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Anforderungen an eine Disziplinarverfügung gem. § 20 BDG

 
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kunne60
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 19.04.05, 12:25    Titel: Anforderungen an eine Disziplinarverfügung gem. § 20 BDG Antworten mit Zitat

Hier eine Beispielskonstruktion :

Der Beamte ( nennen wir ihn Fritz Lachen ) kommt in einen Arbeitsbereich mit unregelmäßiger Dienstzeit.
Den Beamten dieses Bereiches wurden durch den Dienstherrn eine Exeldatei als Hilfsmittel zur Berechnung ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Dieses Programm speichert auch die bereits abgerechneten Monate. Die Eintragungen in dieses Programm werden durch den Fritz selbstständig und eigenverantwortlich vorgenommen. Zum Anfang des nächsten Monats fertigt der Fritz dann einen Ausdruck des vergangenen Monats, unterschreibt diesen und bestätigt damit auch die Richtigkeit der Eintragungen. Dieses unterschriebene Schreiben übergibt er zum Zwecke der Nachweisführung und Abrechnung dem unmittelbaren Vorgesetzten zum Zwecke einer Kontrolle durch diesen. Die elektronischen Daten in der Datei spielen dabei keine Rolle, da diese nur Hilfsmittel sind und werden auch nicht kontrolliert oder ähnliches.
Ständig kommt es bei den Abrechnungen zu Fehlern, die durch die Vorgesetzten erkannt werden, an Fritz zurückgegeben werden und durch diesen dann auch in der Datei geändert werden, neu ausgedruckt werden, wieder unterschrieben und die alten Formulare werden vernichtet.
Auf Grund der ständigen Fehler bittet Fritz darum seine persönliche Datei zu überprüfen, da diese bereits von anderen Kollegen benutzt wurde bzw. von diesen für ihn kopiert und auf seinen Bedarf geändert wurde. Darauf erfolgt keine Reaktion.
Plötzlich wird Fritz durch seinen Vorgesetzten aufgefordert einen Ausdruck der in der Datei gespeicherten letzten 12 Monate zu fertigen. Dem er auch folgt. Er wird ebenfalls aufgefordert, diese Ausdrucke zu unterschreiben, was er jedoch kategorisch verweigert, da damit seiner Meinung nach ein Verwechseln mit den bereits offiziell abgerechneten Bögen besteht Fritz ist außerdem der Meinung, dass es sein kann, dass er auf Grund der Änderungen mal nicht gespeichert haben könnte oder ähnliches und damit fehlerhafte Daten unterschreiben könnte.

Kurze Zeit später erhält Fritz eine Disziplinarverfügung vom Disziplinarbefugten.

…… Am ( Datum ) wurde ihr Arbeitszeitnachweis aus dem Jahre 2004 durch Ihren Leiter kontrolliert. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass es Differenzen zwischen den von ihnen abgerechneten und aktuellen Nachweisen gibt.
Die eingeleiteten Untersuchungen zur Klärung der Ursachen für die festgestellten Unregelmäßigkeiten ihres Arbeitszeitnachweises haben Sie entgegen ihrer Dienstpflicht ( Zusammenarbeit/Weisungsgebundenheit) durch ihre bisheriges Verhalten zumindest behindert.

Da sie nicht in genügender Weise mit ihrem Leiter kooperierten und sich der dargestellte Sachverhalt im Rahmen von Verwaltungsermittlungen nicht vollständig aufklären lässt, ist der Verdacht eines Dienstvergehens nicht ausgeschlossen…….


Fritz ist nunmehr bitter enttäuscht Weinen und will sich wehren. Böse Er weiß aber gar nicht so richtig wogegen er sich wehren soll. Wird ihm Betrug oder Urkundenfälschung vorgeworfen ? Welche Bedeutung haben aktuelle Arbeitszeitnachweise gegenüber den ordnungsgemäß abgerechneten ? Wird ihm vorgeworfen, dass er sich geweigert hat die zusätzlichen Ausdrucke nicht unterschrieben zu haben ? Oder versucht man nur im „Trüben zu fischen“ um zu sehen was im Netz hängen bleibt ?

Er überlegt dabei, ob diese Disziplinarverfügung den Bestimmungen des § 20 BDG entspricht!
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