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5 Fragen zum Reiserecht

 
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uzsrb3
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Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 21:59    Titel: 5 Fragen zum Reiserecht Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich habe gleich fünf Fragen auf einmal. Vielleicht kann mir hierzu jemand weiterhelfen. Wie sind folgende Fälle einzuschätzen:

Was passiert, wenn eine Reise durchgehend einen behebbaren Mangel aufweist, aber der Reisende den Veranstalter erst am letzten Tag den Mangel anzeigt, so dass keine oder nur noch eingeschränkte Abhilfe möglich ist? Steht dem Reisenden ein Geährleistungsanspruch zu?

Wenn ein deutscher Vermittler Reiseleistungen eines ausländischen Veranstalters vermittelt, der nicht einem Kundengeldsicherungsfonds o.ä. angeschlossen ist, muss dann der Vermittler eine Insolvenzversicherung abschliessen, die die Kundengelder auch im Falle einer Insolvenz des ausländischen Veranstalters absichert?

Wenn man als Vermittler die Reiseleistungen von Veranstaltern/Leistungsträgern in einem eigenen Katalog (On-/Offline) anbietet, kann man dann generell Discounts auf die offiziellen Preise ermöglichen? Stehen Rabatte (z.B. als Gutschein oder Preisherabsetzungen) auf die festen Katalogpreise im Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht und wenn ja, in welchem Umfang?

Ist ein Anbieter, der beispielsweise Sprachreisen in einem Katalog (Off- und Online) anbietet, als Vermittler oder Veranstalter einzustufen? Sprachreisen werden i.d.R. vor Ort von der Sprachschule organisiert (d.h. Sprachkurs, Unterkunft in Gastfamilie, Ausflüge etc.), so dass die Sprachschule der Veranstalter sein müsste und die Agentur vor Ort der Vermittler. Trifft dies auch zu, wenn in den Katalogen der Agentur die Sprachschulen nicht namentlich gekennzeichnet sind, sondern als Partnerschule bezeichnet werden?

Ich bin nicht sicher, ob dies direkt in dieses Forum gehört, aber vielleicht hat auch hierzu jemand einen Ratschlag:

Reiseleistungen sind inkl. des vollen MwSt.-Satzes (16%) abzurechnen? Inwieweit kann Vorsteuer beim Einkauf von Reiseleistungen bei Leistungsträgern im Ausland (insbes. Übersee) hiervon abgesetzt werden? Ist hierfür eine USt.Identifikationsnummer erforderlich?

Viele Grüsse,

Philip
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mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 30.04.05, 08:28    Titel: Re: 5 Fragen zum Reiserecht Antworten mit Zitat

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Was passiert, wenn eine Reise durchgehend einen behebbaren Mangel aufweist, aber der Reisende den Veranstalter erst am letzten Tag den Mangel anzeigt, so dass keine oder nur noch eingeschränkte Abhilfe möglich ist? Steht dem Reisenden ein Geährleistungsanspruch zu?


--> nach deutscher Rechtslage gilt eine Minderung erst ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge: letzter Tag = ein Tag Minderung. Es muss dem Veranstalter die Möglichkeit der Abhilfe oder Wandlung geboten werden.

--> nach österreichischem Recht: mindert es nicht die Ansprüche, man muss sich aber Kosten, die vermieden hätten werden können, aufrechnen lassen.

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Wenn ein deutscher Vermittler Reiseleistungen eines ausländischen Veranstalters vermittelt, der nicht einem Kundengeldsicherungsfonds o.ä. angeschlossen ist, muss dann der Vermittler eine Insolvenzversicherung abschliessen, die die Kundengelder auch im Falle einer Insolvenz des ausländischen Veranstalters absichert?


--> nein, er muss nur den Kunden darauf hinweisen, dass der ausländische Veranstalter nicht versichert ist.

