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Guthabenkonto von der Bank verweigert? KLAGE!!!

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.05.05, 21:50    Titel: Guthabenkonto von der Bank verweigert? KLAGE!!! Antworten mit Zitat

Leider ist die nachfolgende Ausführung ein wenig umfassender geworden, sorry,
dennoch dürften insbesondere für einschlägig interessierte (Schadenersatzklage) die letzten Textabsätze von besonderem Interesse werden!


Person A hatte in den vergangenen Monaten vergebens versucht, bei einer großen
Bank in Deutschland ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten zu
lassen, dieses wurde jedoch ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Auch nach
diversen schriftlichen Anfragen und Beschwerden, dass ein Recht existiere (siehe unten), ein eben solches Konto zu führen, beeindruckte die Bank kaum.

Das Antragsformular hatte Person A handschriftlich und gut lesbar mit „Guthabenkonto“ gekennzeichnet, um der Bank die Möglichkeit zu nehmen, später zu behaupten, sie hätte nicht wissen können, dass lediglich ein Konto ohne Dispositionskredit und ähnlichem (Guthabenkonto) beantragt worden wäre. Denn nun kommt das zweite für die Banken durchweg heikle Problem: DIE SCHUFA! – Selbstverständlich hatte Person A die sog. SCHUFA-Klausel aus dem Antragsformular gestrichen, da für das angestrebte Konto (Guthabenbasis) kein kreditorisches Risiko erkennbar war. Und da alle Kreditinstitute vertraglich VERPFLICHTET sind, der SCHUFA gegenüber in JEDEM EINZELFALL glaubhaft darzulegen, inwieweit ein betriebswirtschaftliches Risiko für ein beantragtes Konto vorliegen soll, um eine SCHUFA-Anfrage rechtlich konform (gemäß Bundesdatenschutzgesetz) zu begründen, ergab sich selbst schon für den Rechtslaien, der Person A, keine andere Möglichkeit, als der Bank eine SCHUFA-Anfrage in entsprechendem Fall zu untersagen! Denn welche Risiken sollten für ein Kreditinstitut bei einem Konto - ausnahmslos auf Guthabenbasis - existieren, um ein „Schnüffeln“ in hochsensible Datensätze des potenziellen Kunden zu rechtfertigen? KEINE! Darum auch keine SCHUFA! – Leider hatte Person A nach Einsichtnahme in eine SCHUFA-Selbstauskunft, welche bei Interesse von jedem Bürger bei SCHUFA.de anzufordern ist, feststellen müssen, dass die Bank trotz Verbots mehrfach und ohne dessen Kenntnis dennoch Einsicht in die SCHUFA genommen hatte, was eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellt, da das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung missachtet wurde.

Da, wie bereits skizziert, die Bank eine Einrichtung eines Guthabenkonto ablehnte,
erkrankte Person A an jener schwerwiegenden (Tatbestand der Beleidigung!) Diskriminierung. Er verlor die übliche Lebensfreude, da er sich in dessen Ehre und
Würde exorbitant verletzt sah. Er schlief fortan schlecht, hatte häufig Kopfschmerzen,
ließ sich zudem krank schreiben etc. – Er suchte kurzfristig einen Arzt auf und ließ sich beweissichernd bestätigen, dass jene Erkrankungen auf die fehlende Bereitschaft der Bank, jenes begehrte Konto einzurichten, zurückzuführen sein dürfte. Somit erwuchs aus der Diskriminierung ein Schadenersatzfall!

Die Bank lehnte überdies jegliche Schadenersatzforderung gegenüber Person A ab,
daher beschloss letzterer mittels Internet-Foren weitere Geschädigte zu ermitteln, denen ebenfalls ein Konto versagt wurde, wenngleich ihnen dieses zugestanden hätte. Und von denen gibt es gemäß Bundesverband der Verbraucherzentralen sowie der Schuldnerberatungen Tausende! – obgleich, und nun wird es richtig eklig, sich die Banken gemäß ZKA (Zentraler Kreditausschuss der Banken) im Jahre 1995 verpflichtet hatten, jeder Person grundsätzlich – sofern nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe dagegen sprechen – auf Wunsch ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Schwerwiegende Gründe könnten ein Leistungsmissbrauch, Falschangaben, grobe Belästigung oder Gefährdung von Mitarbeitern der Bank oder fehlender Umsatz über mehr als Jahr darstellen; sobald diese Kriterien von der Bank im Einzelfall nicht angeführt werden können, gibt es gemäß Präzedenzurteil des LG Berlin (s.u.) jedem das Recht, eine Kontoeröffnung gerichtlich einzuklagen!!! – Häufig wird, gerne auch von den Banken selbst, behauptet, es gäbe keine Verpflichtung des Kreditinstituts, ein Guthabenkonto („Konto für Jedermann“) zu führen,
das ist jedoch erwiesenermaßen falsch!

