Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Schaukampfschwert = Waffe?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Schaukampfschwert = Waffe?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Gast






BeitragVerfasst am: 15.04.05, 09:57    Titel: Schaukampfschwert = Waffe? Antworten mit Zitat

Im Waffengesetzt werden "Waffen" allgemein foglendermaßen definiert.

( +++ Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 10. 9.2004 I 2318)

(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Nun gibt es eine mittlerweile recht große Szene, die aus Sport- oder Unterhaltungsgründen mit abgestumpften (Nach den gängigen szeneinternen Sicherheitsrichtlinien muss die Schlagkante mindestens 1,5 mm breit sein) und vorne abgerundeten "Schaukampfschwertern" hantiert, auch auf öffentlichen Veranstaltungen ("Mittelaltermärkte"). Aufgrund der Veränderungen werden diese Objekte in der Szene auch scherzhaft "ein Stück Eisen in Schwertform" genannt.

Frage:

Zählen diese Objekte nach §1 Abs 2 des WaffG noch als Waffe, da sie ja eben offensichtlich so umgearbeitet wurden, dass sie ihrem Wesen nach nicht mehr dazu bestimmt sind ... ?
Punkt b) kommt in diesem Falle wohl nicht zur Anwendung, da weder "Schaukampfschwerter" und noch nicht einmal "Schwerter" im WaffG explizit genannt werden (Waffenlisten 1 und 2 im Anhang)

Normale Schwerter zählen klar zu den freien(!) Waffen. Sie dürfen damit ab 18 erworben und sogar in der Öffentlichkeit geführt werden, außer bei öffentlichen Veranstaltungen.
(Womit sie paradoxerweise gerade auf der dazu gehörenden Veranstaltung eigentlich nicht erlaubt sind) Reicht die Ähnlichkeit mit einem echten Schwert aus, ein Schaukampfschwert ebenfalls als Waffe einzustufen?

Überhaupt kursieren in der Szene diverse Latrinenparolen über Verbote und Abstufungen aufgrund von
- Klingenlänge
- beidseitigem Schliff
(jetzt beidemale für richtige Blankwaffen gebraucht, keine entschärften)
Ich konnte im WaffG keinen Hinweis auf diese Kriterien finden. Klingenlänge und die Anzahl der geschliffenen Seiten sind also offenbar nicht relevant: Eine Hellebarde ist wie ein Schwert ebenso wie ein Pfadfindermesser zu behandeln.Habe ich da was übersehen?

Letzte Frage:
Da durch die zahlreichen kürzlich erfolgten Änderungen im WaffG auch viele Ordnungshüter verwirrt sind:
Welche Behörde kann ein klares Zertifikat oder ähnliches ausstellen, das dann mitgeführt werden kann, um einen eventuell zweifelnden Staatsdiener zu überzeugen, dass das mitgeführte Objekt (auch das echte Schwert, eine originalgetreue Replik nach einem Grabfund von 680 n.C., das immer bei Museumsveranstaltungen mitgenommen wird) nur didaktischen Zwecken dient, zu keinem Massaker verwendet werden soll und somit keine Gefahr für die Bevölkerung der BRD darstellt?

Gruß,

Bürger
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 17.04.05, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,
ich würde Ihnen ja gerne helfen, kann aber überhaupt keine Empfehlung mit gutem Gewissen geben. Vor einigen Monaten hätte ich behauptet, daß beim BKA gewisse Kompetenzen bezüglich der Einstufungen von Blankwaffen vorhanden sind.

Das Problem bei Schauveranstaltungen ist, daß jeder Teilnehmer eine Ausnahmegenehmigung braucht und auch als Original mitzuführen hat, sofern keine generelle Ausnahme vorliegt. § 42 Abs. 4 Nr. 1 ist meist nicht brauchbar. Wenn die Veranstaltung meinungsbildenden Charakter hat, wird auch von Behörden gerne das in Hinsicht sowohl auf "Schutzwaffen" als auch auf "Angriffswaffen" noch wesentlich strengere Versammlungsgesetz herangezogen und Sie können es total vergessen, die Sanktionen für die Straftatbestände sind drastisch..

