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Beamtung auf Lebenszeit

 
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redgem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 09:24    Titel: Beamtung auf Lebenszeit Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:

Person A ist 29 Jahre. Seit 1 Jahr 6 Monaten Verwaltungsinspektor z.A. Hat vor der Laufbahn seinen Grundwehrdienst ohne Verlängerung (10 Monate wie vorgeschrieben) absolviert und war danach 15 Monate arbeitslos.

Frage: Inwieweit wird der Grundwehrdienst auf die Probzeit angerechnet. Ist eine frühere Verbeamtung auf Lebenszeit unter diesen Bedingungen möglich ?(Notendurchschnitt 3,5)
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redgem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 10:41    Titel: Korrektur Antworten mit Zitat

Sorry heisst natürlich Verbeamtung
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
mW zählt der Grundwehrdienst nicht mit, so dass A warten muss, bis er 5 Dienstjahre ab Beginn z.A. hinter sich hat.

Gruß
Hawethie
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.04.05, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo redgem,
die Verbeamtung auf Lebenszeit richtet sich nach § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift. Hiernach darf Beamter auf Lebenszeit nur werden, wer u.a. sich in einer Probezeit bewährt hat. Die Regelprobezeit beträgt für Beamte des gehobenen Dienstes 2 Jahre und 6 Monate (§ 8 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung). Die Kürzung der Probezeit nach § 7 Abs. 6 BLV kommt nicht in Betracht, da der Beamte die Laufbahnprüfung nicht mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat. Andere Anrechnungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht.

Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vor dem Ablauf der regelmäßigen Probezeit ist somit nicht möglich.

Inwiefern der abgeleistete Grundwehrdienst Auswirkungen auf die Beamtenlaufbahn hat, ergibt sich aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 ArbPlSchG darf die Anstellung des Beamten nach § 10 BLV ("Wegfall des z.A." - Verleihung eines ersten Amtes nicht zu verwechseln mit Verbeamtung auf Lebenszeit!!!) nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte, sofern sich der entlassene Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung als Beamter beworben hat.

Leider ist der Sachverhalt in dieser Frage nicht eindeutig. Es bleibt also zu prüfen, wann sich der entlassene Soldat um die Einstellung als Beamter beworben hat. Sollte dies vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes erfolgt sein, so kommt die vorzeitige Anstellung nach Ablauf von 1 Jahr und 8 Monaten (Probezeit 2 Jahre und 6 Monate abzüglich 10 Monate Grundwehrdienst) in Betracht.

Der Beamte befindet sich aber weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe und in der beamtenrechtlichen Probezeit.

Viele Grüße
R. H.
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Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.04.05, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

@hawethie:
Die 5-Jahres-Frist, die Sie ansprechen, ist die längsmögliche Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe (§ 9 Abs 2 Satz 1 BBG). In dem geschilderten Sachverhalt ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit jedoch bereits nach bestandener Probezeit bzw. nach ArbPlSchG auch früher möglich - s.o.

Gruß
R. H.
_________________
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redgem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 18.04.05, 12:56    Titel: Dankeschön Antworten mit Zitat

Ersteinmal herzlichen Dank für die äußerst aufschlussreichen Antworten. Um den Sachverhalt kurz zu vertiefen folgende Frage. Auf den Arm nehmen
Wenn nach dem Grundwehrdienst die Bewerbung auf eine andere Beamtenstelle erfolgte ist dann die Probezeit auch zu verkürzen ?
z.B. Person A ist momentan Beamter beim Finanzamt, es erfolgte aber im Anschluss an den Grundwehrdienst auf eine Beamtenstelle beim BGS.

Besten Dank nochmal im voraus
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.04.05, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Leider hatte ich nur den maßgeblichen Teil des ArbPlSchG zitiert.
Hier die Lösung:

§ 12 Abs. 3 ArbPlSchG: Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 entsprechend.

D.h., die Bewerbung, aufgrund der in das Beamtenverhältnis eingestellt wurde, darf nicht später als sechs Monate nach Beendigung des Wehrdienstes erfolgt sein, um unter den Schutz des Gesetzes zu fallen. Die Probezeit wird NICHT verkürzt, es wird nur vorzeitig angestellt! Das z.A. fällt weg, aber der Beamte bleibt Beamter auf Probe mit Probezeit.

Gruß
R. H.
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