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Verfasst am: 08.05.05, 11:24 Titel: Im Ruhestand ins aussereuropäische Ausland umziehen
Wenn ich (Beamter) in fünf Jahren mein Altersruhegehalt erhalten werden, will ich meinen Wohnsitz nach Asien verlegen. Die Hauptgründe sind, weil mir die Pension in Deutschland zum Leben nicht reichen wird , weil meine Frau dort zu Hause ist und es mir dort gut gefällt.
Vielleicht kann mir jemand meine Fragen beantworten:
1. Darf ich meinen ständigen Wohnsitz als Beamter im Ruhestand (Versorgungsempfänger) ins Ausland verlegen,
2. Wird ggf. mein Ruhegehalt bei einem ständigen Wohnsitz im Ausland und nach meinem Tod das Witwengeld für meine Frau (deutsche Staatsangehörige) beim Verbleiben im Ausland gekürzt oder eingestellt,
3. Zahlt ggf. die Beihilfe für die medizinische Versorgung im Ausland,
4. Sind ggf. melderechtliche Konsequenzen oder andere Nachteile wegen der Abmeldung aus Deutschland (kein fester Wohnsitz) zu erwarten?
Ich werde mich zwar bemühen einen Wohnsitz in Deutschland zu behalten. Da dies aber auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, kann es sein, dass ich mir das nicht leisten kann.
Es würde mir für mir meine weiteren Planungen sehr helfen, wenn mir jemand einen Rat geben kann.
Vielleicht ist es besser, Du stellst diese Fragen schriftlich an Deine Pensionsbehörde, die werden Dir schriftlich und damit verbindlich eine Auskunft geben. _________________ Gruß
Schorsch.
Coole Antwort, aber auf die Idee bin auch selbst gekommen. Nur ist es leider so, dass man von dort nur Antworten zu erwarten hat, die rein theoretisch sind und wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, man die Peitsche zu spüren bekommt. Ich hoffe, dass es jemand gibt, der mir praktische Erfahrungen oder echt fundierte Kenntnisse der Rechtslage aufweisen würde. Danke!
Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
Verfasst am: 09.05.05, 21:19 Titel:
Zu 1.
zulässig, aber muss angezeigt werden
Zu 2.
nein
Zu 3.
grundsätzlich ja, aber nur für dich und deine Frau, nicht für evtl. vorhandene (Stief-)Kinder
Zu 4.
melderechtlich keine Konsequenzen, ggf. Steuerfreiheit, da gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland (vorher mit Finanzamt klären, auch wegen der grundsätzlich steuerpflichtigen Pension); ggf. private KV konsultieren, da Vertrag grundsätzlich nur bei Wohnsitz in Deutschland gilt
vielen Dank für die kurze, aber klare Auskunft. Wenn es nicht zu viel Umstände macht ist, wäre ich für Angaben von Rechtsgrundlagen dankbar, damit ich mich selbst in die Materie einlesen kann (bin eben Beamter )
zu 4. Du wirst beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz.
Das klingt zwar günstiger als 'unbeschränkt steuerpflichtig', ist es aber nicht, da positive Einkünfte (z. B. Versorgungsbezüge) nicht mit negativen Einkünften (z. B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung) saldiert werden und auch keine Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Die Versorgungsbezüge werden in Deutschland nach Steuerklasse 1 versteuert.
Wenn du Pech hast, besteht zwischen Deutschland und deinem künftigen Wohnsitzland kein Doppelbesteuerungsabkommen, und du musst die deutschen Versorgungsbezüge dort nochmals versteuern. Ich gehe dabei selbstvesrtändlich von deiner Steuerehrlichkeit aus.
"Du wirst beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz." So weit mir bekannt ist, kann man auf Antrag auch wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden.
"Die Versorgungsbezüge werden in Deutschland nach Steuerklasse 1 versteuert". Ist das generell beim Wohnen im Ausland oder bei beschränkter Steuerpflicht so, und auch, wenn ich verheiratet bin und bisher in Steuerklasse 3 war?
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