Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - PKV- § 8 Sozialgesetzbuch Beitragsbessungsgrenze
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

PKV- § 8 Sozialgesetzbuch Beitragsbessungsgrenze

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
moskito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 18:55    Titel: PKV- § 8 Sozialgesetzbuch Beitragsbessungsgrenze Antworten mit Zitat

z. B. ist ein AN seit mind. 5 Jahren in der PKV. Nun kommt er unter die Beitragsbemesserungsgrenze. Die gesetzliche ehemalige KV von vor 5 Jahren verweisst auf § 8 Fünftes Gesetzbuch, d. h. dass der AN von dieser Krankenversicherung nicht freigestellt werden kann, weil dieser wohl nicht zum Personenkreis gehört, der sich befreien lassen kann. Was gilt nun? Besteht eine Chance, dass dieser AN in der PKV bleiben kann oder muss dieser in die gesetzliche zurück?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Die Beitragsbemessungsgrenze (3525 € /Monat) ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht irrelevant. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (3.900 €/Monat) ist hier die entscheidende Grenze.

Um den Fall abschließend Beurteilen zu können, muss man wissen, weshalb der Arbeitnehmer jetzt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient.

Liegt der Arbeitnehmer jetzt unter der JAE, weil die JAE Anfang des Jahres angehoben wurde? Oder liegt er unter der JAE, weil die Arbeitszeit um mind. 50 % gekürzt wurde?
Zudem gibt es noch verschiedene andere Möglichkeiten sich von der Versicherungspflicht zu befreien, jedoch erscheinen mir diese beiden Möglichkeiten noch als am wahrscheinlichsten in der bisherigen Situationsbeschreibung.

Zudem muss die Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moskito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der AN liegt durch einen AG-Wechsel unter der Bemessungsgrenze.Die Befreiung wurde vom AN beantragt, aufgrund der Tatsache, dass er seit mind. 5 Jahren in der PKV ist, jedoch von der ges. KV mit Begründung des § 8 5tes SGB abgelehnt.
Dem AN steht eine Zahn-OP bevor, die die PKV bereits genehmigt hatte.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich den § 8 Absatz 1 Nummer 3 richtig verstehe, ist auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Der entsprechende Gesetzestext lautet:
Zitat:
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht vefreit, wer versicherungspflichtig wird
[...] weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.


Wenn ich diese Nummer richtig interpretiere, ist die Halbierung der Arbeitszeit auch bei einem Arbeitgeberwechsel notwendig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nicht möglich.

Wegen der bevorstehenden Operation, sollte sich der Arbeitnehmer bei den gesetzlichen Krankenkassen (die er sich aussuchen kann) erkundigen, ob diese auch die Operation übernehmen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moskito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

die gesetzliche wird diese OP so nicht übernehmen.
Was ist hiermit?

http://www.pkv-financial.de/glossar/vg021.htm
Die Befreiung gilt immer für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Ein Angestellter (Arbeiter) ist so lange befreit, solange er als Angestellter (Arbeiter) beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt allenfalls zu einer Unterbrechung der Befreiung, nicht aber zu deren Beendigung. Sobald das Arbeitsverhältnis - egal mit welchen Bezügen - wieder aufgenommen wird, lebt auch die Befreiung wieder auf. Sie gilt auch dann noch, wenn der Versicherte als Rentner im Angestelltenverhältnis (oder als Arbeiter) weiterarbeitet.

oder hiermit?

Vorhaben der Bundesregierung

Aus der einen zur Zeit gültigen Versicherungspflichtgrenze (VPG) für Arbeitnehmer in der Krankenversicherung werden ab 1.1.2003 zwei Grenzen, also: Für Bestandskunden der privaten Krankenversicherung wird zum 1.1.2003 die bisherige Versicherungspflichtgrenze angehoben von 3.375 auf 3.450 Euro (2004=3.487,50) Monatseinkommen (bzw. 40.500 / 41.400 Euro (2004 = 41.850 €) Jahreseinkommen).

