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Ende Vorbereitungsdienst

 
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Markus7791
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 27.04.05, 21:25    Titel: Ende Vorbereitungsdienst Antworten mit Zitat

Vielleicht kann mir jemand die Frage beantworten.


Was ist richtig ?

a) Wenn ein Anwärter seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich beendet hat, dann ist seine Beschäftigungsverhältnis beendet. Er wird nur dann Beamter auf Probe, wenn dies durch einen extra Beschluss (oder Verwaltungsakt oder ähnlichem) verfügt wird

oder

b) Wenn ein Anwärter seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich beendet hat, dann wird er automatisch Beamter auf Probe, es sei denn, er wird durch Beschluss (oder Verwaltungsakt oder ähnlichem) entlassen.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
Antwort A ist richtig - zumindest im gehobenen Dienst NRW.
"Mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Staatsprüfung ist der Beamte entlassen"

Antwort B stimmt auf keinen Fall, da für die Ernennung zum Beamten auf Probe wieder ein Verwaltungsakt, nämlich die Aushändigung der Ernennungskurkunde, erforderlich ist.

Gruß
HaweThie
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Markus7791
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Hi
Antwort A ist richtig - zumindest im gehobenen Dienst NRW.
"Mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Staatsprüfung ist der Beamte entlassen"

Antwort B stimmt auf keinen Fall, da für die Ernennung zum Beamten auf Probe wieder ein Verwaltungsakt, nämlich die Aushändigung der Ernennungskurkunde, erforderlich ist.

Gruß
HaweThie


Danke !

Kennst du denn auch die Antwort auf diese Frage ?

---------

Folgender Fall:
Insgesamt 20 Anwärter (Justizdienst) haben ihren Vorbereitungsdienst hinter sich gebracht, aber nur 15 werden in Beamtenverhältnis z.A. übernommen.

Gibt es hierzu irgendwelche verbindlichen Vorschriften, nach welchen Kriterien die 15 ausgesucht werden müssen ? Zum Beispiel dass die 15 Notenbesten übernommen werden müssen oder ähnliche Vorschriften ?

Oder kann die zuständige Behörde Willkür walten lassen, z.B. nach dem Motto „deine Nase gefällt mir nicht, du wirst nicht übernommen“ oder „dich mag ich, dich übernehmen wir“ ?

Kann eine Entscheidung vom Anwärter gegenbenenfalls gerichtlich überprüft werden ?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habs mir fast gedacht, dass es darum geht.

Also: die Stellen sind nach Eignung Leistung und Befähigung zu besetzen.
Inwieweit die Behörde dabei ein Ränking aus Lehrgangsleistungen, Beurteilungen etc. zu Hilfe nimmt, ist ihr selbst überlassen.
Ein "Willkür walten lassen" wäre auf alle Fälle ermessensfehlerhaft und anfechtbar. (aber wie willst du das beweisen?)

Gruß
HaWeThie
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Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzend zur zutreffenden Antwort Hawethie: In den Laufbahnverordnungen zum Laufbahngesetz Berlin - und das dürfte in anderen Ländern genau so sein - ist dies so geregelt:
Die Reihenfolge der Anstellung (= Verleihung des ersten Amtes = Bea.a.Pr.) bestimmt sich ... nach der Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung.

MfG w. Belz
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