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ich pflege eine Internetseite für einen Kindergarten. Auf der Seite befinden sich ein einer Veranstaltungsrubrik Fotos von vergangenen Veranstaltungen des Kindergartens. Die Fotos zeigen in der Gesamtheit Kinder und/oder Besucher, Gruppenbilder mit Mitarbeiterinnen etc., jedoch keine speziellen Einzel/Portraitaufnahmen.
Für das Webdesign wurden frei nutzbare Kinderfotos eingesetzt, also keine Fotos von wirklichen Kindergartenkindern.
In wie weit kollidieren die o.g.Aufnahmen der Rubrik Veranstaltungen mit dem Datenschutzgesetz hinsichtlich „Anrecht auf das eigene Bild“ o.ä.?
Verhält es sich mit solchen Aufnahmen nicht ebenso wie mit „allgemeinen“ Pressefotos? Oder wären auch normale Fotoabzüge, die im Kindergarten hängen vom Datenschutz betroffen?
Ich frage dies, weil wir von einer EDV-Firma diesbezüglich angesprochen wurden. Ich war bisher der Meinung, dass Fotos die auf Veranstaltungen gemacht werden, also keine personenbezogenen Fotos, kein Problem darstellen.
Das beste währe natürlich, wenn auf der Einladung, spätestens aber am Eingang des Kindergartens, darauf hingewiesen würde, das Fotos erstellt und im Internet veröffentlicht werden sollen. So kann jeder, der das nicht möchte, der Veranstaltung fern bleiben.
Aber auch so dürfte nichts dagen sprechen. Ich würde sogar sagen, das auch Einzelpersonen gezeigt werden dürfen. Z.B. wenn die Kinder eine Vorführung machen, oder eine Person etwas Besonderes macht. In disem Moment würde ich sagen, ist die Person für diesen Moment eine öffenliche Person oder wie das heißt. Also einem Schauspieler oder Politiker gleichgestellt.
Selbsverständlich würde ich einzelne Fotos aus dem Internet herraus nehmen, wenn dies von einer Person gewünscht wird. Unabhängig von der Rechtslage.
Zitat:
Oder wären auch normale Fotoabzüge, die im Kindergarten hängen vom Datenschutz betroffen?
Noch wenniger als oben. Denn diese Fotos sind nur wennigen, im Prinzipp nur allen Personen die auch Teilnehmen konnten, zugänglich. Deshalb hätte jeder diese Bilder im Prinzip auch selbst machen können. Deshalb würde ich sagen, das fällt noch unter Privates zeigen, wie zu Hause im Fotoalbum.
Zitat:
Für das Webdesign wurden frei nutzbare Kinderfotos eingesetzt
Logo sind die freien Bilder wirklich nutzbar! Ein bissl bin ich da schon informiert
Also ist es wohl richtig (???), dass nach dem Urheberrecht § 222 der Pkt. 3 zutrifft? Die abgebildeten Personen haben an Festen der Einrichtung teilghenommen.
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