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Wenn man als Vermittler die Reiseleistungen von Veranstaltern/Leistungsträgern in einem eigenen Katalog (On-/Offline) anbietet, kann man dann generell Discounts auf die offiziellen Preise ermöglichen? Stehen Rabatte (z.B. als Gutschein oder Preisherabsetzungen) auf die festen Katalogpreise im Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht und wenn ja, in welchem Umfang?


-->@Nils --> soweit ich weiss, ist das in Deutschland mittlerweile erlaubt (sofern einem nicht ein Agenturvertrag dies verbietet!


uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Ist ein Anbieter, der beispielsweise Sprachreisen in einem Katalog (Off- und Online) anbietet, als Vermittler oder Veranstalter einzustufen? Sprachreisen werden i.d.R. vor Ort von der Sprachschule organisiert (d.h. Sprachkurs, Unterkunft in Gastfamilie, Ausflüge etc.), so dass die Sprachschule der Veranstalter sein müsste und die Agentur vor Ort der Vermittler. Trifft dies auch zu, wenn in den Katalogen der Agentur die Sprachschulen nicht namentlich gekennzeichnet sind, sondern als Partnerschule bezeichnet werden?


--> wird kein Veranstalter im Katalog angeführt und kann der Vermittler auch auf Anfrage nach keinen nennen, so muss sich der Vermittler die Veranstaltertätigkeit zurechnen lassen und entsprechend haftet. Sollte er zwar die Sprachschule als Veranstalter anbieten, jedoch aufgrund von Transport- oder sonstigen Leistungen einen höheren Pauschalpreis anbieten als es im Originalkatalog von der Sprachschule der Fall ist, so ist er ebenfalls Veranstalter im Sinne der EU-Richtlinien für Pauschalreisen.


uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Reiseleistungen sind inkl. des vollen MwSt.-Satzes (16%) abzurechnen? Inwieweit kann Vorsteuer beim Einkauf von Reiseleistungen bei Leistungsträgern im Ausland (insbes. Übersee) hiervon abgesetzt werden? Ist hierfür eine USt.Identifikationsnummer erforderlich?


Bei Reiseleitungen gibt es keinen Vorsteuerabzug. Schon gar nicht bei Leistungen aus dem EU-Ausland.

Gruß
Peter
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uzsrb3
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Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 30.04.05, 12:13    Titel: Re: 5 Fragen zum Reiserecht Antworten mit Zitat

Vielen Dank!

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Wenn man als Vermittler die Reiseleistungen von Veranstaltern/Leistungsträgern in einem eigenen Katalog (On-/Offline) anbietet, kann man dann generell Discounts auf die offiziellen Preise ermöglichen? Stehen Rabatte (z.B. als Gutschein oder Preisherabsetzungen) auf die festen Katalogpreise im Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht und wenn ja, in welchem Umfang?


mosaik hat folgendes geschrieben::
-->@Nils --> soweit ich weiss, ist das in Deutschland mittlerweile erlaubt (sofern einem nicht ein Agenturvertrag dies verbietet!


Das interessiert mich auf jeden Fall sehr, inwieweit Preisnachlässe, -ändernungen und -rabatte in Deutschland im Rahmen des gültigen Wettbewerbsrechts möglich sind.

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Ist ein Anbieter, der beispielsweise Sprachreisen in einem Katalog (Off- und Online) anbietet, als Vermittler oder Veranstalter einzustufen? Sprachreisen werden i.d.R. vor Ort von der Sprachschule organisiert (d.h. Sprachkurs, Unterkunft in Gastfamilie, Ausflüge etc.), so dass die Sprachschule der Veranstalter sein müsste und die Agentur vor Ort der Vermittler. Trifft dies auch zu, wenn in den Katalogen der Agentur die Sprachschulen nicht namentlich gekennzeichnet sind, sondern als Partnerschule bezeichnet werden?


mosaik hat folgendes geschrieben::
--> wird kein Veranstalter im Katalog angeführt und kann der Vermittler auch auf Anfrage nach keinen nennen, so muss sich der Vermittler die Veranstaltertätigkeit zurechnen lassen und entsprechend haftet. Sollte er zwar die Sprachschule als Veranstalter anbieten, jedoch aufgrund von Transport- oder sonstigen Leistungen einen höheren Pauschalpreis anbieten als es im Originalkatalog von der Sprachschule der Fall ist, so ist er ebenfalls Veranstalter im Sinne der EU-Richtlinien für Pauschalreisen.


