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hallo, nachdem ich hier das forum durchsucht habe und nichts passendes zu meinem ,,problem'' gefunden habe, hab ich mich entschlossen mich zu registrieren und selbst eine anfrage zu stellen.
nun gut, ich besuche die 13 klasse eines gymnasiums. wir jeder abijahrgang haben auch wir eine abizeitung entworfen. auf einer extra seite haben wir 2bilder abgebildet, die 2 schülerinnen des jahrgangs zeigen. das eine bild wurde während eines mini-rock contests in einer disco gemacht und das 2 bild zeigt die andere in einer sehr kurzen hose in italien. Beide bilder sind im internet öffenltich zugänglich und es gibts kein copyrigt auf sie.
meine frage ist, ob wir etwas falsch gemacht haben, als wir diese bilder abgebildet haben. Immerhin werden sie im internet von viel mehr menschen betrachten. auf jeden fall haben beide damit gedroht, das ganze abizeitungskomitee anzuzeigen. würden die beiden damit durchkommen?
Natürlich sind die Photos urheberrechtlich geschützt. Außerdem habt ihr noch das Persönlichkeitsrecht der beiden Schülerinnen verletzt, denn sie haben euch ja wohl keine Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben.
Ich würde sagen die beiden haben eine gute Chance.
okay, das wussten wir nicht. da die öffentlich zugänglich waren (also auf der homepage des clubs), dachten wir, dass wir die auch weiterverwenden dürfen. naja, da sieht man, wie unwissend wir sind also ich werde das weiterleiten. nochmal vielen dank! klasse seite, klasse service!
Beide bilder sind im internet öffenltich zugänglich und es gibts kein copyrigt auf sie.
Der Kunstfotograph als Inhaber von Urheberrechten (an einem Werk der Lichtbildkunst) bzw. der "Fotoknipser" als Inhaber von Rechten zum Schutz seiner Leistung als Lichtbildner (die Rechte unterscheiden sich im wesentlichen nur in der Dauer ihres Bestands) bleiben auch dann berechtigt, wenn kein Urheberrechtshinweis erfolgt ist.
Bei den Persönlichkeitsrechten von abgebildeten Personen wäre vielleicht danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichung im Internet von ihnen selbst (oder mit ihrer Zustimmung) erfolgt war. Wer z.B. seine eigenen Bilder öffentlich zur Schau stellt, der wird einem Dritten, der dieses Bild für eine Veröffentlichung (weiter-)verwendet, das nicht schon als eine "Verletzung seines Persönlichkeitsrechts" untersagen können - auch wenn dieser Dritte dabei möglichwerweise (Urheber-)Rechte des Fotografen (genauer: des Inhabers von Urheber-Verwertungsrechten) verletzt.
Doch auch wenn die abgebildete Person, die ihre Bilder im Internet selbst zur Schau stellt, sich dann evtl. nicht mehr auf eine "Persönlichkeitsrechtsverletzung" berufen könnte, so bliebe ihr immer noch das Recht, die ungenehmigte (Weiter-)Verbreitung/Veröffentlichung ihres Bildnisses durch Dritte untersagen zu können - nur denjenigen nicht, von denen sie für die Veröffentlichung ihres Portraits entlohnt wurde.
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