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Inkrafttreten der Satzung

 
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Midiana
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20.04.05, 15:42    Titel: Inkrafttreten der Satzung Antworten mit Zitat

Hallo!

Folgends Anliegen beschäftigt mich seit einigen Tagen. Vor zwei Wochen nahm ich als Mitglied an einer Gründungsversammlung teil. An diesem Tag wurde zu Beginn die Vereinssatzung durch den provisorischen Vereinsvorstand verteilt. Im Laufe des Abends wurde der neue Vorstand gewählt und einige allgemeine Fraen beantwortet, allerdings wurde weder die Satzungvorlage als solche besprochen noch von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Ich möchte gerne wissen, ob diese Satzung gültig ist. Mir sind in dem Text eine Punkte aufgefallen, denen ich so nicht zustimmen kann, meine Mitgliedschaft würde ich davon abhänigig machen. Allerdings kann ich nach jetziger Satzung erst zum Jahresende kündigen. Anmerken möchte ich noch, das es im Januar ein Vortreffen gegeben hat, bei dem einige Puntke , die in der Satzung stehen müssen wie Mitgliedbeitrag ect. angesprchen wurden. aber eben nicht all das was nun in der Satzung steht.

Ein Aspekt der mich besonders stört, ist das der Vorstand laut Satzung keine Begrenzng in seinen Ausgaben hat, darüber hinaus aber explizit Umlageverfahren in der Satzung beschreibt. Kann ein Vorstand über jede Höhe entscheiden oder gibt es Beträge bei denen die Mitgliedsversammlung befragt werden muß?

Für ihre Antwort bedanke ich mich.

mit freundlichen Grüßen
Antje Neuhaus
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 20.04.05, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
zum Inkrafttreten einer Satzung eines neu gegründeten Vereines muss diese durch mindestens sieben Gründungsmitglieder unterzeichnet werden. Solange dies nicht der Fall ist, ist die Satzung ohne Wirkung.
Zur korrekten Gründung eines Vereines bedarf es weiterhin eines Gründungsprotokolles, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Liegt wenigstens eine dieser beiden Urkunden nicht vor, so wurde kein Verein gegründet.

Liegen hingtegen beide Urkunden vor, dann ist es gleichgültig, ob vorher über die Einzelheiten diskutiert wurde. Durch die Unterschriften unter der Satzung wird diese bei gleichzeitigem Vorliegen eines Gründungsprotokolles wirksam.

JS
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 20.04.05, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Midiana,

zur Gründung eines Vereins bedarf es 7 Gründungsmitglieder. Diese erstellen eine Satzung, welche von allen 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben sein muß.
Desweiteren bedarf es eines Gründungsprotokolls, welches von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

-Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein

Dem Post von JS ist also nichts hinzuzufügen.

Mano
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E. Moll
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 22.04.05, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, ich hätte da noch ne Frage:

wie kann ein Verein "gemeinnützig" werden? Und wie wird die Gemeinnützigkeit überprüft?

Danke
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 22.04.05, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
um durch das Finanzamt als "gemeinnütziger Verein" anerkannt zu werden, muss der Verein in seiner Satzung festlegen, dass er gemeinnützige Zwecke verfolgt, und zwar ausschließlich, unmittelbar und selbstlos. Entsprechende Mustersatzungen findet man durch googlen im Internet.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird ein entsprechender Antrag an das zuständige Finanzamt gestellt. Dieses überprüft die Satzung und erteilt dann ggf. einen Freistellungsbescheid. Dadurch ist die Gemeinnützigeit voräufig anerkannt.

Überprüfungen finden statt, indem das Finanzamt in regelmäßigen Zeitabständen (üblicherweise 3 Jahre) die Einreichung einer Steuererklärung nebst entsprechenden Unterlagen verlangt. Ist alles in Ordnung, wird ein erneuter Freistellungsbescheid für wiederum 3 Jahre erteilt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt wird, was hohe Steuernachzahlungen nach sich ziehen kann, für die ggf. der Vorstand persönlich haftet!

JS
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