Bestandskunden sind ausschließlich jene, die am 31.12.2002 nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und privat vollversichert sind.

Für Neukunden der privaten Krankenversicherung gilt ab 1.1.2003 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 3.825 Euro Monatseinkommen (bzw. 45.900 Euro Jahreseinkommen). (ab 2004 3.62,50 € bzw. 46.350 €)

Neukunden sind alle jene, die am 31.12.2002 noch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und in eine PKV-Vollversicherung wechseln (wollen).
gefunden auf:
http://www.akademischerdienst.de/kvziel3.html
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moskito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

sorry, aber noch etwas gefunden, durch den Dschungel kann der AN kaum noch durchsteigen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2005 für am 31.12.2002 bereits PKV-Versicherte 3.525,- € mtl. bzw. 42.300,- € jährlich. Für GKV Versicherte beträgt die JAEG 3.900,- € mtl. bzw. 46.800,- € jährlich.


Dies würde ja heissen, dass wenn das Jahresgehalt des AN in 2005 bei 42.300 liegt, sich die gesetzliche Krankenkasse den AN befreien muss, oder sehe ich das falsch??
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 06:02    Titel: Antworten mit Zitat

moskito hat folgendes geschrieben::
http://www.pkv-financial.de/glossar/vg021.htm
Die Befreiung gilt immer für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Ein Angestellter (Arbeiter) ist so lange befreit, solange er als Angestellter (Arbeiter) beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt allenfalls zu einer Unterbrechung der Befreiung, nicht aber zu deren Beendigung. Sobald das Arbeitsverhältnis - egal mit welchen Bezügen - wieder aufgenommen wird, lebt auch die Befreiung wieder auf. Sie gilt auch dann noch, wenn der Versicherte als Rentner im Angestelltenverhältnis (oder als Arbeiter) weiterarbeitet.
Sie verwechseln hier 2 verschiedene "Sachverhalte". Wenn der Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, ist der versicherungsfrei, und kann sich deshalb bei einer privaten Krankenkversicherung versichern.
Der Arbeitnehmer kann sich dann, wenn zum Beispiel sein Gehalt durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterhalb dieser liegt, befreien lassen. Weil er sonst wieder Versicherungspflichtig geworden wäre. Diese Befreiung gilt dann so lange, wie oben beschrieben.

Zitat:
Vorhaben der Bundesregierung

Aus der einen zur Zeit gültigen Versicherungspflichtgrenze (VPG) für Arbeitnehmer in der Krankenversicherung werden ab 1.1.2003 zwei Grenzen, also: Für Bestandskunden der privaten Krankenversicherung wird zum 1.1.2003 die bisherige Versicherungspflichtgrenze angehoben von 3.375 auf 3.450 Euro (2004=3.487,50) Monatseinkommen (bzw. 40.500 / 41.400 Euro (2004 = 41.850 €) Jahreseinkommen).

Bestandskunden sind ausschließlich jene, die am 31.12.2002 nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und privat vollversichert sind.

Für Neukunden der privaten Krankenversicherung gilt ab 1.1.2003 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 3.825 Euro Monatseinkommen (bzw. 45.900 Euro Jahreseinkommen). (ab 2004 3.62,50 € bzw. 46.350 €)

Neukunden sind alle jene, die am 31.12.2002 noch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und in eine PKV-Vollversicherung wechseln (wollen).
gefunden auf:
http://www.akademischerdienst.de/kvziel3.html

Ja, dies war nicht nur ein Vorhaben, sondern ist auch so eingeführt worden. Alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze in der PKV waren, haben nun eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt wie die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.525 € / Monat in 2005. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle, die nicht am 31.12.2003 in einer PKV waren, wo sie mindestens in etwa den selben Versicherungsschutz wie in der GKV hatten.

Zitat:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2005 für am 31.12.2002 bereits PKV-Versicherte 3.525,- € mtl. bzw. 42.300,- € jährlich. Für GKV Versicherte beträgt die JAEG 3.900,- € mtl. bzw. 46.800,- € jährlich.

