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Wir haben in folgender Angelegenheit eine Frage und würden uns über sachkundige Auskünfte sehr freuen : Im Rahmen einer Ausstellung wurde ein Kunstobjekt versehentlich von einer Privatperson schwer beschädigt. Das Kunstobjekt stand zumVerkauf.Im Falle eines Verkaufs wären (gemäß Vertrag) vom Verkaufserlöß die vom Künstler ausgelegten Materialkosten abgezogen und an diesen zurückerstattet worden, die restliche Summe wäre zu gleichen Teilen geteilt worden, also 50% an den Künstler, 50% an die Galerie. Das Kunstobjekt wurde nun aber so schwer beschädigt, dass eine Reparatur kaum möglich ist und im übrigen die Reparaturkosten den Verkaufspreis sicherlich übersteigen würden.
Unsere Frage ist nun,welche Ansprüche von Seiten des Künstlers, bzw. der Galerie gegenüber der Versicherung des Schädigers bestehen. Können 50% geltend gemacht werden, 50% plus Materialkosten oder100%. Wo kann man gegebenenfalls
selbst entsprechende rechtliche Regelungen nachlesen?
Wir haben in folgender Angelegenheit eine Frage und würden uns über sachkundige Auskünfte sehr freuen : Im Rahmen einer Ausstellung wurde ein Kunstobjekt versehentlich von einer Privatperson schwer beschädigt. Das Kunstobjekt stand zumVerkauf.Im Falle eines Verkaufs wären (gemäß Vertrag) vom Verkaufserlöß die vom Künstler ausgelegten Materialkosten abgezogen und an diesen zurückerstattet worden, die restliche Summe wäre zu gleichen Teilen geteilt worden, also 50% an den Künstler, 50% an die Galerie. Das Kunstobjekt wurde nun aber so schwer beschädigt, dass eine Reparatur kaum möglich ist und im übrigen die Reparaturkosten den Verkaufspreis sicherlich übersteigen würden.
Unsere Frage ist nun,welche Ansprüche von Seiten des Künstlers, bzw. der Galerie gegenüber der Versicherung des Schädigers bestehen. Können 50% geltend gemacht werden, 50% plus Materialkosten oder100%. Wo kann man gegebenenfalls
selbst entsprechende rechtliche Regelungen nachlesen?
Vielen Dank für die Hilfe!
Beim Rechtsanwalt. Der kann sogar versuchen, Ihre Ansprüche für Sie durchzusetzen !
Hmm, bin gerade am überlegen, ob dies überhaupt in den Bereich Haftpflicht des Besuchers fällt, meine da im Hinterkopf ein durchaus ähnliches Ereignis zu haben, wo jemand in den Geschäftsräumen eines Supermarktes aus Versehen einen Stapel Wasserflaschen umgestoßen hat und dies am Inhaber des Ladens hängen blieb, bzw. seiner Versicherung.
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