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Beschäftigungsbeschränkungen

 
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Rudolf_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 25.04.05, 09:02    Titel: Beschäftigungsbeschränkungen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
ich war bislang nur Leser hier im Forum und bin daher nicht sicher ob ich hier überhaupt richtig liege.
Familienrecht wäre wahrscheinlich ebenfalls nicht angebracht, da dies „berufliche“ Auswirkungen hat. Es tangiert im Rahmen der Fürsorgepflicht aber auch das Beamtenrecht:

Ich bin bei einem großen TK-Unternehmen als Beamter im mittleren Dienst, z.Zt. allerdings (ohne wirkliche Rechtsgrundlage) „kaltgestellt“ im hauseigenen Konstrukt namens „Vivento“. Es gibt oder gab einen Passus, nach dem allgemeine Beschäftigungsbeschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeits-Schichten für Arbeitnehmer bestehen in deren Haushalt (mindestens) ein Kind unter 12 Jahren lebt. (Voraussetzung für diese Einschränkung ist, dass das Kind nicht von einer im Haushalt lebenden Person betreut werden kann.)

Dieser Passus müsste eigentlich auch in Anderem (Gesetze/Verordnungen) enthalten sein. Suchmaschinen im Internet bringen mich hier aber leider auch nicht wirklich weiter. Ist dies ein allgemeingültiges „Gut“? Wenn ja, wo wäre es nachlesbar aber auch: was ist, wenn dieses Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat? Ich kann mir zwar vorstellen, dass der Gesetzgeber den besonderen körperlichen und geistigen Schutz der Kinder im Auge hatte - aber - ist ein bereits mitten in der Pubertät stehendes Kind mit 12 Jahren nicht genau so gefährdet, wie eines im Alter von 11 Jahren und 11 Monaten? Was ist mit der geistigen Unversehrtheit eines bereits 12-jährigen Kindes, wenn man es z.B. nachts allein zu hause lassen müsste, nur weil dem Arbeitgeber es möglicherweise „gefällt“, den Vater nicht mehr „wohnortnah“, sondern so zu beschäftigen, dass eine tägliche Rückkehr so gut wie unmöglich ist und er dadurch das Wohl des Kindes als gefährdet ansieht? Zumindest sieht er dies zu den Zeiten des Dienstes der Mutter des Kindes, da diese ausschließlich im Nachtdienst als Krankenschwester (15 Nächte/Monat) tätig ist.

Greift hier die „Fürsorgepflicht“ des Dienstherrn und wie ist diese anhand der Altersbeschränkung auf maximal 11 Jahre, 364 Tage und 23:59 Std. zu bewerten, d.h.: gilt sie danach nicht mehr?

Oder hätte ich vielleicht in der Rubrik "Rechtsfragen der Jungend" eher Aussicht auf eine passendere Antwort, da das Beamtenrecht hier ja nur gestreift wird?

Verzwickte Kiste...


Gruß
Rudolf
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