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Ich habe in der Beschreibung auch angegeben, dass die Stühle nicht neuwertig sind und auch schon repariert wurden (siehe Auktionsbeschreibung).
Die Auktion wurde erfolgreich mit ca. 150 EUR abgeschlossen, als Versandart habe ich angegeben "nur Selbstabholer". Der Käufer kam auch die Ware abholen und hat das Geld übergeben. Bei Abholung wurde er von mir auch darauf hingewiesen, dass er die Ware vor der Abfahrt nochmals überprüfen sollte (um einer Reklamation und teuren Rücksendung der Ware vorzubeugen | Ware war nicht verpackt).
Nach ein paar Tagen reklamierte der Käufer auf einmal, dass die Stühle geflickt seien und nicht zu gebrauchen wären und nur noch Sperrmüll wären. Jetzt will er das Geld zurück (jedoch die Stühle nicht zurück liefern) oder einen Rechtsanwalt einschalten. Wer ist in dieser Situation im Recht? Der Käufer ist doch zur Überprüfung der Ware bei Lieferung (Abholung) verpflichtet oder nicht? Und ich hab ihn auch explizit darauf hingewiesen. Wer muss für eine evtl. Rücksendung der Waren die Kosten tragen, wenn ich mich aus Kullanz dazu bereit erklären würde das Geld zurück zu erstatten? Wie hoch können Anwaltskosten in solchen Fällen ausfallen? Wer ist Eurer Meinung nach hier im Recht?
Verfasst am: 01.10.04, 06:40 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Hallo,
der Käufer hätte nur dann Recht, wenn die Stühle mangelhaft im Sinne des Gesetzes wären und könnte dann Gewährleistungsansprüche, z.B. Rücktritt, geltend machen.
Dies ist dann der Fall, wenn sie von der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit abweichen oder nicht der üblichen Beschaffenheit entsprechen.
Der Käufer wußte, daß er gebrauchte Ware erwirbt, hat sie auch noch - allerdings erst nach Vertragsschluß bei der Abholung - besichtigen können. Die Aussage "Sperrmüll" ist nicht zu gebrauchen, er müßte schon genauer sagen, was hieran nicht in Ordnung sein soll.
Auf den ersten Blick spricht daher viel dafür, daß der Käufer die Stühle nicht zurückgeben darf.
Demzufolge könnten Sie auch bei einer angebotenen kulanzweisen Rückabwicklung bestimmen, wer der Kosten der Rücksendung trägt.
Bei dem Streitwert, um den es hier geht, würde eine verlorener Prozeß (ohne Gutachterkosten) etwa 250,-- EUR kosten (2 Anwälte und Gerichtskosten). _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Verfasst am: 01.10.04, 08:46 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Hallo,
vielen Dank erstmal für die schnelle Antowrt!
was ist denn im Sinne des Gesetzes ein Mangel? Der Käufer hat ein Foto von dem was seiner Meinung nach ein Mangel ist gemacht und es mir zugeschickt (siehe Link)
Verfasst am: 01.10.04, 16:46 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Hallo,
wie schon gesagt, das Gesetz definiert den Mangel anhand der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit.
Dies ist eine Auslegungsfrage, im Streitfall die Frage eines Sachverständigen.
Wenn allerdings bereits eine Reparaturbedürftigkeit vereinbart war, d.h., im Angebot beschrieben war, dürfte es sicher für den Käufer schwerer sein, noch einen Mangel nachzuweisen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Verfasst am: 04.10.04, 15:45 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Das Bild, das der Käufer geschickt hat, ist schon sehr interessant. Aber:
Du hast in der Auktion selber geschrieben, daß es schon mal eine Reparatur gegeben hat. Auf dem Foto vom Käufer ist diese Reparatur auch mehr als deutlich zu sehen. Aber dies hätte er schon bei der Abholung reklamieren müssen. Wenn es ein Mangel ist, so handelt es sich um einen offenen Mangel, der sofort bei Entdeckung gerügt werden muß. Was anderes ist mit versteckten oder arglistig verschwiegenen Mängeln, die können auch später noch gerügt werden. Aber das liegt hier nicht vor.
