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Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 23.05.05, 17:39 Titel:
Unter einem „besonderen Ausnahmefall ist deshalb eine Situation zu verstehen, in der die „normale" Beihilfe als unzureichende Erfüllung der Fürsorgepflicht anzusehen wäre, also nicht schlechthin eine gewisse Notlage. Die Beihilfestelle wird zudem zu prüfen haben, ob die Aufwendungen unter Berücksichtigung der Einkornmensverhältnisse des Beihilfeberechtigten sowie der Erstattung der Krankenversicherung und der Regelbeihilfe von dem Beihilfeberechtigten selbst bestritten werden können.
In welchen Fällen ein solcher Ausnahmefall vorliegt, der eine zusätzliche Hilfe erfordert, läßt sich nur nach den besonderen Gesamtumständen des einzelnen Falles beurteilen. Der Familienstand und die Höhe der verbleibenden Eigenbelastung im Verhältnis zum Gesamteinkommen sind zwar wichtige, aber für sich allein nicht maßgebliche Kriterien. Daneben sind weitere Merkmale des einzelnen Falles entscheidungserheblich, wie unter anderem der Umfang der Eigenvorsorge, eine krankheitsbedingte Dauerbelastung sowie sonstige Umstände, in denen von den Durchschnittsverhältnissen erheblich abweichende besondere Umstände begründet sein können.
Das Bundesministerium des Innern hat in einem (zu der entsprechenden Regelung der alten Beihilfevorschriften ergangenen, nicht veröffentlichten) Schreiben die Auffassung vertreten, daß sich allgemeine, für alle Fälle verbindliche, schematisierende oder typisierende Regeln oder Maßstäbe mit dem Charakter der strengen Ausnahmeregelung nicht vereinbaren ließen und auch aus finanziellen Gründen die Flexibilität der Entscheidungspraxis erhalten bleiben müsse. Dennoch kann die Regelung in § 33 EStG als Anhalt dienen, nach der den durch außergewöhnliche Belastungen in eine Zwangslage geratenen Steuerpflichtigen eine steuerliche Erleichterung gewährt werden kann, wenn die verbleibenden Belastungen die „zumutbare Belastung" übersteigen.
Als weiterer Anhalt kann die für Niedersachsen (zu der entsprechenden Regelung der alten Beihilfevorschriften) getroffene Regelung dienen, wonach ein Ausnahmefall vorliegt, wenn eine über mehr als zwei Monate
sich erstreckende Erkrankung vorliegt, mehr als 25 v. H. der beihilfefähigen Kosten ungedeckt bleiben und die dadurch entstandene finanzielle Belastung außerdem 25 v. H. der monatlichen Bruttobezüge eines jeden Kalendermonats übersteigt. Ist die Kostenlücke allein darauf zurückzuführen, daß der Beihilfeberechtigte auf den Abschluß einer zumutbaren, angemessenen Krankenversicherung verzichtet hat, so kommt die Erhöhung des Bemessungssatzes nicht in Betracht.
Bei der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 Nr. 3 BhV gibt es eine obere Grenze: sie liegt knapp unter der Höhe der Dienst-(Versorgungs-)Bezüge, die durch die Beihilfengewährung ihren Charakter als Hauptalimentierung nicht verlieren dürfen (so das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. 12. 1976 - DÖD 1977 S. 55 - sowie der BayVGH mit Urteil vom 15. 7. 1980 - ZBR 1981 S. 261). Reicht auch der Gesamtbetrag aus Dienst-(Versorgungs-)Bezügen + Beihilfe nicht aus, die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Beihilfeberechtigten voll zu sichern, so kann der Dienstherr den Beihilfeberechtigten ohne Verstoß gegen seine Alimentierungsverpflichtung und seine Fürsorgepflicht auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe verweisen.
Es hilt hier nur, Kontakt mit der Beihilfestelle aufzunehmen
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