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Art. 43 BBG

 
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Markus7791
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 14:06    Titel: Art. 43 BBG Antworten mit Zitat

Wie ist denn Artikel 43 des Bayerischen Beamtengesetzes zu verstehen ?

Wenn ein Beamter auf Widerruf z.b. wegen einem Dienstvergehen entlassen wird, dann gibt es die Möglichkeit:

a) ihn sofort zu entlassen (bei besonderes schweren Vergehen) oder
b) ihn zu entlassen aber erst am Ende der Ausbildung (bei "normalen" Vergehen).

Ist das so richtig ? Oder liege ich daneben ?
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SteveL.E.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.05.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich beantworte es mal mit § 43 SächsBG:
"...Beamten a.W. im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen."

soll ist müssen wenn man kann Winken (oder so)
_________________
-alle Angaben ohne Gewähr-
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