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Amtsangemessene Beschäftigung - Kriterien ?

 
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 30.04.05, 19:53    Titel: Amtsangemessene Beschäftigung - Kriterien ? Antworten mit Zitat

Hallo,

wie kann man feststellen (lassen), ob eine Beschäftigung amtsangemessen ist, wenn die Abordnung keine Angaben über eine Bewertung enthält ? Die Beamtin wurde nur für eine Tätigkeit in ein anderes Ressort abgeordnet, besetzt dort aber keinen Dienstposten, sondern verrichtet nur simple Büro-Hilfsarbeiten (Einordnen von alten Akten). Die Hauptsekretärin war davor als Gruppenleiterin bei einer bekannten Telekomgesellschaft beschäftigt.
Kann man so etwas über eine Feststellungsklage prüfen lassen ? Gibt es andere Möglichkeiten der Feststellung/Überprüfung ? Oder kan man nur gegen die Abordnung klagen ?

Danke für alle Hinweise.
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Hans Speicher
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 11.05.05, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Leon,
du kannst ja mal versuchen, eine Stellenbeschreibung in der neuen Tätigkeit zu erbitten. Dann könnte (ein Fachmann in Bewertungsfragen) ´feststellen, ob du amtsangemessen beschäftigt wirst.

Übrigens, die KGSt hat hierzu für Kommunalverwaltungen Standards entwickelt, ob es vergleichbares für Bundesbehörden gibt - keine Ahnung.

Gruß
Hans
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 16.05.05, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

zur Abordnung:
hier handelt es sich formal vermutlich nicht nicht um eine Abordnung.
Die Abordnung lässt sich verstehen als die vorübergehende Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehender Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle und einstweiligen Aufgabe des bisherigen Dienstpostens unter Fortbestehen des Beamtenverhältnisses. (§ 17 BRRG). Die Abordnung hat Außenwirkung und ist ein Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen die Abordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Die Befristung unterscheidet die Abordnung von der Veretzung. Sie ist zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm ihm die Wahrnehmung der neuen tätigkeit aufgrund seiner vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 17 Abs. 2 BRRG/§ 29 HmbBG). In diesen Fällen bedarf die Abordnung der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. Zustimmungspflichtig ist auch die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn.
Da es sich hier offenbar um einen Wechsel in derselben Behörde handelt, ist wohl von einer Umsetzung auszugehen:
Umsetzung
ist die Übertragung eines anderen funktionell-konkreten Amtes (also eines neuen Dienstpostens) innerhalb derselben Behörde.
Dem Beamen darf daher keine Tätigkeit zugewiesen werden, die seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand widerspricht; es sei denn, er erklärt sich damit einverstanden.
Die Umsetzung ist eine innerdienstliche Maßnahme, die keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beamten als Träger subjektiver Rechte hat. Sie stellt daher nach h.M. keinen Verwaltungsakt dar (so BVerwGE 60,144; 89,199). Dies gilt auch dann, wenn die Umsetzung unzulässigerweise in die Rechte des Beamten eingreift, insbes. in sein Recht auf eine seinem Status entsprechende Beschäftigung. Für diesen Fall hatte das BVerwG früher einen Verwaltungsakt bejaht. Die Rechtsnatur einer Maßnahme hängt jedoch nicht davon ab, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
Die Feststellung, dass die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist, bedeutet aber keineswegs, dass der Beamte gegen Umsetzungen rechtsschutzlos wäre. Er kann vielmehr, soweit er sich in seinen Rechten verletzt fühlt, Leistungsklage auf Rückgängigmachung der Umsetzung erheben.
Bedeutung hat die Einstufung der Umsetzung als innerdienstliche Maßnahme ohne die Qualität eines Verwaltungsaktes vor allem für den vorläufigen Rechtsschutz. Da im Klageverfahren Leistungsklage zu erheben ist, wird vorläufiger Rechtsschutz nur im Rahmen des § 123 VwGO gewährt .
Im Übrigen schreibt § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG generell vor, dass Rechtsmittel gegen eine Versetzung oder Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben.
Hinsichtlich der Amtsangemessenheit spricht vieles dafür, dass einfache Bürohilfstätigkeiten nicht dem Amt eines Hauptsekretärs entsprechen. dies kann man aber so nicht beurteilen.
Geschockt
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Leon6
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

@lawyer
" Die Abordnung lässt sich verstehen als die vorübergehende Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle ......."

was also heißt, dass bei dem neuen Betrieb desselben Dienstherrn ein konkret funktionelles Amt (Dienstposten) vorhanden sein muss, den die Beamtin besetzen soll ?

Das ABORDNUNGsschreiben ist inzwischen übrigens eingetroffen. Bei dem Betrieb wird aber kein Dienstposten besetzt, ein solcher existiert dort gar nicht. Die nach V.i.v.e.n.t.o abgeordneten Beamten hat die V.i.v.e.n.t.o weiter abgeordnet zu einem neu gegründeten Betrieb einer bekannten Tele.komgesellschaft (genau die ...), sozusagen als Hilfsarbeiter. Einen Dienstposten besetzt bei diesem neu gegründeten Betrieb niemand von den abgeordneten Beamten. .... alles seeeehr suspekt mit dieser V.i.v.e.n.t.o. ..........
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 20.05.05, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

Sorrry,
von dem Konstrukt der Tele.kom.und V.i.v.e.n.t.o habe ich null Ahnung. Deshalb verabschiede ich mich aus dieser Diskussion Sehr glücklich
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