Kann ein Veranstalter beides (d.h. Veranstalter und Vermittler) sein, insbesondere wenn er nur ein Lokal od. nur eine Website besitzt und darüber beide Leistungen anbietet? In diesem Fall müsste er Leistungen aus dem Veranstaltungsgeschäft durch einen Sicherungsschein abdecken, aber aus dem Vermittlungsgeschäft eben nicht. Oder muss eine klare und eindeutige Trennung zwischen Vermittlung und Veranstaltung stattfinden, die der Kunde sofort erkennen kann?

Dann noch eine weitere Frage zum Reise-/Wettbewerbsrecht: Darf man mit Selbstverständlichkeiten werben? Beispielsweise ist Kundengeldabsicherung in Deutschland gesetzl. vorgeschrieben. Darf man hiermit werben? Oder dürfte man dies besonders hervorheben, wenn man in dem Text dann auf die gesetzliche Vorschreibung hinweist?
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uzsrb3
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Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 30.04.05, 22:01    Titel: Re: 5 Fragen zum Reiserecht Antworten mit Zitat

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::

Wenn man als Vermittler die Reiseleistungen von Veranstaltern/Leistungsträgern in einem eigenen Katalog (On-/Offline) anbietet, kann man dann generell Discounts auf die offiziellen Preise ermöglichen? Stehen Rabatte (z.B. als Gutschein oder Preisherabsetzungen) auf die festen Katalogpreise im Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht und wenn ja, in welchem Umfang?


Eigentlich dürfte dem seit der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabe-Verordnung keine Probleme geben.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 01.05.05, 11:03    Titel: Re: 5 Fragen zum Reiserecht Antworten mit Zitat

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::
Kann ein Veranstalter beides (d.h. Veranstalter und Vermittler) sein, insbesondere wenn er nur ein Lokal od. nur eine Website besitzt und darüber beide Leistungen anbietet? In diesem Fall müsste er Leistungen aus dem Veranstaltungsgeschäft durch einen Sicherungsschein abdecken, aber aus dem Vermittlungsgeschäft eben nicht. Oder muss eine klare und eindeutige Trennung zwischen Vermittlung und Veranstaltung stattfinden, die der Kunde sofort erkennen kann?

Dann noch eine weitere Frage zum Reise-/Wettbewerbsrecht: Darf man mit Selbstverständlichkeiten werben? Beispielsweise ist Kundengeldabsicherung in Deutschland gesetzl. vorgeschrieben. Darf man hiermit werben? Oder dürfte man dies besonders hervorheben, wenn man in dem Text dann auf die gesetzliche Vorschreibung hinweist?


Ein Veranstalter ist ein Veranstalter, ein Vermittler ist ein Vermittler, das Unternehmen kann beides sein - so wäre es richtig. Man muss jedoch gegenüber den Kunden eine klare Trennung zwischen beiden Tätigkeiten machen - bei den Produkten und dann auf dem Buchungsschein.

Werben kann man damit. Die Frage ist nur, ob es jemanden interessiert. Denn Dinge, die gesetzlich vorgeschrieben sind, als Leistung hervorzuheben, finde ich nicht gerade geistreich.

Gruß
Peter
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uzsrb3
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Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 13:17    Titel: Informationspflicht von Reiseveranstaltern Antworten mit Zitat

Reiseveranstalter/-vermittler unterliegen der Informationspflicht gegenüber Ihren Kunden und müssen in Ihren Katalogen auf die aktuell gültigen Einreise-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen hinweisen. Ist es bei reinen Internet-Angeboten ausreichend, wenn man in der jeweiligen Programmbeschreibung einen Link auf eine Seite mit den entsprechenden Infos setzt oder müssen diese Infos Bestandteil der Programmbeschreibung sein?