Sinnvoll wäre es, einmal den Gesetzgeber um Verbesserung der Situation zu bitten. Gelegentlich hilft es auch, wenn man das Bundesministrium des Inneren, Referat IS 7 auf solche Schwierigkeiten aufmerksam macht. Dort freut man sich immer auf Rückmeldung durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ausland kann man bei der Gesetzgebung übrigens auch die Belange der Teilnehmer und Organisatoren dieser Veranstaltungen berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
Nach oben
Spik3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.02.2005
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 19.04.05, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ein blankes Rohr aus Stahl zählt doch auch als Waffe.

Selbst ein stupfes abgerundetes Schwert kann eine Waffe sein, erstechen kann man einen damit immernoch, dazu bedarf es keiner "Spitze" die Angriffsfläche muss nur relativ klein sein auf den die Einschlagsenergie auftrifft um die Haut zu durchdringen und im Körper zu stecken, kann man auch nen dickeren stock nehmen.

Greifst du jemanden an, zählt es als Waffe, da Tatwerkzeug, und tust du das nicht ist es eben nen Ausstellungsstück.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
A.Wedel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 19.04.05, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

@Bürger:
Um den Spekulationen den Raum zu nehmen: Gehen Sie doch einfach zu Ihrer örtlichen Polizeidienststelle und fragen Sie nach der Dienststelle, die für die Bearbeitung von Waffendelikten (Verstoß WaffG) zuständig ist. Dort sitzen definitiv die Spezialisten, die alle aktuellen Entscheidungen kennen sowie die Feinheiten (bspw. Klingenlänge, einseitig oder zweisetig angeschliffen etc.) bestens auseinanderhalten können.

Lassen Sie sich nicht gleich an der Wache abwimmeln mit den Worten: "Das ist bestimmt verboten, und außerdem ist es doch gefährlich!" Das zuständige Kommissariat kann Ihnen da bestimmt am besten weiterhelfen. Eine Telefonnummer oder die Adresse (wenn nicht zu weit von Ihnen entfernt) sollte man Ihnen dort geben können.

Grüße!

Andreas Wedel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden AIM-Name
Gast






BeitragVerfasst am: 19.04.05, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,
Sie müssen einfach erkennen, daß der Begriff "Waffe" im Strafrecht, Waffenrecht, Versammlungsrecht, Gefahrenabwehrrecht durchaus unterschiedlich belegt ist.

Zitat:
Dort sitzen definitiv die Spezialisten

Die aber bestimmt keine Lust haben, verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall zu geben.

Vielleicht könnten Sie mir den Name der Behörde mit den Spezialisten einfach einmal mitteilen? Das würde mir bei meiner Arbeit ungemein helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Rüger
Nach oben
A.Wedel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 19.04.05, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Nun... die Diskussion begann ursprünglich ja damit, ob man Schaukampfschwerter benutzen/besitzen/sonst was damit machen darf oder nicht.

Ich bleibe dabei: Die Spezialisten der Fachdienststelle werden auch für den konkreten Einzelfall Auskunft geben. Sicherlich wird es kein zehnseitiges Manuskript mit Dienstsiegel geben, eine verbindliche Auskunft aber eben schon.

Den Namen der Behörde, die an Ihrem Wohnort zuständig ist, müssen Sie schon selbst erfragen. Fragen kostet doch nichts.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden AIM-Name
Gast






BeitragVerfasst am: 20.04.05, 10:36    Titel: Spezialisten Antworten mit Zitat

Um den Begriff der "Spezialisten" und die Anwendbarkeit des Rates "Fragen Sie doch mal bei der zuständigen Behörde nach" kurz zu kommentieren:

eine Anfrage beim Innenministerium, Referat IS 7 (Steht übrigens für "Innere Sicherheit") ergab, dass die dortigen Herren das Bedürfnis haben, ausgiebig auf Fragen zu antworten, die man ihnen überhaupt nicht gestellt hat:

Man hat mir erklärt, dass ein (scharfes) Schwert zu den freien Waffen gehört, damit lediglich der Altersbeschränkung unterliegt und natürlich der sicheren Aufbewahrungspflicht. (Damit keine Kinder rankommen). Außerdem können Situationen jenseits des Waffenrechts (z.B. diverse Inhalte des Polizeirechts) "unter Umständen das Unterbinden des Führens eines Schwertes rechtfertigen"

Das sind durch die Bank Informationen, die ich selbst schon habe und die ich in meiner Anfrage auch schon explizit genannt hatte! (Die Anfrage ist identisch mit dem Eingangspost hier)

Auf Schaukampfschwerter ging der Herr überhaupt nicht ein, ob und wie eine Genehmigung zuerhalten sei, erwähnte er auch nicht. Ich solle mich an das bairische Innenministerium wenden, hieß es.