Dies würde ja heissen, dass wenn das Jahresgehalt des AN in 2005 bei 42.300 liegt, sich die gesetzliche Krankenkasse den AN befreien muss, oder sehe ich das falsch??
Ja, der obere Abschnitt stimmt soweit.
Wenn der Arbeitnehmer oberhalb den 3.525 € / Monat verdient, ist er versicherungsfrei, d.h. er kann weiterhin in der PKV bleiben. Er kann sich jedoch nicht befreien lassen, weil er nicht versicherungspflichtig geworden ist.

Das da ein "normaler" Arbeitnehmer kaum noch durchschaut, glaube ich Ihnen gerne. Ich weiß ja selber, wie anstrengend mein Beruf zu weilen sein kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moskito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Schön, dass das mit der Bemesserungsgrenze vom 31.12.2002 gilt. Nun die Frage des AN, zählt hier nun das monatliche Gehalt oder das Jahresgehalt incl. aller Leistungen wie Urlaubsgeld/Weihnachtgeld ?Nach der Probezeit soll der AN € 100 Euro mehr bekommen, läge dann bei 42.000 €, dazwischen läge er ohne Weihnachtsgeld bei 40.800 €. Ein etwas schwieriger Fall also.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Da diese Grenze Jahresarbeitsentgeltgrenze heißt, zählt das Jahresarbeitsentgelt, inklusive Zahlungen, die mit Sicherheit mind. einmal jährlich gezahlt werden. Zuschläge, die mit Sicht auf die Familie gezahlt werden (Familienzuschläge) bleiben unberücksichtigt, da diese für die Familienmitglieder gezahlt werden.

Wenn Sie mögen, können Sie mir einmal die verschiedensten Bestandteile die der Arbeitnehmer bekommt nenne, und ich kann Ihnen sagen, ob diese berücksichtigt werden oder nicht.
Weihnachts- und Urlaubsgeld werden jedoch berücksichtigt.

Sie müssen jedoch beachten, dass eine evtl. Versicherungsfreiheit frühstens zum 1.1.2006 eintreten kann (wenn zwichendurch Versicherungspflicht), denn dafür muss dann zunächst das regelmäßige JAE wieder die besondere JAE-Grenze überschreiten und die Grenze für das nächste Jahr muss auch wieder überschritten werden.

Edit:
Da dies doch noch etwas schwerer ist, hier ein kleines Beispiel:
bis 30.04.2005 PKV versichert da JAE bei AG 1 überschreitet
01.05.2005 - 31.10.2005 GKV versichert, da bei AG 2 zunächst unter JAE
01.11.2005 - 31.12.2005 GKV versichert, das fiktive JAE (Zeitraum 11/05 - 10/06) beträgt oberhalb der entsprechenden JAE
01.01.2006 - laufend PKV versichert, wenn das JAE für das Jahr 2006 mit Sicherheit wieder oberhalb der JAE liegt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moskito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erst mal für die hilfreichen und raschen Antworten Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moskito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 24.05.05, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

zählen zu dem Jahresgehalt auch Tantiemen? Oder Entgelte für regelmässige Rufbereitschaft?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 04.06.05, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigung dass ich mich jetzt erst melde, allerdings hatte ich ein 2-wöchiges Seminar, und konnte daher nicht eher vorbeischauen.

Es wird für das Jahresarbeitsentgelt nur das angerechnet, was man mit Sicherheit erhält. Wenn die Tantiemen vertraglich bestimmt sind (zum Beispiel ein Monatsgehalt, 600 €, etc.) und diese jährlich, in dieser Höhe gezahlt werden, können sie bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden.

Die Entgelte für regelmäßige Rufbereitschaft können nur insofern berücksichtigt werden, wenn sie monatlich gleich hoch sind, sie pauschal abgegolten werden. Ich würde diese einmal mit den Überstunden vergleichen. Überstunden können nämlich nur dann angerechnet werden, wenn sie pauschal abgerechnet werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.