Es gibt verschiedene Anbieter, die diese Informationen aufbereitet haben und diesen Content anbieten. Man kann dann gegen eine monatliche Gebühr diesen Content im eigenen Look and Feel in seine Website einbinden. Zum Teil ist dieser Content von denselben Anbietern frei verfügbar im Internet und finanziert sich beispielsweise durch Werbeeinblendung. Kann man einen direkten Link auf die Länder-FactSheets eines solchen Anbieters setzen?
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gesetzgeber schreibt bei einigen Informationspunkten vor, dass der Kunde nachweislich informiert wurde. Das heißt, ein Button, der zwingend angeklickt werden muss, bevor die Buchung fix wird, sollte in meinen Augen ausreichen. Wo die Information liegt, ist zweitrangig.

Anders stellt sich die Situation dar für Informationen, die zum Produkt gehören. Hier muss der Zusammenhang zwischen Buchung und Information vorhanden sein. Das heißt, derartige Infos würde ich direkt bei der Objekt- oder Zielortbeschreibung dazufügen.

Gruß
Peter
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 03.05.05, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wow, sind das viele Themen in einem Thread Sehr glücklich Noch ein bisschen Senf von mir:

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer auf Reiseleistungen bringt fast jeden Steuerberater an den Rand des Nervenzusammenbruchs. Grundlage für die Berechnung der Steuer ist die Marge; kompliziert wird die Sache u.a. dadurch, dass Leistungen im In- und Ausland gesondert betrachtet werden. Letzteres gilt übrigens auch für die Besteuerung von Vermittlungserlösen, also Provisionen und Service-Gebühren. Das nur, um die wichtigsten Stichworte genannt zu haben.

Rabatte

Genau, wettbewerbsrechtlich gibt es keine grundsätzlichen Probleme, allerdings verbieten das die meisten Agenturverträge. Und derzeit läuft man Gefahr, von aufgebrachten Konkurrenten gesteinigt zu werden Winken

Informationspflichten

Ich möchte zu bedenken geben, dass das für einen Reiseveranstalter eine ganz sensible Geschichte ist; ich würde daher sehr genau darauf achten, dass die Informationen, die ich weitergebe, solide und verlässlich sind. Einfach so etwas aus dem Internet rauszuklauben kann im Falle eines Falles böse ins Auge gehen. Vor allem wenn man selber Pauschalreisen anbietet, sind eigene Recherchen und ein dauernder Kontakt ins Zielland unerlässlich.

Nils-Christian Engel
Moderator
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uzsrb3
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Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 05.05.05, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Nils-Christian Engel hat folgendes geschrieben::
Informationspflichten

Ich möchte zu bedenken geben, dass das für einen Reiseveranstalter eine ganz sensible Geschichte ist; ich würde daher sehr genau darauf achten, dass die Informationen, die ich weitergebe, solide und verlässlich sind. Einfach so etwas aus dem Internet rauszuklauben kann im Falle eines Falles böse ins Auge gehen. Vor allem wenn man selber Pauschalreisen anbietet, sind eigene Recherchen und ein dauernder Kontakt ins Zielland unerlässlich.

Nils-Christian Engel
Moderator


Sicherlich sollte man sich nur auf sehr verlässliche Partner vor Ort stützen und die Programmbeschreibung muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Hinsichtlich der Einreise-, Devisen, Gesundheitsbestimmungen usw.: Die Länderinfos des Auswärtigen Amts stufe ich als sehr verlässlich ein. Wenn ich einen direkten Link auf die Länderinfos des entsprechenden Landes, mit der Bitte diese sorgfältig zu lesen, in meine Programmbeschreibung aufnehme, ist dies dann ausreichend?
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 05.05.05, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::
Die Länderinfos des Auswärtigen Amts stufe ich als sehr verlässlich ein.