Da nahezu alle deutschen Kreditinstitute in den USA Niederlassungen bzw. Tochterunternehmen unterhalten, gibt es auch als deutscher Bürger aus Deutschland
heraus die Möglichkeit, ein deutsches Unternehmen in dem Bundesstaat, in dem
ebensolches geschäftlich aktiv ist, zu verklagen. Voraussetzung dafür ist, dass ein
minimaler Bezug zu den Vereinigten Staaten herzustellen ist (die sog. „minimum contacts“), was zweifellos bei Person A der Fall ist, insofern ist, nach fernmündlichen Rücksprachen mit diversen großen Rechtsanwaltskanzleien in den USA ein erforderlicher Gerichtsstand definierbar.

Ein Klageverfahren in den USA zu führen, ist mit außerordentlichen Kosten verbunden, es bietet sich daher geradezu an, eine Sammelklage einzureichen, wobei die Kosten (leider führen Anwälte in den USA Klagen nur bei Personenschäden auf Erfolgshonorarbasis und somit „kostenlos“ durch) durch sämtliche Verfahrensbeteiligten geteilt würden, auch um das Prozessrisiko überschaubar einordnen zu können. Person A wurden von mehreren Kanzleien bestätigt, dass sich die Kosten eine solchen Klage zwischen 55.000 bis maximal 75.000 US-$ (die Konsultation einer in Deutschland spezialisierten Kanzlei sowie erforderliche Übersetzungen von Schriftsätzen inbegriffen!) bewegen dürften. Person A
hat bereits 91 Geschädigte aus anderen Foren ermittelt, insofern bewegen sich die Kosten bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ohne größere Recherchen (nach zwei Tagen!) angestrengt zu haben, auf unter 825 US-$ pro Person – realistischerweise dürfte sich die Zahl schlussendlich bei etwa 750 - 1.000 Geschädigte mit Interesse einpendeln.

Etwa 90% aller zivilrechtlichen Streitigkeiten werden in den USA außergerichtlich
beigelegt, da u.a. die Unternehmen einen hohen imageschädigenden Verlauf durch Medienberichterstattungen, nicht kalkulierbare Risiken im Prozessverlauf etc. fürchten.
Es ist anzunehmen, dass auch das Unternehmen bei Person A einlenken wird, andernfalls es kaum plausibel begründen könnte, weshalb dieses SCHUFA-Anfragen bei Guthabenkonten durchführt und ferner, obwohl es sich bereits vor sieben
Jahren dazu verpflichtet hatte, Guthabenkonten zu führen, potenziellen Kunden ein ebensolches Konto rechtswidrigerweise vorenthält.

Darüber hinaus werden, anders als in Deutschland, beklagte Unternehmen zur Zahlung
eines Strafschadenersatzes, gerade wenn deren Verhalten wie bei Person A besonders schändlich war, verpflichtet. Der Strafschadenersatz beträgt etwa das neunfache der Schadenersatzsumme.

Person A würde es begrüßen, wenn vorab, unabhängig bei welchem Kreditinstitut eine Kontoeröffnung auf jener Basis zuvor verwehrt wurde, weitere Geschädigte in diesem Forum ähnlich geartete Erfahrungen schildern würden, sehr gerne können diese auch eine Mail an: Klage-in-USA@(Wortsperre: Firma).de senden, allerdings, aber das wissen sicherlich auch alle Boardnutzer, dürfen keinerlei Rechtsauskünfte erteilt werden, was nicht bedeuten muss, dass Person A nicht bereit wäre, auszuführen, inwieweit er sich in dessen Falle weiteres Vorgehen vorzustellen gedenkt.


