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Wie verhält es sich eigentlich, wenn eine Versicherungsgesellschaft den Beitrag einer Berufs- und Privathaftpflicht (die ohnehin schon deutlich überteuert ist) um beispielsweise 9 % erhöht? Gäbe es dann ein außerordentliches Kündigungsrecht?
Würde ein solches Kündigungsrecht auch noch greifen, wenn die Hauptfälligkeit am 01.03. läge und das auf diesen Termin bezogene Erhöhungsschreiben dem Versicherungsnehmer erst am 02.05. zugegangen wäre? Welche Fristen wären dann zu beachten?
Wie wäre es zu beurteilen wenn in dieser Versicherung auch Risiken wie eine Berufshaftpflicht als Lehrer und eine Gewässerschaden - Haftplicht inbegriffen wäre, der Versicherungsnehmer jedoch seit 2 Jahren in Pension wäre und die Öltanks wegen Umstellung auf Erdgas schon vor 10 Jahren abgeschafft worden wäre? Bestünde in diesem Fall ein Anspruch auf Ermäßigung der Prämie für die Zukunft - oder sogar auch noch für die Vergangenheit? Oder wäre dies ein Grund zur außerordentlichen Kündigung wegen Risikowegfalls für den gesamten Vertrag?
außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung (ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert): ja. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nch Zugang der Mitteilung über den neuen Beitrag beim Versicherer vorliegen.
Kündigungsrecht wegen Risikowegfall: ja, für die Vertragsbestandteile, deren Risiko nicht mehr besteht. PHV bleibt also bestehen (es sei denn, es wird außerordentlich wegen Beitragserhöhung gekündigt).
Rückwirkende Aufhebung: gesetzlich nicht vorgesehen, sondern erst zum Zeitpunkti, zu dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall hat (§ 68, 2 VVG) . Einige Versicherer sind aber so kulant und heben den Vertrag ein oder zwei Jahre rückwirkend auf. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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