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Gewaltsame Beschlagnahmung einer Digitalkamera
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flitze
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.05.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.05.05, 19:16    Titel: Gewaltsame Beschlagnahmung einer Digitalkamera Antworten mit Zitat

Liebe Besucher des Forum Deutsches Recht,

gestern Abend ist mir eine dumme Sache passiert und ich wäre ihnen dankbar für eine unabhängige Einschätzung der Situation.

Gegen 21:30 Uhr verließ ich gemeinsam mit meiner Freundin ein Festzelt auf einem Volksfest und wurde dabei Zeuge, wie die Security plötzlich ohne einen erkennbaren Grund zwei Gäste für meine Einschätzung unverhältnismäßig hart behandelten.

Ich fotografierte die Situation um mich ggf. als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Nachdem ich von einem Security-Mitarbeiter aufgefordert wurde, das Fotografieren einzustellen und das Zelt zu verlassen, gingen wir hinaus und stellten uns in die Menschenmenge, die sich mittlerweile vor dem Zelt gebildet hatte.

Um zeitlich zu dokumentieren, wie lange die Personen in einer offensichtlich sehr schmerzhaften Stellung festgehalten wurden, machte ich weitere Aufnahmen von der öffentlichen Straße aus. Vor dem letzten Bild wurde ich erneut von einer Person in zivil (die sich nicht als Polizist ausgewiesen hatte) aufgefordert, das Fotografieren einzustellen. Nach dem letzten Bild rief eine Person 'Nehmt ihm die Kamera ab!' und vier Personen (teilweise Security, teilweise Zivilpolizisten) zogen mich aus der Menschenmenge, warfen mich zu Boden und legten mir Handschellen an, nachdem sie eine Weile auf meinem Rücken gesessen hatten. Ich leistete zu keiner Zeit Widerstand und konnte mir sogar Beschimpfungen verkneifen (ehrlich! Winken.

Bei der ganze Aktion zog ich mir einige Abschürfungen und Blutergüsse zu. Nachdem ich dann ich Handschellen zur Polizeiwache gebracht wurde, bin ich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ich eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung und Verletzung gegen das Recht am eigenen Bild erhalte - das ist alles. Wie gesagt nichts wegen Widerstand oder Beleidigung - nur die Fotos! Die Speicherkarte meiner Kamera wurde beschlagnahmt und ich wurde vor die Tür gesetzt, ohne zumindest ein Pflaster für meine Schürfwunden zu bekommen.

Was haltet Ihr davon? Ist der Anklagepunkt (Recht auf eigenes Bild) für Polizisten im Dienst überhaupt haltbar, insbesondere wenn keine direkte Gefahr von Veröffentlichung besteht? Ist diese Gewalt nicht völlig unangemessen, wenn man nur Fotos macht?

Vielen Dank im voraus,

flitze
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 01.05.05, 22:00    Titel: Re: Gewaltsame Beschlagnahmung einer Digitalkamera Antworten mit Zitat

flitze hat folgendes geschrieben::
gesetzt worden, dass ich eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung und Verletzung gegen das Recht am eigenen Bild erhalte - das ist alles.


Wenn Sie selbst die Bilder aufgenommen haben, sind Sie der alleinige Inhaber des Urheberrechts. Urheberrechtsverletzung ist also Unsinn. Und das "Recht am eigenen Bild" spielt nur eine Rolle bei der Veröffentlichung von Bildern.
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skayritera
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie dir Anzeigen wegen Urheberrechtsverletzung, würde ich an meiner Stelle Gegenanzeige machen wegen Körberverletzung.
_________________
Mfg Skayritera Winken
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
Forenregeln ist zu Beachten u. bewerten nicht vergessen!
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nostradamus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.04.2005
Beiträge: 66
Wohnort: Hennef

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 16:28    Titel: Re: Gewaltsame Beschlagnahmung einer Digitalkamera Antworten mit Zitat

flitze hat folgendes geschrieben::
Liebe Besucher des Forum Deutsches Recht,

gestern Abend ist mir eine dumme Sache passiert und ich wäre ihnen dankbar für eine unabhängige Einschätzung der Situation.