Quelle: Bundesverband deutscher Banken (Homepage)

"Konto auf Guthabenbasis für Jedermann möglich"

Das Girokonto ist Dreh- und Angelpunkt nicht nur für Bankdienstleistungen. Auch Lohn- und Gehaltszahlungen, Miete oder Ratenkredite sind heutzutage ohne eigene Kontoverbindung kaum vorstellbar. Die Kreditwirtschaft erkennt die soziale Bedeutung des Girokontos an, das eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt. Bereits im Jahr 1995 haben die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft deshalb gemeinsam eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ freiwillig erarbeitet.

Mit dieser Empfehlung erklären sich die Banken bereit, jeder Person grundsätzlich – sofern nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe dagegen sprechen – auf Wunsch ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Die Kontoinhaber haben dann die Möglichkeit, Gutschriften entgegenzunehmen, Barein- und –auszahlungen zu machen sowie am Überweisungsverkehr teilzunehmen. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind alleine kein Grund, die Führung eines solchen Kontos zu verweigern. Aber: Überziehungen bei solchen Guthabenkonten braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen.

Kündigt eine private Bank ein bestehendes oder verwehrt die Einrichtung eines neuen Guthabenkontos, dann kann sich der Verbraucher an den Ombudsmann wenden. Dieser überprüft, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat. Der Ombudsmann der privaten Banken ist allerdings ausschließlich für die Kreditinstitute zuständig, die dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben. Beschwerden, die Sparkassen, Genossenschaftsbanken und öffentliche Banken (Landesbanken, Girozentralen) sowie die (Wortsperre: Firmenname) betreffen, können nicht vom Ombudsmann der privaten Banken bearbeitet werden.

ZKA-Empfehlung "Girokonto für Jedermann"

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Quelle: Pressemittteilung Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)


Girokonto für Jedermann: Banken kommen Kreditausschuss-Empfehlung nicht nach
vzbv fordert gesetzliche Verankerung: "90 Prozent der Kontenverweigerungen sind unberechtigt"

09.12.2003 -

Einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto für Jedermann hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bei der heutigen Anhörung der Verbände im Bundesfinanzministerium gefordert. "Ein Girokonto ist das unverzichtbare Grundinstrument zur Teilnahme am Wirtschaftsleben", so Manfred Westphal, Leiter des Fachbereichs Finanzdienstleistungen beim vzbv. Daher dürfe ein Girokonto auf Guthabenbasis keine Frage der Großzügigkeit, sondern müsse eine Pflichtdienstleistung aller Kreditinstitute sein. Die Erfahrungen der Verbraucherzentralen und der Schuldnerberatungsstellen zeigen, dass die Banken die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) nur unzureichend umsetzen würden. "Daher ist nun der Gesetzgeber gefordert, das Recht auf ein Girokonto rechtlich zu verankern", so Westphal. Länder wie Frankreich und Belgien seien hier bereits mit gutem Beispiel vorangegangen.

Der ZKA hat im Jahr 1995 eine Empfehlung erlassen, wonach jedem Verbraucher auf Wunsch ein Girokonto zumindest auf Guthabenbasis eröffnet werden soll. Die Erfahrungen der Verbraucherzentralen und der Schuldnerberatungsstellen belegen jedoch, dass ein störungsfreier Zugang überschuldeter Verbraucher zu einem Girokonto auch nach nunmehr acht Jahren noch immer nicht zufriedenstellend gewährleistet ist. Allein die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat stichprobenartig über 2000 Fälle erfasst, in denen der Zugang verwehrt blieb. "Etwa 90 Prozent der Kontenverweigerungen sind unberechtigt", so Westphal. Jedoch sei nicht jedem abgelehnten Verbraucher bewusst, dass er sich gegen eine unberechtigte Ablehnung wehren kann. Daher sei von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Banken würden häufig noch nicht einmal ihre eigenen Ombudsleute und Schlichtungsstellen benennen, geschweige denn ihre Entscheidungen hinreichend begründen.

