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Verfasst am: 03.05.05, 15:37 Titel: Erhöhte Rechnung nach Kontopfändung
Hallo zusammen,
ich hatte vor einiger Zeit eine 1-wöchige Kontopfändung. An dieser Stelle nochmal herzliche Grüße ans Finanzamt Stuttgart .....Egal.
Ich habe jetzt einige Rechungen erhalten, auf denen 15 Euro nachgefordert werden, da die Auszahlung beim ersten Versuch verweigert wurde.
Ich habe in den Nachrichten gehört, dass derartige Nachforderungen nicht rechtmäßig sind, finde aber die Quelle nicht mehr. Kann mir einer der Anwesenden einen Tipp geben?
Verfasst am: 03.05.05, 16:32 Titel: Re: Erhöhte Rechnung nach Kontopfändung
Hallo,
schmok hat folgendes geschrieben::
Ich habe jetzt einige Rechungen erhalten, auf denen 15 Euro nachgefordert werden, da die Auszahlung beim ersten Versuch verweigert wurde.
Ich nehme an, Sie meinen damit, daß auf Ihrem Konto Lastschriften von Ihrer Bank zurückgegeben wurden (wozu die Bank übrigens verpflichtet ist, wenn Pfändungen vorliegen) und nun derjenige, der die Lastschriften ziehen wollte, von Ihnen die Gebühren für die Rücklastschrift zurückfordert.
Dies darf der Gläubiger, er kann Ihnen die Gebühren, die ihm durch die Lastschriftrückgabe entstanden sind (Gebühren Ihrer Bank, die diese dem Einreicher der Lastschrift belastet hat sowie Gebühren der Bank des Lastschrifteinreichers, die diese ihm für die Lastschriftrückgabe belastet) in Rechnung stellen. Das sind Kosten, die im bei der Einziehung seiner Forderung entstanden sind, die er nicht verschuldet hat und die er somit von Ihnen als Schuldner fordern kann.
schmok hat folgendes geschrieben::
Ich habe in den Nachrichten gehört, dass derartige Nachforderungen nicht rechtmäßig sind, finde aber die Quelle nicht mehr. Kann mir einer der Anwesenden einen Tipp geben?
Der von Ihnen erwähnte Sachverhalt und die damit verbundene Rechtssprechung bezieht sich auf die Gebühren, die die Bank Ihren eigenen Kunden, bei denen eine Kontopfändung vorliegt, für die Bearbeitung der Pfändung bisher in Rechnung stellten. Dies ist laut Rechtssprechung des BGH nicht erlaubt. Hätte Ihnen also Ihre Bank eine Gebühr für die Bearbeitung der Pfändung in Rechnung gestellt, hätten Sie diese nicht zahlen brauchen. In Ihrem o.g. Fall aber, hat diesem Urteil nichts zu tun.
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