Gegen 21:30 Uhr verließ ich gemeinsam mit meiner Freundin ein Festzelt auf einem Volksfest und wurde dabei Zeuge, wie die Security plötzlich ohne einen erkennbaren Grund zwei Gäste für meine Einschätzung unverhältnismäßig hart behandelten.

Ich fotografierte die Situation um mich ggf. als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Nachdem ich von einem Security-Mitarbeiter aufgefordert wurde, das Fotografieren einzustellen und das Zelt zu verlassen, gingen wir hinaus und stellten uns in die Menschenmenge, die sich mittlerweile vor dem Zelt gebildet hatte.

Um zeitlich zu dokumentieren, wie lange die Personen in einer offensichtlich sehr schmerzhaften Stellung festgehalten wurden, machte ich weitere Aufnahmen von der öffentlichen Straße aus. Vor dem letzten Bild wurde ich erneut von einer Person in zivil (die sich nicht als Polizist ausgewiesen hatte) aufgefordert, das Fotografieren einzustellen. Nach dem letzten Bild rief eine Person 'Nehmt ihm die Kamera ab!' und vier Personen (teilweise Security, teilweise Zivilpolizisten) zogen mich aus der Menschenmenge, warfen mich zu Boden und legten mir Handschellen an, nachdem sie eine Weile auf meinem Rücken gesessen hatten. Ich leistete zu keiner Zeit Widerstand und konnte mir sogar Beschimpfungen verkneifen (ehrlich! Winken.

Bei der ganze Aktion zog ich mir einige Abschürfungen und Blutergüsse zu. Nachdem ich dann ich Handschellen zur Polizeiwache gebracht wurde, bin ich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ich eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung und Verletzung gegen das Recht am eigenen Bild erhalte - das ist alles. Wie gesagt nichts wegen Widerstand oder Beleidigung - nur die Fotos! Die Speicherkarte meiner Kamera wurde beschlagnahmt und ich wurde vor die Tür gesetzt, ohne zumindest ein Pflaster für meine Schürfwunden zu bekommen.

Was haltet Ihr davon? Ist der Anklagepunkt (Recht auf eigenes Bild) für Polizisten im Dienst überhaupt haltbar, insbesondere wenn keine direkte Gefahr von Veröffentlichung besteht? Ist diese Gewalt nicht völlig unangemessen, wenn man nur Fotos macht?

Vielen Dank im voraus,

flitze
bitte benutzen sie keine ich-form, da rechtsberatung in diesem forum nicht erlaubt ist.

Zuletzt bearbeitet von nostradamus am 02.05.05, 18:22, insgesamt 1-mal bearbeitet
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 17:13    Titel: Re: Gewaltsame Beschlagnahmung einer Digitalkamera Antworten mit Zitat

nostradamus hat folgendes geschrieben::
bitte benutzen sie keine ich-form, da rechtsbeeratung in diesem forum nciht erlaubt ist.

Orthografie und verständliches Deutsch auch nicht!
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mühle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ob man es glaubt oder nicht, das Urheberrechtsgesetzt (KURG) sieht tatsächlich ein Recht am eigenen Bild vor und stellt einen Verstoß dagegen unter Strafe.

Allerdings gibt es eine Ausnahme für absolute und relative Personen des Zeitgeschehens. Absolute Personen sind zum Beispiel Prominente, relative Personen können auch Polizeibeamte sein, die durch konkrete Umstände oder auch Handlungen in das "Licht der Öffentlichkeit" rücken.

Diese Verstöße und Ausnahmen sind aber nur schwer festzustellen und zu beurteilen. Besteht jedoch die Gefahr, dass eine Person in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt wird bzw. worden ist, so kann eben auch eine Speicherkarte beschlagnahmt oder sichergestellt werden.

Zur Festnahme:
Eine Person kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unter Anderem Widerstand leisten wird. Im geschilderten Fall sind diese Tatsachen gegeben. Der Aufforderung das Fotografieren zu unterlassen wurde nicht Folge geleistet. Dies stellt eine Tatsache dar, somit war zumindest die Fesselung wahrscheinlich rechtmäßig.
_________________
semper paratus
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

mühle hat folgendes geschrieben::
Ob man es glaubt oder nicht, das Urheberrechtsgesetzt (KURG) sieht tatsächlich ein Recht am eigenen Bild vor und stellt einen Verstoß dagegen unter Strafe.


