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Restschuldbefreiung versagen.

 
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MRoy
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 15:31    Titel: Restschuldbefreiung versagen. Antworten mit Zitat

Ich lese hier so viel von der restschuldbefreiung.
Kann jemand sagen aus welchem Hrund man jemanden die Restschuldbefreiung versagen kann ausser aus unerlaubten Handlungen.Und was Fällt alles unter unerlaubte Handlungen?
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Unerlaubte Handlungen sind Handlungen, die nicht erlaubt sind, und aus denen die Schulden entstanden sind.
Zum Beispiel Betrug, Eingehungsbetrug, Steuerhinterziehung, arglistige Täuschung, Bussgelder oder Geldstrafen aus Strafverfahren usw.
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ThoFa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 830

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es gibt diverse Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung. Sie wird versagt, wenn...

>> der Schuldner nach §§ 283 bis 283c verurteilt worde

>> der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens mindestens grobfahrlässig nicht erfüllt hat

>> dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre die Restschuldbefreiung erteilt oder nach §§ 296, 297 InsO versagt worden ist

>> der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung oder nach Antragsstellung mind. grob fahrlässig schriftlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden/zu bekommen (z.B. Steuerhinterziehung)

>> der Schuldner im letzten Jahr vor Antrag oder nach dem Antrag mind. grob fahrlässig die Befriedung der Insolvenzgläubiger durch Verschwendung, unangemessene Verbindlichkeiten oder ohne Aufsicht auf Erfolg einer Besserung das Insolvenzverfahren verzögert hat

>> der Schuldner mind. grob fahrlässig falsche oder unvollständige im Rahmen des Verfahrens gemacht hat

Für alles gilt, dass die Versagung der Restschuldbefreiung von einem Gläubiger im Schlußtermin beantragt und glaubhft gemacht wird.

Weiterhin wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn

>> der Schuldner gegen die Obliegenheiten verstößt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist

Auch hier ist die Beantragung eines Gläubigers zwingend vorgeschrieben. Die Verletzung der Obliegenheit muss glaubhaft gemacht werden und der Gläubiger muss spätestens 1 Jahr nach dem ihn bekannt wurde, dass eine Obliegenheit verletzt wurde, den Antrag stellen.

Unerlaubte Handlungen bewirken nicht die komplette Versagung der Restschuldbefreiung. Lediglich die betroffene Forderung wird nicht von der Restschuldbefreiung berührt. Unerlaubte Handlungen können z.B. Forderungen seien, die durch Betrug entstanden sind oder Hinterziehung von Sozialabgaben und natürlich auch Geldstarfen und Ordnungswidrigkeiten.

MfG

ThoFa
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