Mach ich.

Mal sehen, ob die informativer sind...

Übrigens wir rechtlich unterschieden zwischen Waffen im Sinne des Gesetzes und ihrer Bauart ("echte Waffen") und Waffen nach ihrer individuellen Anwendung ("improvisierte Waffen"), was natürlich auch das von Spik3 genannte Eisenrohr sein kann. Letztere unterliegen überhaupt keinen Beschränkungen und wirken lediglich im Falle ihrer Anwendung straffördernd. Ein Schaukampfschwert liegt aber in einem recht breiten Interpretationsbereich und könnte durchaus mit den geeigneten Argumenten als "echte Waffe" bezeichnet werden, z.B. mit der Begründung, auch ein ungepflegtes (=stumpfes) Schwert sei eben immer noch ein Schwert.
Das hätte dann keine Auswirkungen auf die Rechtslage, nachdem ich mit dem Teil jemanden erschlagen habe, aber sehr wohl auf die rechtliche Situation davor und das ist die, welche mich interessiert.

Kurz zum Vergleich:

Ein nachhaltig und irreversibel schussunfähig gemachtes Gewehr zählt nicht mehr als Waffe, sondern als Dekostück. (Auch wenn ich es theoretisch natürlich jemandem über den Kopf hauen könnte).

Folglich, so meine Argumentation, zählt auch ein prinzipiell schneid- und stichunfähig gemachtes Schwert eindeutig nicht mehr als Waffe. Die Frage ist nur, ob diese Argumentation vor Ort ausreicht, oder ob der betreffende Staatsdiener sagt: "MEINE Argumentation ist aber eine ganz andere!"

Gruß,

Bürger
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 20.04.05, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,
eine stumpfe Schneide schärfe ich Ihnen mit allgemein üblichen Werkzeugen in 2 Minuten. Bei einer regelrecht unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist der Aufwand schon wesentlich größer.

Aber ich kann Ihnen unmöglich alle Feinheiten der betroffenen Rechtsgebiete kurz im Forum erklären. Sie sollten da einfach Rechts- und Sachkunde erwerben.

Zitat:
Letztere unterliegen überhaupt keinen Beschränkungen

Lesen Sie bitte einmal das Versammlungsgesetz nebst Kommentaren, bevor Sie hier so einen Unfug verbreiten.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 20.04.05, 13:53    Titel: Unfug Antworten mit Zitat

Pardon.

Ich bin derjenige Laie, der um Rat und Aufklärung bei einem Sachverhalt bittet, der bis jetzt von eben keinem der oft genannten "zuständigen Behörden" gegeben wurde.
Dabei ist eine verbindliche Rechtsberatung nicht mein Wunsch, sondern nur Anhaltspunkte, Formulierungsfeinheiten(!) und vielleicht der ein oder andere Rat, worauf evtl. beim Verhandeln mit der entsprechenden Behörde Acht zu geben sei.

Dass ich als fragestellender Laie nicht unbedingt auf dem notwendigen Stand der rechtlichen Feinheiten bin, ist mir bekannt und ein diesbezüglicher Hinweis nicht hilfreich.

Hilfreicher wäre eine kurze (und freundliche) Aufklärung, weshalb das laienhafte Rechtsverständnis in diesem Falle nicht korrekt ist.
--------------
Versammlungsgesetz $2, Abs. 3

"Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein."
---------------
Ich bin wohl über die Formulierung gestolpert, "geeignet UND BESTIMMT".
Als Laie maß ich dem Zusatz "UND BESTIMMT" offenbar zu Unrecht größere Bedeutung zu. Ich sah fälschlicherweise nur prinzipiell als improvisierte Waffe geeignete Gegenstände (wie etwa den von Spik3 genannten "dickeren Stock", der ja durchaus auch ein Gehstock sein könnte) in meiner Naivität als keinen Einschränkungen unterworfen an, da dann zum Beispiel der Regenschirm, den ich ja als Knüppel verwenden könnte...

Sollten Gesetze nicht eigentlich so klar formuliert sein, dass der mündige Bürger eine Chance hat, durchzublicken?
Was bedeutet denn nun konkret "und bestimmt"? Man kläre mich bitte auf, damit ich keinen Unsinn mehr verbreite.

Gruß,

Bürger
Nach oben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.