Der vzbv kritisiert besonders, dass die Verweigerung eines Girokontos durch die Banken in den meisten Fällen mit einer negativen SCHUFA-Auskunft begründet wird. "Bei der Einrichtung eines reinen Guthabenkontos ist der Rückgriff auf die SCHUFA unzulässig", so Manfred Westphal. Die zum Teil standardisierten Ablehnungsschreiben seien dreist und seien ein Beleg dafür, dass es sich bei den Ablehnungen nicht nur um Einzelfälle handelt und die Banken die Empfehlung des ZKA teilweise bewusst missachten.

Gerade für finanziell in Gefahr geratene Haushalte muss es möglich sein, wichtige und standardisierte Zahlungen und Einkünfte (Lohn, Miete, Versorgungskosten etc.) ohne Bargeld abzuwickeln. "Somit leistet ein Guthabenkonto einen wichtigen Beitrag, damit in finanzielle Schwierigkeiten geratene Verbraucher möglichst aus eigener Kraft ihre Situation stabilisieren können", so Westphal. Wichtig sei, dass die Gebühren die Kosten für ein normales Girokonto nicht übersteigen. Zudem müssten die wichtigsten Dienstleistungen gewährleistet werden, etwa die Nutzung der Geldautomaten zumindest des eigenen Institutes.

Die Behauptung der Banken, es gebe doch eine große Anzahl von Guthabenkonten, macht eine Regelung nicht minder notwendig. Zum einen gibt es nicht überall einen Zugang zum Guthabenkonto, zum anderen vermag die Kreditwirtschaft bisher nicht anzugeben, wie viele dieser Konten tatsächlich dem betroffenen Kreis zu Gute kommen und nicht etwa anderen Gruppen, wie Minderjährigen als Jugendkonto.

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Girokonto für Jedermann
Hat eine Bank eine sog. "Selbstverpflichtung zum Girokonto für jedermann" abgegeben, so hat grundsätzlich jeder Bürger einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Dieser Anspruch kann notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.
Nach Auffassung des Berliner Landgerichts unterliegt eine Bank, die eine derartige Selbstverpflichtung abgegeben hat, einem unmittelbaren Kontrahierungszwang. Der Anspruch kann vom Betroffenen gegenüber der Bank selbst unmittelbar geltend gemacht werden. Dies ergibt sich, so die Berliner Richter, nämlich aus dem Zweck der Selbstverpflichtung. Sie soll Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis ermöglichen. Die Einrichtung des Kontos kann die Bank nur verweigern, wenn ihr dies unzumutbar ist. Hierfür gab es im konkreten Fall jedoch keine Anhaltspunkte.

Landgericht (LG) Berlin
2003-04-24
21 S 1/03
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Pressemitteilung vom 05.06.2003

Quelle:www.diakonie-potsdam.de/Aktuelles/presse_Schuldnerberatung_050603.htm

„Girokonto für Jedermann“

Eine wesentliche Vorrausetzung zur Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ist die Verfügung über ein Girokonto. Wer kein Konto besitzt, hat große Probleme einen Arbeitsplatz zu finden. Aber nicht nur die Zahlung von Lohn und Gehalt, sondern auch die Zahlungen von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld etc. ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zudem kommen noch hohe Kosten für die Überweisung von Miete, Strom etc. auf die Betroffenen hinzu.

Schuldnerberatungen werden zunehmend damit konfrontiert, dass die Einrichtung eines Girokontos verweigert wird oder bestehende Konten von den Kreditinstituten gekündigt werden.

Dabei haben die im Zentralen Kreditausschuss zusammengeschlossen Verbände der Kreditwirtschaft im Juni 1995 eine allgemeine Empfehlung für ihre Mitgliedsinstitute ausgesprochen, dass jedem/jeder Bürger/in in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte zur Verfügung zu stellen. Es wurde außerdem betont, dass Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse hindeuten allein kein Grund sei, ein Girokonto zu verweigern. Denn laut Vertragsvereinbarung der Kreditinstitute mit der Schufa dürfen Schufa-Auskünfte nur zur Kreditvergabezwecken abgerufen werden. Ein Girokonto auf Guthabenbasis sei aber kein Kredit und eine Schufa–Abfrage deshalb nicht von Nöten.

