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Ich habe ein Problem ...

 
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Kim
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.04.05, 09:41    Titel: Ich habe ein Problem ... Antworten mit Zitat

Hallo,

da ich hier im Forum neu bin, hoffe ich, dass ich meine Frage unter der richtigen Rubrik platziert habe.

Zu meinem Problem:

Durch ein Versäumnisurteil betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen mich und will mich zur EV zwingen. Ich kann die vom Gericht angeordnete Sicherheitsleistung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht zahlen. Nun ist es sogar zum Haftbefehl gekommen, da ich die EV nicht abgeben will, da nach meiner Meinung die Forderung ungerechtfertigt ist und in ein paar Tagen eh der Gerichtstermin ist. Der Gerichtsvollzieher hat mich nun letztmalig aufgefordert sie abzugeben, ansonsten will er den Haftbefehl vollstrecken.

Meine Frage nun:
Wie lange dauert es in der Regel bis der GV wirklich vollstreckt?
Was passiert mit meinem kleinen Baby, wenn er mich abholt in die JVA?
Gibt es vielleicht noch andere Möglichkeiten die Zeit zu überstehen bis der Prozess abgeschlossen ist (alternativ zur Sicherheitsleistung) ?

Vielen Dank.
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Medina
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 172

BeitragVerfasst am: 21.04.05, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Sie die Forderung für ungerechtfertigt halten, warum haben Sie auf die Klage dann nicht Ihre Verteidigungsabsicht angezeigt / warum sind Sie nicht zum Termin erschienen? Warum haben Sie auf dem langen Weg zur eV nicht mit dem Gläubiger Kontakt aufgenommen und Ihn um Ratenzahlung gebeten?
Wenn Sie seeeeehr viel Glück haben, ist der Gläubiger bereit, jetzt noch auf ein Ratenzahlungsangebot einzugehen. So weit ich weiß, können Sie dann mit seiner Zustimmung mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen und die erste Rate an ihn zahlen. Er setzt dann den Haftbefehl erstmal aus und sofern Sie die Raten pünktlich zahlen, passiert nichts weiter. Wenn alle Raten gezahlt werden, wird der Haftbefehl gelöscht.
Dagegen, dass die Forderung möglicherweise unberechtigt ist, können Sie m.E. jetzt nichts mehr unternehmen. Dazu hätten Sie im Laufe des Klageverfahrens oder zumindest im Wege des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil Gelegenheit gehabt. Jetzt geht's im Grunde nur noch um Schadensbegrenzung, also nehmen Sie Kontakt zum Gläubiger auf!!!
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Kim
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.04.05, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das Verfahren ist wieder aufgenommen worden und der Gerichtstermin ist in ein paar Tagen. Daher will ich ja auf keinen Fall vorher die EV abgeben.
Der Gläubiger hat ein persönliches Problem mit mir und lässt sich daher auf nichts ein. Dies beruht darauf, dass ich ihm aufgrund von Mietmängeln nach Ankündigung und Fristsetzung, worauf er nicht reagiert hat, die Miete gekürzt habe und letztendlich auch fristlos gekündigt habe. Daraufhin hat er Klage eingereicht aufgrund ausstehender Mietzahlungen. Diese Klage ist aber nie bei mir angekommen, da einer seiner Arbeiter des öfteren Post aus meinem Briefkasten gestohlen hat (es gibt Zeugen und Beweise dafür). Das Gericht will die Aussetzung der Zwangsvollstreckung jetzt aber nur gegen Sicherheitsleistung zulassen, da ein gelegentliches "Verschwinden" von Post kein Grund wäre....so ähnlich haben die das ausgedrückt.
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HugoBossi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2004
Beiträge: 328

BeitragVerfasst am: 22.04.05, 06:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kim,

grundsätzlich ist Medinas Ausführungen beizupflichten wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genug Zeit gewesen wäre es nicht so weit kommen zu lassen. Im Hinblick auf die besondere Situation gleichwohl folgender Hinweis:

Da keine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl angezeigt ist (angreifbare Formmängel sind weder behauptet noch ersichtlich) bleibt nur die sog. Ultima Ratio der Zwangsvollstreckung, ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Danach muss die Vollstreckungsmaßnahme (hier die Verhaftung) eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für den Schuldner unzumutbare Härte darstellen. Diese könnte darin bestehen, dass keine zumutbare Unterbringungsmöglichkeit für das Baby besteht. Einfacher wäre es natürlich die eidesstattliche Versicherung abzugeben und nach endgültigem Verfahrensabschluss vor dem Prozessgericht - je nach Ausgang - die Eintragung ggf. wieder löschen zu lassen. Im Schuldnerverzeichnis ist der erlassene Haftbefehl ohnehin schon eingetragen (§ 915 Abs. 1 ZPO).

Gruß

HuBo
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