Aber nur bei Verbreitung oder Veröffentlichung:

§22 KunstUrhG
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flitze
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.05.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.05.05, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die bisherigen Antworten euch allen.

Die Anregung von DMuck halte ich für sinnvoll und werde mich jetzt bemühen, keine Reaktionen mit beratendem Charakter zu provozieren.

Zu Deinem Beitrag, mühle, möchte ich folgenden Link als Zitat anführen, der die Thematik näher behandelt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Zu den Umständen der Festnahme ist zu sagen, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit erkennen konnte, dass es sich bei den Personen, die Gewalt auf die weiteren Beschuldigten ausübten, um Polizeibeamte handelte. Ebenfalls die Aufforderung zur Einstellen der Aufnahmen wurde nicht von einer entsprechenden Ausweisung begleitet.

In diesem Fall könnte davon ausgegegangen werden, dass der Beschuldigte die im folgenden in einer Initiative der Polizei gewünschte und geforderte Motivation zur Anfertigung der Fotos hatte:

http://www.aktion-tu-was.de/helfen/index.html

Heute ist übrigens ein Zeuge ausfindig gemacht worden, der gesehen haben möchte, wie der Beschuldigte ruhig in einer Menschenmenge stand, bis er von einem Beamten in Zivil aus selbiger herausgezerrt, zu Boden geworfen und der Security zur weiteren Vorbereitung auf die Festnahme überlassen wurde.

Es stellt sich nun die Frage, ob nicht auch die Möglichkeit bestanden hätte, auf den Beschuldigten zuzugehen, sich auszuweisen und ihm seinen eventuellen Verstoß gegen geltendes Recht zu erklären. Hätte er sich diesen Anweisungen dann tatsächlich widersetzt, wäre eine Festnahme sicherlich auch ohne die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit möglich gewesen.

Das Verhalten der umstehenden Gäste war im übrigen keineswegs tumultartig oder anderweitig bedrohlich. Wie gesagt: Dem Beschuldigten ist zu keinem Zeitpunkt Beleidigung oder Widerstand zur Last gelegt worden.

Könnten die in diesem Fall angewendeten Mittel nicht schon etwas unverhältnismäßig gewesen sein?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.05.05, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

mühle hat folgendes geschrieben::
Besteht jedoch die Gefahr, dass eine Person in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt wird bzw. worden ist, so kann eben auch eine Speicherkarte beschlagnahmt oder sichergestellt werden.


Das aber nur, wenn §201a StGB erfüllt ist.
Aufnahmen in der Öffentlichkeit darf man von jedermann machen, wie man lustig ist, erst beim Veröffentlichen wird es kritisch.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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HaMajim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 09.05.05, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

mühle hat folgendes geschrieben::
Eine Person kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unter Anderem Widerstand leisten wird. Im geschilderten Fall sind diese Tatsachen gegeben. Der Aufforderung das Fotografieren zu unterlassen wurde nicht Folge geleistet. Dies stellt eine Tatsache dar, somit war zumindest die Fesselung wahrscheinlich rechtmäßig.


Das halte ich für strittig. Der erste Satz stimmt, allerdings ist das Nichtbefolgen einer Anweisung von "Irgendwem" (die Beamten traten in Zivil auf, machten durch nichts darauf aufmerksam, daß sie Polizisten sind und wiesen sich der Sache gemäß auch nicht aus - zumindest in Thüringen müßten sie das als Zivile) m.E. nach nicht ausreichend, um Widerstand anzunehmen. Es gilt das Prinzip, stets die milderen Mittel erst auszuschöpfen, solange keine Gefahr für die Beamten daraus entsteht. Das ist in dem geschilderten Fall zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Den Anweisungen der hausrechtsausübenden Security hatte die Person Folge geleistet.
Eine Fesselung, die zu Abschürfungen und Hämatomen führt, war m.E. nicht erforderlich. Die Person könnte zumindest mal über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachdenken, vor allem da jetzt auch noch ein Zeuge zur Verfügung wäre.
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Dartagnan
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 14.05.05, 03:48    Titel: Antworten mit Zitat