Als unzumutbar wurde die Einrichtung von Girokonten nur in besonderen Ausnahmefällen bezeichnet, z.B. bei Leistungsmissbrauch, Falschangaben, grober Belästigung von Kunden oder Mitarbeitern etc.

Trotz ZKA Empfehlung hat sich die Situation von ver- und überschuldeten Menschen nicht verbessert. Noch immer wird einem Großteil dieses Personenkreises die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr verwehrt.

Die Schuldnerberatung hofft, dass durch diese Entscheidung die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von den Kreditinstituten nunmehr praktiziert wird, um den Weg des sozialen Abstiegs von Überschuldeten zu stoppen bzw. deren soziale Reintegration sicherzustellen.

Weitere Informationen und Unterstützung zur Schuldenproblematik bietet das Diakonische Werk Potsdam e.V., Schuldner- und Insolvenzberatung, unter der Tel. 0331/ 208 73 32 an.

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LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2003 - 21 S 1/03


Entscheidungsgrunde des Gerichts:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Eröffnung bzw. Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, unterliegt die Beklagte auf Grund ihrer im Jahr 1994 gegenüber der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit and Frauen abgegebenen Selbstverpflichtung vorliegend einem unmittelbaren Kontrahierungszwang. Dieser begrün­det einen unmittelbaren Anspruch des Klägers. Die Selbst­verpflichtung der Beklagten begründet nicht allein eine Ver­pflichtung gegenüber der Senatsverwaltung, sondern räumt darüber hinaus auch dem Kläger ein unmittelbares Recht ein. Dies ergibt sich aus Inhalt and Zweck der Selbstverpflich­tung. Diese sollte nicht allein dem Zweck dienen, sicherzu­stellen, dass staatliche Leistungen an deren Empfänger Überwiesen werden können, wie sich bereits daraus ergibt, dass sich die Selbstverpflichtung nicht allein auf Empfänger sol­cher Leistungen bezieht. Vielmehr besteht der Zweck der Selbstverpflichtung allgemeiner darin, Menschen mit schlechten Einkommens- and Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermögli­chen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich ist (so genanntes „Girokonto für Jedermann"). Die Form der Selbstverpflichtung tritt dabei an die Stelle einer gesetzlichen Regelung (vgl. auch Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 9. Juni 2000, BT-Drs. 14/3611). Die Durchsetzbarkeit dieses Zweckes der Selbstverpflich­tung gebietet es, einen unmittelbar durch den Bankkunden einklagbaren Anspruch einzuräumen. Der Kontrahierungszwang entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch, dass die Beklagte dem Kläger im November 1999 bereits einmal ein Girokonto eingerich­tet hatte, das im April 2000 aufgelöst wurde. Der Selbstver­pflichtung ist nämlich keine Erklärung des Inhalts zu ent­nehmen, dass sie durch einmalige Eröffnung eines Girokon­tos erfüllt ist, so dass auch nach Auflösung des Kontos kei­ne weiteren Rechte bestehen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 1999 die Schließung des früheren Girokontos im Falle eines erneuten Verstoßes angedroht hatte, zu einem solchen erneuten Ver­stoß kam es indessen nicht. Die Eröffnung des begehrten Kontos ist der Beklagten unter Würdigung aller Umstande nicht unzumutbar.

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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie dargelegt, ist die Eröffnung eines Kontos zur Not einklagbar. Dass man mit einer Bank, die man gerichtlich zur Zusammenarbeit gezwungen hat, kein "freundschaftliches" Verhältnis aufbauen kann, sollte klar sein.

Wenn im Rahmen der Kontrahierungsfreiheit eine Bank die Eröffnung zunächst ablehnt, so ist das erstmal in Ordnung. Wenn bei der Eröffnung allerdings darauf hingewiesen wurde, dass das Konto im Rahmen der Selbstverpflichtung geführt werden soll, so kann die Bank für eventuelle Kosten haftbar gemacht werden, die für eine gerichtliche Durchsetzung anfallen. Ob der Hinweis "Guthabenkonto" ausreicht, sollen dann mal die Gerichte entscheiden.

Nicht zu vergessen dabei ist aber, dass die Bank auch Ablehnungsgründe für die Eröffnung eines Jedermannkontos hat. Ein wenig bekannter Grund ist auch das Vorhandensein von Pfändungen, denn der Sinn des Jedermannkontos ist, am Zahlungsverkehr teilnehmen zu können und das ist bei Kontosperre nicht gegeben.

