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Überbuchung mit gewonnenem Ticket

 
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Mc.Killain
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.04.05, 20:36    Titel: Überbuchung mit gewonnenem Ticket Antworten mit Zitat

Hallo,

ich war gerade mit meiner Frau in Thailand in Urlaub. Auf dem Hinflug wurde uns beim einchecken erzählt, dass die Maschine leider überbucht ist und meine Frau, die das Ticket gewonnen hatte (ich habe mein Ticket regulär gebucht) nicht mitfliegen könne.

Ohne meine Frau mochte ich aber auch nicht in den Urlaub fahren Winken .
Wir sind deswegen erst am nächsten Tag geflogen.

Ich habe mich jetzt soweit schon mal schlau gemacht, dass bei einem Flug über 3500 km Entfernung in einem solchen Fall normalerweise rechtlich € 600,- Erstattung vorgesehen sind.

Da ich ja nun aber theoretisch hätte fliegen können und meine Frau das Ticket ja gewonnen hat, ist meine Frage :

haben wir rechtliche Ansprüche auf eine Erstattung, oder sind wir auf die Kulanz der Fluglinie angewiesen ?
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

Gewinne unterliegen dem Reiserecht insoferne, dass die Leistungen einwandfrei erbracht werden müssen.

Mangels einer Zahlung jedoch, ergeben sich keine finanziellen Ansprüche. Denn finanzielle Ansprüche sollten den Kunden schadlos halten, im Fall von Schlechterleistung. Hat der Kunde aber nichts bezahlt, ist ihm kein Schaden entstanden. Theoretisch könnte man natürlich bei extremen Mängel Entschädigung wegen entgangenen Urlaubsfreuden einklagen - mir ist aber ein derartiges Urteil noch nicht bekannt.

Nun kenne ich die Bestimmungen des Wettbewerbs und des gewonnenen Tickets nicht. Ich weiß beispielsweise, dass Reisebüromitarbeiter, die bei Lufthansa so genannte "PEP-Flüge" buchen können, also für RB-mitarbeiter ermäßigte Flugtarife, dasselbe Problem haben: ist die Maschine mit "Normalzahler"ausgebucht, muss der RB-Angestellte auf die nächste, freie Maschine warten. Diese Bestimmungen jedoch kennt er.

So gesehen bestehen also keine Ansprüche...

Gruß
Peter
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter,

hast Du dafür nähere Anhaltspunkte?

a) Mitarbeiterrabatte unterliegen in der Regel besonderen Tarifbedingungen, aber wenn eine Reise z.B. bei einem Preisausschreiben gewonnen wird, kann doch ein ganz normaler Reise- bzw. Beförderungsvertrag zustande kommen.

b) Warum sollte dann nicht auch die neue EU-Verordnung greifen, auf die Mc.Killain anspielt? Inwieweit die dort vorgeschriebenen Leistungen im Nachhinein einklagbar sind, wäre eine eigene Frage.

c) Ein "finanzieller" Schaden könnte weiterhin darin gesehen werden, dass der Wert des Gewinns gemindert wird.

Nils-Christian Engel
Moderator
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Laut Verordnung...

"... (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt
jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme
von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
ausgegeben wurden..."

bzgl. des "finanziellen Schadens" muss ich noch auf Suche gehen - da hab ich irgendwo zu Hause ein Urteil: wer nix zahlt, kann auch nix bekommen - selbst wenn der Wert des Urlaubs geschmälert wurde (nach dem Prinzip: es muss ein Schaden entstanden sein, als ein Geldwerter Nachteil für den Kunden). Ich meld mich da nochmals.

Gruß
Peter
[/b]
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

mosaik hat folgendes geschrieben::
... die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist ...


Es kommt also auf den Gewinn an - wenn z.B. Unternehmen A ein Preisausschreiben veranstaltet, bei dem eine Reise mit Reiseveranstalter B zu gewinnen ist, und A dann für den Gewinner C bei B zu einem öffentlichen Tarif bucht, kommt IMHO ein ganz normaler Reisevertrag zustande. Keine so unwahrscheinliche Konstellation!

Bis später,

Nils-Christian Engel
Moderator
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

hier hätte ich mal ein Urteil, das Nils' Überlegungen untermauern würde:

Können Minderungsansprüche auch bei einer gewonnener Reise geltend gemacht werden?
Ja, wie nachfolgender Fall zeigt. Ein Reiseteilnehmer hatte bei einem vom Reiseveranstalter durchgeführten Verkaufsveranstaltung eine zehntägige Spanienreise im Wert von 774 EUR gewonnen. Es stellte sich jedoch heraus, dass es sich nicht, wie versprochen, um ein gehobens Mittelklassehotel sondern lediglich um ein Dreisternehotel handelte. Außerdem enthielt das Appartment nicht die zugesicherte Kochnische, so dass der Kläger im Hotel die Halbpension in Anspruch nehmen musste. Auch die angekündigten Sonderveranstaltungen 'Zigeunermarkt, Piratentour und Paella-Essen mit Orangenpflücken' waren ausgefallen. Wegen der angesprochenen Mängel sprach das Amtsgericht Bremen (Az: 23 C 0477/98 ) 40 % Reisepreisminderung zu.


Da hab ich im Moment keine Argumente meinerseits, zumal die Rechtsliteratur von mir zu Hause lagert... Aber ich red mich raus: ... um ein endgültiges Urteil zu sprechen, fragen wir den Richter oder schauen uns vorher die Teilnahmebestimmungen des Preisausschreibens an...


Peter
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