Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 13.05.05, 10:24 Titel: Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball verfassungswid
Hallo,
hier eine kleine Entscheidung eines Gerichtes zu einem Fall der Ausbildungsentschädigung. Meine Frage dazu ist, ob es möglich sein wird, den DFB, der Aufgrund seiner Spielordnung die Vereine dazu veanlasst hat diese Entschädigung zu zahlen, erfolgreich auf Schadensersatz zu verklagen.
Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball verfassungswidrig
(Urteil des OLG Oldenburg vom 10.Mai 2005, Az: 9 U 94/04)
Die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball ist verfassungswidrig.
Sie schränkt die Freiheit der Berufswahl junger Fußballspieler
unzulässig ein. Das Ober-landesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte mit
seinem Urteil vom heutigen Tage eine gleichlautende Entscheidung des
Landgerichts Oldenburg.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob § 7 b der Spielordnung
des Nie-dersächsischen Fußballverbandes (wortgleich mit § 23 a der
Spielordnung des DFB) gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig
ist. In § 7 b ist geregelt, dass ein Fußballverein, der einen
sogenannten �Nicht-Amateur ohne Lizenz� unter Vertrag nimmt, jenen
Vereinen, bei denen der Amateur in den letzten fünf Jahren vor dem
Wechsel gespielt hat, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen hat.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Transfer von fünf Spielern zum
SV Wil-helmshaven. Diese Spieler hatten zuvor u.a. beim VfB Oldenburg
gespielt. Der VfB berechnete gemäß der Spielordnung des NFV die
Ausbildungsentschädigung ge-mäß § 7 b der Spielordnung. Der SV
Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht Oldenburg hat die dann folgende Klage des VfB Oldenburg
gegen den SV Wilhelmshaven abgewiesen, weil § 7 b der Spielordnung gegen
Artikel 12 des Grundgesetzes verstoße und die Freiheit der Berufswahl
der betroffenen Spie-ler ungerechtfertigt einschränke. Das Landgericht
hat sich dabei auf eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofes aus dem
Jahre 1999 gestützt, mit welcher die Vor-gängerregelung für
verfassungswidrig erklärt worden war.
Gegen diese Entscheidung haben der VfB und der NFV, der dem Rechtsstreit
bei-getreten ist, Berufung eingelegt.
Der OLG-Senat ist jetzt der Argumentation des Landgerichts gefolgt.
Zwar habe sich der DFB erkennbar bemüht, den Vorgaben des BGH aus dem
Jahre 1999 zu genügen. Es bestünden jedoch grundsätzliche Bedenken gegen
das Sys-tem der Ausbildungsentschädigung. Von der
Ausbildungsentschädigung profitierten nämlich nur jene Vereine, denen es
zufällig gelinge, Spieler bis in den Semi-Profi-Bereich zu bringen. Die
Jugendarbeit aller anderen Vereine bleibe ungefördert. Da-her handele es
sich bei der Ausbildungsentschädigung nicht um ein Instrument zur
allgemeinen Förderung der Jugendarbeit, sondern um ein Mittel zur
gezielten Nachwuchsförderung im bezahlten Fußball. Dies sei jedoch ein
kommerzielles, kein ideelles Interesse, das Eingriffe in das Recht der
betroffenen Fußballer, ihren Beruf frei zu wählen, nicht gestatte.
Auch das weitere Argument des NFV, die Regelung bezwecke einen sozialen
Aus-gleich in der Liga; es gehe darum, den ehrenamtlichen Trainern und
Betreuern im Amateurbereich jedenfalls eine kleine Anerkennung für ihre
Arbeit zukommen zu lassen, ließ der Senat nicht gelten. Die Regelung
bezwecke keinen Sozialausgleich. Sie gelte nämlich gleichermaßen für
kleine wie für große Vereine und handele die Ausbildungsleistung wie ein
beliebiges Wirtschaftsgut. Sie bewirke nämlich auch, dass
Bundesligavereine, die Talente bereits frühzeitig entdecken und bei sich
aus-bilden, für die �Ausbildung� dieser jungen Spieler ohne weiteres
Zahlungen von 10.000 � und mehr verlangen könnten.
Abschließend hat der Senat klargestellt, dass es dem DFB unbenommen sei,
den ehrenamtlichen Betreuern und Trainern eine Förderung durch die
Vereine des be-zahlten Fußballs zukommen zu lassen. Verboten sei
lediglich eine Beschränkung des Rechtes auf freie Berufswahl junger
Fußballer im kommerziellen Interesse der Vereine.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH
nicht zuge-lassen, weil die relevanten Rechtsfragen bereits durch die
Entscheidung des BGH im Jahre 1999 beantwortet seien.
Nebenbei erwähnt:
In einen gleichartigen Streit um die Erstattung von Ausbildungsvergütung beim Wechsel von Jugendspielern hat Spielvereinigung Erkenschwick vor Gericht gesiegt. Das Amtsgericht Recklinghausen hat ein Urteil gegen den STV Horst Emscher auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung gefällt.
Heisst das, das die Rechtslage nicht eindeutig ist und si vielleicht doch (wenn auch für andere) nocht der Weg zum BGH möglich sein könnte?[/b]
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.