Würd mich mal interessieren was aus der Sache geworden ist!
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 14.05.05, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

meines Erachtens war die Anweisung der Zivil-Polizisten, das Fotografieren einzustellen nichtig, da

1. die Eigenschaft als Behördenvertreter zu handeln nicht erkennbar war und
2. die Anweisung offensichtlich rechtswidrig war, da polizeiliche Anordnungen (Verwaltungsakte) nur zur Aufrechterhaltung der öff. Sicherheit und Ordnung möglich sind, hier allerdings scheinbar die Beweissicherung verhindert werden sollte. Dieser Fehler ist auch schwerwiegend.

Nichtige Verwaltungsakte dürfen nicht vollstreckt werden.

Gegen die Beschlagnahme sollte Widerspruch eingelegt werden.
_________________
mfg
Klaus
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Dartagnan
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 15.05.05, 04:23    Titel: Antworten mit Zitat

Die Polizei sind allerdings auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und können u.U. die Befugnisse der StPO in Anspruch nehmen.
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flitze
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.05.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Dartagnan hat folgendes geschrieben::
Würd mich mal interessieren was aus der Sache geworden ist!


Heute hat der Beschuldigte vom Polizeipräsidium einen Brief erhalten, in dem er zum Gegenstand seines Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung nehmen kann.

Als Delikt ist hier lediglich 'Kunsturhebergesetz' angegeben.

Weiter unten steht: Sie werden jedoch darauf hingewiesen, .... dass Ihnen kein Anspruch darauf zusteht, von einem Staatsanwalt oder Richter vernommen zu werden.

Na gut, der Polizei kann man ja sicher auch vertrauen...

Im Formular beginnt das Feld zu den Angaben zur Sache zunächst einmal mit der Frage zum monatlichen Nettoeinkommen. Dem Beschuldigten ist nun nicht unmittelbar klar, welchen Beitrag diese Information zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten kann. Es besteht aber die Befürchtung, dass ohne Ausfüllen dieses Feldes das Formular als unvollständig gilt und eventuell auch die darauf folgende Aussage gegenstandslos wird. Oder handelt es sich hierbei um eine freiwillige Angabe?

Dann kommt die Frage: 'Wird die Straftat zugegeben? ja nein Wenn nein, mit welcher Begründung'

Auch mit dieser Frage tut sich der Beschuldigte etwas schwer, da ihm der Delikt 'Kunsturhebergesetz' etwas zu allgemein gehalten ist und der konkrete Paragraph, gegen den durch die Anfertigung von Aufnahmen zur Stützung einer Zeugenaussage verstoßen wird, nicht explizit angegeben ist. Da wird er sich wohl noch bei den Herren vom Polizeipräsidium erkundigen müssen.

Ansonsten wäre die Antwort wohl spontan 'nein'.

Da eine Rechtsberatung ja nicht möglich ist, wird der Beschuldigte wohl mal mit seinem Rechtsanwalt sprechen müssen um zu klären, ob bei einer Antwort auf dieses Schreiben in aller Ehrlichkeit der Schuss nicht nach hinten los geht...
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

flitze hat folgendes geschrieben::
Im Formular beginnt das Feld zu den Angaben zur Sache zunächst einmal mit der Frage zum monatlichen Nettoeinkommen. Dem Beschuldigten ist nun nicht unmittelbar klar, welchen Beitrag diese Information zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten kann. Es besteht aber die Befürchtung, dass ohne Ausfüllen dieses Feldes das Formular als unvollständig gilt und eventuell auch die darauf folgende Aussage gegenstandslos wird. Oder handelt es sich hierbei um eine freiwillige Angabe?

Die Auskunft über Ihr Einkommen wird zur Festsetzung der Höhe einer evtl. Geldstrafe (Tagessätze) benötigt. Wenn Sie die Angabe verweigern, wird geschätzt.
Und das kann auch nach hinten losgehen ...
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