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Verfasst am: 27.04.05, 21:25 Titel: Ende Vorbereitungsdienst
Vielleicht kann mir jemand die Frage beantworten.
Was ist richtig ?
a) Wenn ein Anwärter seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich beendet hat, dann ist seine Beschäftigungsverhältnis beendet. Er wird nur dann Beamter auf Probe, wenn dies durch einen extra Beschluss (oder Verwaltungsakt oder ähnlichem) verfügt wird
oder
b) Wenn ein Anwärter seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich beendet hat, dann wird er automatisch Beamter auf Probe, es sei denn, er wird durch Beschluss (oder Verwaltungsakt oder ähnlichem) entlassen.
Hi
Antwort A ist richtig - zumindest im gehobenen Dienst NRW.
"Mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Staatsprüfung ist der Beamte entlassen"
Antwort B stimmt auf keinen Fall, da für die Ernennung zum Beamten auf Probe wieder ein Verwaltungsakt, nämlich die Aushändigung der Ernennungskurkunde, erforderlich ist.
Hi
Antwort A ist richtig - zumindest im gehobenen Dienst NRW.
"Mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Staatsprüfung ist der Beamte entlassen"
Antwort B stimmt auf keinen Fall, da für die Ernennung zum Beamten auf Probe wieder ein Verwaltungsakt, nämlich die Aushändigung der Ernennungskurkunde, erforderlich ist.
Gruß
HaweThie
Danke !
Kennst du denn auch die Antwort auf diese Frage ?
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Folgender Fall:
Insgesamt 20 Anwärter (Justizdienst) haben ihren Vorbereitungsdienst hinter sich gebracht, aber nur 15 werden in Beamtenverhältnis z.A. übernommen.
Gibt es hierzu irgendwelche verbindlichen Vorschriften, nach welchen Kriterien die 15 ausgesucht werden müssen ? Zum Beispiel dass die 15 Notenbesten übernommen werden müssen oder ähnliche Vorschriften ?
Oder kann die zuständige Behörde Willkür walten lassen, z.B. nach dem Motto „deine Nase gefällt mir nicht, du wirst nicht übernommen“ oder „dich mag ich, dich übernehmen wir“ ?
Kann eine Entscheidung vom Anwärter gegenbenenfalls gerichtlich überprüft werden ?
Also: die Stellen sind nach Eignung Leistung und Befähigung zu besetzen.
Inwieweit die Behörde dabei ein Ränking aus Lehrgangsleistungen, Beurteilungen etc. zu Hilfe nimmt, ist ihr selbst überlassen.
Ein "Willkür walten lassen" wäre auf alle Fälle ermessensfehlerhaft und anfechtbar. (aber wie willst du das beweisen?)
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 196 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.04.05, 08:36 Titel:
Ergänzend zur zutreffenden Antwort Hawethie: In den Laufbahnverordnungen zum Laufbahngesetz Berlin - und das dürfte in anderen Ländern genau so sein - ist dies so geregelt:
Die Reihenfolge der Anstellung (= Verleihung des ersten Amtes = Bea.a.Pr.) bestimmt sich ... nach der Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung.
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