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Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 114 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.04.05, 09:15 Titel:
Ja. Es kommt weder auf die Datenqualität noch auf die Datenquantität an.
Die charakterliche Eignung kann angezweifelt, wenn ein Bewerber bereits dienstliche Arbeitsmittel zu privaten Zwecken genutzt hat.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld aushändigt, um für den Arbeitgeber etwas einzukaufen, dann muss es doch auch keine Vorschrift geben, die besagt, dass er das Geld nicht erstmal für sich ausgeben darf (obwohl es diese gibt...).
Gruß
R. H. _________________ Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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