
Sorry für die Fragen, aber es ist nicht leicht durchzublicken, bei all den Fürs und Widers.
Aber eine Frage habe ich dennoch: Kann der Mieter nun seinem Ex-Vermieter nun eine Frist setzen, in der er die Kaution zurückzuzahlen hat? Jedenfalls den Teil, den die zu erwartende Nebenkostenabrechnung, übersteigt?
Grundsätzlich kann der Vermieter natürlich in Verzug gesetzt und die Rückzahlung eingeklagt werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Mieter mit einer Klage tatsächlich etwas erreicht. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird darüber zu befinden sein, ob und in welcher Höhe ein Kautionseinbehalt durch den vErmieter gerechtfertigt war. Dazu wird man sich Gedanken darüber machen müssen, in welcher Höhe denn eine Betriebskostennachzahlung zu erwarten sein könnte. Es dürfte leicht nachvollziehbar sein, dass ein solche Schätzung mit beträchtlicher Unsicherheit verbunden ist. Möglicherweise ergibt sich im Verfahren aus dem Vortrag des Vermieters ein völlig anderes Ergebnis als vom Mieter angenommen. Es sollte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Gerichtsverfahren nicht innerhalb weniger Tage oder Wochen abgehandelt und entschieden ist. Soweit alos bis zum Verfahren nicht ohnehin die ausstehende Abrechnung bereits vorliegt, könnte der Mieter vor dem Problem stehen, dass der Klage nur teilweise statt gegeben wird. Dies hätte zur Folge, dass die Verfahrenskosten geteilt würden und der auszuzahlende Kautionsbetrag durch den Kostenanteil des Mieters ganz oder teilweise wieder verbraucht wird. Es stellt sich dabei die Frage, ob man ein derart risikobehaftetes Verfahren durchführen will oder ob man nicht besser auf die Abrechnung wartet.
die Kaution wurde vor 2 Wochen telefonisch angemahnt. Kein Zahlungseingang bisher. Der Vermieter hat die Kaution seit nunmehr 7 ½ Monaten. Was wäre der nächste Schritt? Lohnt sich ein Mahnverfahren (es geht um 800 Euro)? Und falls ja, wie beantragt man dies?
Die Nebenkostenabrechnung würde erst im August 2005 erstellt werden. _________________ Viele Grüße
da der Vermieter bisher auf die telefonische Anfrage nicht reagierte, sollte der Mieter ihn schriftlich unter Fristsetzung um eine Erklärung bitten, weshalb bisher keine Rückzahlung der Kaution erfolgte. Am Besten geschieht dies per Einwurfeinschreiben.
Erst wenn der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht geantwortet bzw. die Kaution zurückgezahlt hat, sollten weitere rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.
Viele Vermieter sind sich des Umstandes nicht bewusst, dass die Mietkaution nicht ihr Eigentum, sondern das des Mieters ist.
Wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann.
da der Vermieter bisher auf die telefonische Anfrage nicht reagierte, sollte der Mieter ihn schriftlich unter Fristsetzung um eine Erklärung bitten, weshalb bisher keine Rückzahlung der Kaution erfolgte. Am Besten geschieht dies per Einwurfeinschreiben.
Erst wenn der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht geantwortet bzw. die Kaution zurückgezahlt hat, sollten weitere rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.
Viele Vermieter sind sich des Umstandes nicht bewusst, dass die Mietkaution nicht ihr Eigentum, sondern das des Mieters ist.
Gruß, Jade
Danke.
D. h. , man sollte eine Frist setzen bis wann die Kaution zurückgezahlt werden soll. Oder meinen Sie, eine Frist setzen für die Erklärung warum noch nichts zurückgezahlt wurde? Haben Sie einen Musterbrief als Vorlage? _________________ Viele Grüße
Wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann.