Da der Käufer diesen Mangel bei Abholung nicht gerügt hat, mußtest Du davon ausgehen, daß er ihn akzeptiert. Pech für den Käufer.
Du hast keinerlei Gründe hier kulant zu sein. Das würde ich auch nicht machen bzw. mich vom Käufer einschüchtern lassen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Verfasst am: 04.10.04, 21:02 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Auch wenn Christoph hier einiges ein wenig durcheinander bringt - offener und versteckter Mangel sind im Handelsrecht nicht unwichtig, allerdings weniger bei "Privatverkäufen" , dürfte es im Ergebnis tatsächlich schwer für den Käufer werden, DIr einen Mangel nachzuweisen, wenn Du schon in Deiner Beschreibung darauf hingewiesen hast.
Verfasst am: 05.10.04, 08:49 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Hallo injuve,
inwiefern habe ich etwas durcheinander gebracht ? Bitte um Aufklärung.
Ok, ich bezog meine Aussage zum Mangel eher auf das Handelsrecht bzw. Verbrauchsgüterkauf und nicht so sehr auf den Privatverkauf. Wobei mir schon klar ist, wie unterschiedlich bzw. schwierig die Beweislage ist. (z.b. die Beweislastumkehr bei gewerblichen VK innnerhalb der ersten 6 Monate)
Aber andererseits, wenn nun ein privater VK einen Aritkel bei Internetauktionshaus [Name geändert] einstellt, sollte er den Artikel so beschreiben, wie er tatsächlich vorhanden ist. Beschreibt er keinen Mangel, so ist er verpflichtet den Artikel sachmängelfrei zu liefern. Stellt der K bei Übergabe jedoch einen Mangel fest, so muß der private K dem privaten VK jedoch beweisen, daß der Mangel bei Übergabe bereits vorlag. Hier ist ja leider die Schwierigkeit beim Versendungskauf begraben. Aber bei einer persönlichen Übergabe ist das anders.
Der Käufer hätte den "Mangel", wenn er denn als solcher zu bezeichnen ist (VK schrieb ja von Reparatur), bei der Abholung rügen müssen. Inwieweit er dann vom Kaufvertrag zurücktreten kann, sei dahingestellt (siehe AB). Aber da er bei der Abholung scheinbar überhaupt nichts gerügt hat, ist der VK aus dem Schneider. Der K hat die Ware bei Abholung zu prüfen, rügt er nichts, gilt die Ware als abgenommen. Dann kann er im Nachhinein nicht ankommen, und jetzt diesen vermeintlichen Mangel rügen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Verfasst am: 05.10.04, 09:44 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Hallo Christoph,
Christoph hat folgendes geschrieben::
Hallo injuve,
inwiefern habe ich etwas durcheinander gebracht ? Bitte um Aufklärung.
Ok, ich bezog meine Aussage zum Mangel eher auf das Handelsrecht bzw. Verbrauchsgüterkauf und nicht so sehr auf den Privatverkauf. Wobei mir schon klar ist, wie unterschiedlich bzw. schwierig die Beweislage ist. (z.b. die Beweislastumkehr bei gewerblichen VK innnerhalb der ersten 6 Monate)
Aber andererseits, wenn nun ein privater VK einen Aritkel bei Internetauktionshaus [Name geändert] einstellt, sollte er den Artikel so beschreiben, wie er tatsächlich vorhanden ist. Beschreibt er keinen Mangel, so ist er verpflichtet den Artikel sachmängelfrei zu liefern. Stellt der K bei Übergabe jedoch einen Mangel fest, so muß der private K dem privaten VK jedoch beweisen, daß der Mangel bei Übergabe bereits vorlag. Hier ist ja leider die Schwierigkeit beim Versendungskauf begraben. Aber bei einer persönlichen Übergabe ist das anders.
