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Anmeldungsdatum: 25.11.2004 Beiträge: 57 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.04.05, 15:26 Titel: Unfallversicherung zahlt nicht
Ich hatte im Jahr 2000 einen Unfall, bei welchem ich mir den rechten Arm verletzte, sodass dauerhafte Schäden zurück blieben(Einschränkung der Bewegung, dauerhafte Schmerzen, Störung der Nervenleitung). Ich meldete meiner Unfallversicherung den Schaden.
Im April 2003 wurde ein ärztliches Gutachten, welches von der Versicherung in Auftrag gegeben wurde erstellt. Aufgrund des Gutachtens leistete die Versicherung.
Im Gutachten steht u.a. dass der entgültige Zustand noch nicht einzuschätzen sei und darum eine erneute Untersuchung nach Ablauf von 2 Jahren erfolgen sollte.
Da ich zum damaligen Zeitpunkt einige offene Fragen bezüglich des Gutachtens hatte, setzte ich mich telefonisch mit der zuständigen Bearbeiterin der VErsicherung in Verbindung. Diese sagte mir ebenfalls zu, dass nach Ablauf der 2 Jahre ein erneutes Gutachten erstellt wird.
Da jetzt die 2 Jahre um sind, habe ich bei der Versicherung angefragt, wie es sich mit einem neuen Gutachtertermin verhält und bekamm die Antwort, dass der Fall entgültig abgeschlossen sei und ich keinerlei Möglichkeiten hätte, weitere Leistungen zu fordern.
da müssen sie schon konkreter werden, z.b. warum sie lt. versicherungsgesellschaft nun keinen anspruch mehr haben sollten. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Anmeldungsdatum: 25.11.2004 Beiträge: 57 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.05.05, 17:06 Titel:
Hier der Wortlaut des Schreibens:
Mit unserem Schreiben vom 28.05.03 haben wir unsere Leistungspflicht anerkannt und die Auszahlung der Invaliditätsleistung gemäß dem gutachterlich festgestellten Invaliditätsgrad veranlasst.
Da es noch Rückfragen von Ihrer Seite gab und diese noch mit dem begutachtenden Arzt abgeklärt wurden haben wir abschließend am 28.01.04 zu unserer Leistungspflicht Stellung genommen und erklärt, dass keine weiteren Leistungen betreffend des Unfallereignisses vom 27.07.00 als die bereits ausgezahlte Leistung mehr erbracht werden können.
Gemäß §11Abs.IV der vereinabarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB88) sind Versicherungsnehmer und Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität jählich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Diese bedingungsgemäße Frist endete am 27.07.2003.
Eine Neubemessung des Invaliditätsgrades ist daher nicht mehr möglich und wurde auch von uns zu keiner Zeit in Aussicht gestellt.
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