Irrtum! Diese Informationen gehören sicherlich zu den am besten recherchierten Infos im Netz, haben aber z.B. diesen Haken: Gerade die Einreisebestimmungen (Pass, Visa) sind nicht amtlich! Verbindliche Info dazu bekommt man nur bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes - bzw. bei Informationsquellen, die diese Infos genau dort recherchieren (und für Fehler den Kopf hinhalten).

Und zum Thema Gesundheit sind die AA-Infos oft unzureichend. Sie stützen sich hauptsächlich auf den jeweiligen Kenntnisstand der Vertretungen vor Ort - und auch die haben zuweilen ein unvollständiges oder verzerrtes Bild der Lage.

Wie gesagt: das AA macht ganz hervorragende Arbeit und der Infodienst ist sehr nützlich. Für die Bedürfnisse eines Reiseveranstalters reicht er aber schlichtweg nicht aus.

Nils-Christian Engel
Moderator
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 06.05.05, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Nils-Christian Engel hat folgendes geschrieben::
Verbindliche Info dazu bekommt man nur bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes - bzw. bei Informationsquellen, die diese Infos genau dort recherchieren (und für Fehler den Kopf hinhalten).


Bin ich nicht ganz einverstanden mit diesem Hinweis.

1. Hatte ich in der Praxis bereits schon mehrmals den Fall, dass eine Auskunft bei der jeweiligen Botschaft falsch war...

2. Gibt es beispielsweise im Reisebüro den TIM (Travel Manuel Information), gespeist aus verschiedenen Quellen, hauptsächlich Fluglinien - diese Quelle wird anerkannt bei Problemen - sprich: wenn man nachweisen kann, dass man sich auf den TIM bezogen hat, dann haftet man nicht. Hintergrund: es heißt in den Vorgaben: ...hat das RB den Kunden auf die notwendigen Personalpapiere hinzuweisen, sofern es ihm möglich und zumutbar ist... Gleiches gilt auch für ausländische Staatsbürger. Und im übrigen sind die Reisenden immer selbst für die Einhaltung verantwortlich...

Aus diesen Informationen heraus bin ich der Ansicht, dass ein Link zum Auswärtigen Amt sehr wohl ausreichen muss, um dieser Informationspflicht nachzukommen. Auch aus der Überlegung heraus, dass eine Botschaft meist keine schriftlichen Auskünfte erteilt, sondern nur mündliche. Wie da den Beweis erbringen?

Gruß
Peter
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 06.05.05, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

mosaik hat folgendes geschrieben::
Nils-Christian Engel hat folgendes geschrieben::
... bzw. bei Informationsquellen, die diese Infos genau dort recherchieren (und für Fehler den Kopf hinhalten).


... Gibt es beispielsweise im Reisebüro den TIM (Travel Manuel Information)


Genau, das TIM meine ich zum Beispiel.

Worin wir uns ja einig sind: es kommt für Dich als RB oder RV darauf an, dass die jeweilige Stelle im Zweifel für die Info haftet. Und das ist beim AA mit gutem Grund nicht der Fall, denn:

auswaertiges-amt.de hat folgendes geschrieben::
Das Auswärtige Amt übernimmt für die Aktualität und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten Einreisebestimmungen keine Gewähr.
Abschließende und verbindliche Auskünfte zu Einreisebestimmungen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate der jeweiligen Staaten erteilen.


Wenn die jeweilige Behörde bockt oder zweifelhafte Infos rausgibt, dann bin ich als RV nun mal in der Pflicht, alles zu tun, um an korrekte Info zu kommen. Wenn ich das nicht will, sollte ich davon absehen, die Reise zu veranstalten. So hart ist das Leben ...

Und es geht ja nicht nur um die Passvorschriften. Gerade die Einschätzung der Sicherheitslage und Gesundheitsfragen ist für RV sehr sensibel - und andererseits sind die diesbezüglichen Infos des AA manchmal sehr unzureichend.

Nils-Christian Engel
Moderator
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