Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 08.05.05, 07:42 Titel: Privatinsolvenz bei Selbständigkeit
Guten Tag!
Hätte da mal eine Frage. Ich habe mein Einzelunternehmen (Holzbau) Anfang des Jahres wegen massiver Aussenstände abgemeldet. Natürlich sind noch diverse Rechnungen zu begleichen. Falls ich diese nicht begleichen kann, ist eine Privatinsolvenz möglich, obwohl die Schulden aus dem Gewerbebetrieb resultierten?
Deine Frage ist komplett falsch gestellt, weil Du die Materie nicht kennst. Ich versuche Dich aufzuklären:
Eine Privatinsolvenz gibt es nicht. Man unterscheidet die (Regel)Insolvenz sowie das vereinfachte Verfahren (die sogenannte Verbraucherinsolvenz).
Da Du eine Einzelfirma hattest, handelt es sich bei Dir - egal welches Verfahren - um die Insolvenz einer natürlichen Person und in dieser Insolvenz geht es um Deine Schulden, seien diese nun gewerblicher oder privater Herkunft - das spielt keine Rolle.
Da Du aktuell nicht mehr gewerblich tätig bist (dann wäre in jedem Fall die Regelinsolvenz durchzuführen), hängt die Verfahrensart von der Anzahl Deiner Gläubiger ab:
Bis 19 Gläubiger = Verbraucherinsolvenz; mehr als 19 Gläubiger = Regelinsolvenz.
Über die Vor- und Nachteile der beiden Verfahren mußt Du Dir keine Gedanken machen, da das allein von der Gläubigeranzahl abhängt und Du keine Wahl hast. Ich persönlich finde die Regelinsolvenz einfacher als das sogenannte vereinfachte Verfahren, weil man bei letzterer erst zur gerichtlichen Insolvenz zugelassen ist, wenn ein außergerichtlicher Vergleichsversuch gescheitert ist.
Also die Anzahl wird weit unter 19 liegen.
Kannst du den groben Ablauf bei diesem Verfahren schildern?
Wird dies übrigens im Führungszeugnis eingetragen ?
1. Gläubiger um Forderungsaufstellung bitten
2. Außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan anbieten
3. Ablehnung von einem/mehreren Gläubigern erhalten
4. Ablehnung von einer geeigneten Stelle bestätigen lassen
5. Insolvenzantrag bei Gericht einreichen
Wenn Du mit Deiner Frage die polizeiliche Führungszeugnis der in Berlin ausgestellt wird – Bundesamt für …“ Name des Bundesamtes fällt mir leider nicht ein“, gemeint hast, so lautet die Antwort „ Nein“, den die Insolvenz allein ist keine Straftat.
Sollte aber ein nachgewiesener und verurteilter Insolvenzbetrug vorliegen, sieht die Sache natürlich anders aus.
Ob nun mit oder Insolvenzbetrug, auf jeden Fall wird die Eröffnung des Insolvenz sowohl in Internet https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ als auch auf Bundesanzeige veröffentlicht. Und folglich natürlich auch bei der Creditreformen /Auskunftereien, Schufa etc.pp.
FAZIT:
Eintragung in polizeiliche Führungszeugnis : Nein:
Eintragung in „wirtschaftliche“ Führungszeugnis : JA: _________________ Gruß
Hichkaas
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.