Bis hierhin stimme ich Dir voll zu. Nur im folgenden Absatz klingt mir das ganze schon wieder zu handelsrechtlich (auch wenn Du vielleicht mit Deinen Sätzen nur auf Beweislast etc. abstellen willst?)
Zitat:
Der Käufer hätte den "Mangel", wenn er denn als solcher zu bezeichnen ist (VK schrieb ja von Reparatur), bei der Abholung rügen müssen.
"Müssen" nicht. Er bekommt eben nur erhebliche Probleme, wenn er später einen nicht vereinbarungsgemäßen Mangel geltend machen will. Die Probleme hat er aber in jedem Fall - sei es nun ein "versteckter" oder ein "offener" Mangel.
Zitat:
Der K hat die Ware bei Abholung zu prüfen, rügt er nichts, gilt die Ware als abgenommen. Dann kann er im Nachhinein nicht ankommen, und jetzt diesen vermeintlichen Mangel rügen.
Auch das klingt weniger nach BGB-Kaufrecht. DIe Ware "gilt nicht als abgenommen". Einen Privatkäufer trifft keine Pflicht, die gekaufte Ware an Ort und Stelle zu untersuchen - es empfiehlt sich eben nur zu Beweiszwecken sowie natürlich im Falle des Gewährleistungsausschlusses durch den Verkäufer.
Wie gesagt, im Ergebnis hast Du ja recht - mich stören nur diese Begriffe Rügepflicht, offener Mangel etc. hier ein wenig.
Verfasst am: 05.10.04, 10:02 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Injuve hat folgendes geschrieben::
Einen Privatkäufer trifft keine Pflicht, die gekaufte Ware an Ort und Stelle zu untersuchen - es empfiehlt sich eben nur zu Beweiszwecken sowie natürlich im Falle des Gewährleistungsausschlusses durch den Verkäufer.
Ok ok, müßen muß der Käufer nicht. Das ist klar. Sicherlich kann er auch noch zu Hause prüfen, aber dann tritt das Problem auf, ob der Mangel schon bei Gefahrenübergang vorhanden war oder ob er erst später auftrat. Ist natürlich auch vom Umfang des Mangels abhängig. Von daher gesehen, ist es im Interesse des K schon bei der Abholung das Ding genau zu untersuchen.
Aber; wo ist eigentlich der TE abgeblieben ? Hat er sich kleinkriegen lassen ? _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Verfasst am: 10.10.04, 22:15 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert] -> Ware per Abholung geliefert -> Reklamation
Hallo,
hier ist nochmal der TE
Um die Sache noch abzuschließen. Ja, in gewisser Weise hab ich mich klein kriegen lassen. Da es sich um 5 Stühle und 2 Hocker gehandelt hab hab ich dem Käufer für 2 Stühle einen anteilsmäßigen Betrag zurück erstattet. Ich hatte keine Lust mich noch monatelang mit dem Thema zu beschäftigen.....Nächstes Mal werde ich auf jedenfall nicht den Rücktritt von sämtlichen Gewährleistungs oder Rückgabeansprüchen in einer Auktion vergessen, das sehe ich als mein fou pas an.....
Aber um nochmal auf die theoretische Grundlage zurück zu kommen (die ich übrigens garnicht so uninteressant finde ) In Grundsätzen hab ich auch eine Ausbildung im Handeslrecht, Kaufrecht oder wie immer das auch nennen mag genossen. Als der Käufer den "Mangel" beklagte hab ich mir selbige Gedanken gemacht, wie Chrisoph:
- Käufer hat nicht bei Übergabe bemängelt etc. etc...
Aber wie Injuve schrieb hört es sich ja an als ob, sofern der K da wirklich was angeleiert hätte, die Geschichte doch noch zu einem längeren Verfahren hätte führen können....
...und ich denke mit dieser Einigung können beide Seiten relativ zufrieden sein....
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