Klar. Angemessen ist aber - nach meinen Recherchen- ein Teil, der maximal 3 x die Höhe der Nebenkosten nicht übersteigt. Und: Der Ex-Mieter hatte nie Nachzahlungen zu leisten.
EDIT: Oh, anscheinend darf der Vermieter max. Nebenkosten in Höhe einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung einbehalten:
Die Pflicht zur Rückgewähr der Mietkaution nach Vertragsbeendigung schließt die Zurückbehaltung eines bestimmbaren Betrages zur Sicherung offener Betriebskostennachforderungen bis in Höhe einer Monatsnebenkostenvorauszahlung nicht aus.
AG Köln vom 09.08.2002, AZ: 201 C 169/02 (WM 2004, S. 609) _________________ Viele Grüße
der Ex-Vermieter hat nun reagiert und 600 Euro von ursprünglich 800 Euro Kaution überwiesen. Nebenkostenvorauszahlungen waren 200 Euro, käme ja hin. Das hat sich allerdings mit der schriftlichen Fristsetzung überschnitten .
Und, ich habe so eine Ahnung, daß der Ex-Vermieter die Zinsen nicht zur Zahlung anweisen wird.
Wenn man die Zinsen anmahnen will, gilt dann das gleiche Prinzip wie bei der Kautionsanmahnung? Denn eigentlich sollten die Zinsen gleich mit der (Teil-) Kaution überwiesen werden. _________________ Viele Grüße
Und, ich habe so eine Ahnung, daß der Ex-Vermieter die Zinsen nicht zur Zahlung anweisen wird.
Wenn man die Zinsen anmahnen will, gilt dann das gleiche Prinzip wie bei der Kautionsanmahnung? Denn eigentlich sollten die Zinsen gleich mit der (Teil-) Kaution überwiesen werden.
Wie weit reicht hier wohl die Vernunft des Mieters?
Eine Gesamtkaution von 800 € bringt bei aktuellen Zinssätzen von üblicherweise 0,5 % eine Gutschrift von 4,00 € p.a. für Zinsen. Welcer Betrag mag inzwischen für Zinsen aufgelaufen sein. Die gutgeschriebenen Zinsen haben die Kaution erhöht. Die Zinsbeträge werden damit gemeinsam mit der ursprünglichen Kautionszahlung fällig.
Da hier ein Teil der Kaution für ausstehende Abrechnungen zurückbehalten wurde, müsste man über die angemessene Höhe des zurückbehaltenen Betrags streiten. Allerdings wird die Höhe des streitigen Betrags regelmäßig einen Streit über die Fälligkeit nicht rechtfertigen können.
Dass der Vermieter die Kaution nicht korrekt abrechnen wird, muss man vor Fälligkeit des letzten Teilbetrag zumindest als haltlose als Unterstellung, möglicherweise sogar als strafrechtlich relevante Verleumdung ansehen.
Für einen Streit um Hosenknöpfe gibt es mit Sicherheit nach endgültiger Abrechnung der Kaution noch genügend Zeit.
Sie wissen doch gar nicht, wie das Geld angelegt wurde, ich habe jdenfalls die Anlageform nicht beschrieben. Oder wollten Sie mit diesem Beispiel beweisen, daß Sie rechnen können?
Soll ich Ihnen die Adresse des Ex-Vermieters geben, damit Sie gegen die Zitat: "strafrechtlich relevante Verleumdung" gerichtlich angehen können? Anderen Streit um Hosenknöpfe unterstellen und gleichzeitig haltlose Äußerungen/Szenarien von sich geben. Na, man könnte Ihre Äußerungen auch als Nötigung auslegen
da bin ich wieder. Wie ich es vorausgesehen habe (nennt mich Hellseher ) wollen die Ex-Vermieter die Kaution ohne die angefallenen Zinsen überweisen (Gruß an RM).
Was ist nun der beste Weg? In einem Schreiben darauf hinweisen, daß die Zinsen "vergessen" wurden? _________________ Viele Grüße
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