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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 31.12.04, 19:01 Titel:
Gegenüber dem Endverbraucher ist eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig und daher nichtig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anders ausgedrückt: Gerichtsstandsvereinbarungen sind nicht notwendig in AGB´s. Verwender fügen sie in der Regel bloß zum Schutz eigener Interessen ein. Jedoch sind diese Regelungen gegenüber nicht gewerblich Handelndelnden in der Regel unwirksam, da die ZPO diesen gegenüber nur in sehr -(!)- engen Grenzen Gercihtsstandsvereinbarungen zulässt.
Edit: Eine Ergänzung noch: Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen finden sich in der Zivilprozessordnung. Sie greifen ein, wenn keine - zulässige - Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde und auch, wenn eine vertragliche Regelung unzulässig, da rechtswidrig ist. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
man merkt deutlich, daß die AGB-Phobie um sich greift... die Frage zielt wohl darauf ab, ob überhaupt noch AGBs verwendet werden können, ohne wegen eines Verstoßes abgemahnt zu werden. Hierzu ein kleiner Beitrag, der mir heute zuflatterte :
Zitat:
Recht
Vorsicht vor strittigen AGB-Klauseln
Wer kennt sie nicht, die "Salvatorische Klausel"? In Verträgen tritt sie häufig als eine der letzten Paragraphen in Erscheinung. Etwa so: "Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, ... , so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und sind diese so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird." Dieser so allgemein und unscheinbar daherkommende Abschnitt hat sich zu einem Abmahn-Hit gemausert.
Denn wo immer die Suchmaschine auf diese Weise fündig wurde, handelt es sich erstens um Allgemeine Geschäftsbedingungen (weil "AGB" im Suchbegriff), zweitens (weil für Google auffindbar) um solche für Verbraucher. Also keine AGB, die Unternehmer mit anderen Unternehmern abschließen.
Der Grund: Die Klausel darf nicht so formuliert werden, wenn sich die AGB an den Verbraucher richten. Das weiß allerdings längst nicht jeder Unternehmer: Mehr als 15.000 Seiten aus Deutschland findet die Suchmaschine Google allein mit dem Suchbegriff "dieser AGB unwirksam", einem typischen Bestandteil dieser Salvatorischen Klausel. Ein gefundenes Fressen für Abmahner.
Wenden sich AGB an Verbraucher, so müssen sie gemäß BGB § 307 "klar und verständlich formuliert" sein. Die Salvatorische Klausel erfüllt diese Anforderung offenbar nicht. So argumentiert die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. <http://www.wettbewerbszentrale.de/> in ihren Abmahnungen: "Diese Klausel könnte den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten. Als rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde ist für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Regelung bei Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel gelten soll."
Leicht also lassen sich zigtausend Stellen finden, wo die AGB ganz nicht auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung sind und womöglich in weiteren Paragrafen gegen Gesetze oder geltende Rechtsprechnung verstoßen. Grund genug für Mitbewerber und einschlägig spezialisierte Vereine, dem Verwender der betreffenden AGB eine teure Abmahnung ins Haus flattern zu lassen.
Aber auch Grund genug für die Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. , erneut Aufklärung zu betreiben. Mehr als zwei Jahre lang hat die Forschungsstelle Abmahnungen gesammelt. Sie wurden inzwischen analysiert und nach zahlreichen strittigen Klauseln katalogisiert.
Ergebnis ist die "AGB-Giftküche", eine Dokumentation, die jetzt neu aufgelegt und mit eigener Domain im Internet publiziert wurde: Unter www.agb-giftkueche.de <http://www.agb-giftkueche.de/> können Unternehmer, die im Internet Waren und Dienstleistungen anbieten, ihre AGB auf strittige Klauseln abklopfen, diese entfernen und im Anschluß daran korrekt den gesetzlichen Verbrauchernformationspflichten nachkommen.
Ich habe mir mal die vorgenannte Seite angesehen. Es taucht immer wieder der Punkt auf "Wenden sich AGB an Verbraucher". Ein Punkt der zeigen soll, dass sich AGB an Verbraucher wenden soll die Indizierung in Suchmaschinen sein. Wie sieht es aber aus, wenn ich Dienstleistungen ausschliesslich an Firmen anbiete? Ich könnte die AGB von der Indizierung ausschliessen, Verbraucher könnten aber immer noch meine Seite aufsuchen und die AGB sehen. Wie kann ich wasserdicht verankern, dass nur Gewerbetreibende meine Dienste in Anspruche nehmen können?
Das Problem, welches ich anspreche ist nicht die Verifizierung meiner Kunden, sondern die Annahme, dass eine in einer Suchmaschine indizierte AGB sich gleich an Verbraucher wenden würde.
Reicht ein deutlicher Hinweis in den AGB (oder an anderer Stelle auf der Seite, z.B direkt auf der Startseite), dass das Angebot sich nur an Firmenkunden wendet?
Wenn tatsächlich ein Geschäftskonzept sich nur an Unternehmer richtet, dies auch eindeutig und unzweifelhaft erkennbar - und ganz gewiss kein Umgehungsmodell ist - dann ist der Verbraucherschutz (und nur der!) draussen.
Umgehungsmodelle hingegen, die irgendwo verborgen einen Wilen statuieren, nicht mit Verbrauchern abschließen zu wollen, jedoch in Wirklichkeit den Verbraucher als Kunden wollen nur ohne die entsprechende Haftung, kann man gleich knicken.
Wer sich z.B. hingegen wirklich den Gewerbeschein zwingend vorlegen lässt und das auch breit auf seiner Website deklariert als Vertragsvoraussetzung - für den sieht die Sache schon anders aus. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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