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Tätigkeit während Beurlaubung

 
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allard
Gast





BeitragVerfasst am: 18.09.04, 09:00    Titel: Tätigkeit während Beurlaubung Antworten mit Zitat

Hallo!

Ist es möglich, sich ohne Dienstbezüge beurlauben zu lassen (z.B. für ein Jahr) und in dieser Zeit eine andere Tätigkeit auszuüben (so zusagen ein anderer Job auf Probe?

Gruß,
Holger
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W.
Gast





BeitragVerfasst am: 20.09.04, 11:19    Titel: Re: Tätigkeit während Beurlaubung Antworten mit Zitat

allard hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Ist es möglich, sich ohne Dienstbezüge beurlauben zu lassen (z.B. für ein Jahr) und in dieser Zeit eine andere Tätigkeit auszuüben (so zusagen ein anderer Job auf Probe?

Gruß,
Holger


Hallo,
ja.

Gruß
W.
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micki42
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.04.2005
Beiträge: 25
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 24.04.05, 11:05    Titel: Kann man sich auch mit dienstbezügen beurlauben lassen?? Antworten mit Zitat

Hallo, deine Frage würde mich auch interessieren.

Gruß
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 12.05.05, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort - ja - ist ja toll, ich glaube der Fragesteller hätte gerne eine Rechtsgrundlage für das klare ja.

Beamtenrecht liebt nun mal davon.

Deshalb, ein Blick in die Sonderurlaubsverordnung erschliet die Möglichkeiten, der "Kannvorschriften". so einfach ja - ist nicht.

Gruß
Hans
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lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 16.05.05, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Dies ist abhängig vom Beurlaubungsgrund. Im Beatmenrecht gibt es folgende Beurlaubungen:
- aus familienpolitischen Gründen (z.B. zur Pflege u. Betreuung von Angehörigen z.B. Kindern)
- aus arbeitsmarktpolitischen Gründen.
Während einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen darf nur eine Nebentätigkeit ausgeübt werden, die nicht dem Zweck der Beurlaubung zuwiderläuft.
Bei einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beteht grundsätzlich ein Nebentätigkeitsverbot; es dürfen nur geringfügige Nebentätigkeiten genehmigt werden.

Darüberhinaus gibt es noch Sonderurlaubsregelungen, die verschiedene Sonderurlaubstatbestände kennen. Diese sind in den Ländern unterschiedlich. In Hamburg gibt es z.B. eine Regelung für einen derartigen Zweck (berufliche Neuorientierung). Der Urlaub ist dann auf 6 Monate begrenzt und kann im Ausnahmefall auf 1 Jahr ausgedehnt werden.
Lachen
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