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Ich beantworte es mal mit § 43 SächsBG:
"...Beamten a.W. im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen."
soll ist müssen wenn man kann (oder so) _________________ -alle Angaben ohne Gewähr-
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