Der Anspruch des "Antragstellers" beschränkt sich aber auf die Eröffnung und Führung des Kontos. Zu sagen, dass man von der ersten Ablenung Depressionen bekommen hat und auf Beleidigung und Diskriminierung abstellt, finde ich absurd. Ich hoffe, dass die deutsche Gerichtsbarkeit sich mit einem solchen Unsinn nicht beschäftigen muss.

Gruss Hans-Jürgen
***
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Er schlief fortan schlecht, hatte häufig Kopfschmerzen,
ließ sich zudem krank schreiben etc. – Er suchte kurzfristig einen Arzt auf und ließ sich beweissichernd bestätigen, dass jene Erkrankungen auf die fehlende Bereitschaft der Bank, jenes begehrte Konto einzurichten, zurückzuführen sein dürfte. Somit erwuchs aus der Diskriminierung ein Schadenersatzfall!


Der Beweiswert eines solchen Attestes dürfte bei Null liegen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.05.05, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::
Hallo,

wie dargelegt, ist die Eröffnung eines Kontos zur Not einklagbar. Dass man mit einer Bank, die man gerichtlich zur Zusammenarbeit gezwungen hat, kein "freundschaftliches" Verhältnis aufbauen kann, sollte klar sein.

Der Anspruch des "Antragstellers" beschränkt sich aber auf die Eröffnung und Führung des Kontos. Zu sagen, dass man von der ersten Ablenung Depressionen bekommen hat und auf Beleidigung und Diskriminierung abstellt, finde ich absurd. Ich hoffe, dass die deutsche Gerichtsbarkeit sich mit einem solchen Unsinn nicht beschäftigen muss.

***


Für den zukünftigen Kunden dürfte einzig die angestrebte Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis von entscheidener Bedeutung sein, ob im Zuge einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung nun ein "freundschaftliches Verhältnis" - unter Umständen - im Vorfeld der Geschäftsbeziehung belastet werden könnte, ist doch, mit Verlaub, nun völlig irrelevant. Der Kunde dürfte weniger an einer vertieften Freundschaft mit der Bank interessiert sein, sondern ausnahmslos den Zweck verfolgen, dessen nachvollziehbaren Rechte durchzusetzen!

Im Übrigen wäre das Verhältnis zwischen Kunde und Bank ohnehin durch letztere nach vormaliger Ablehnung einer Kontoeröffnung verursacht, erheblich gestört, es dürfte daher von besonderer Genugtuung für den Kunden sein, dennoch ggf. gerichtlich, ein Konto bei derselbigen zu erzwingen.

Es ist ein Irrtum, anzunehmen, dass infolge eine längerfristigen Auseinandersetzung mit der Bank, deren Handeln selektiv und gezielt sachwidrig ausgerichtet war, kein Krankheitswert entstanden sein könnte und sollte; insofern ist, sofern eine schwere Verfehlung durch persönliche Herabsetzung nachweisbar ist, was bei Person A zweifelos der Fall ist, grundsätzlich auch ein Schadenersatzanspruch gegeben!
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.05.05, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::


Nicht zu vergessen dabei ist aber, dass die Bank auch Ablehnungsgründe für die Eröffnung eines Jedermannkontos hat. Ein wenig bekannter Grund ist auch das Vorhandensein von Pfändungen, denn der Sinn des Jedermannkontos ist, am Zahlungsverkehr teilnehmen zu können und das ist bei Kontosperre nicht gegeben.

***


Welche Kontosperre? - Die überwiegende Anzahl der Antragssteller besitzt doch gar kein Konto! Die ZKA-Richtline (Recht auf Einrichtung eines Kontos auf Guthabenbasis) setzt doch bei genau jenem Problemklientel an, um insb. diesen eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr - trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten - zu ermöglichen!

Im Übrigen dürfte sich auch Ihr "Einwand" nach nur einem Klick bei GOOGLE, wenn auch in anderer Hinsicht, getrost widerlegen lassen!


Kontenkündigung wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Guthabenkonto unwirksam

Beschluss des LG Karlsruhe v. 21.11.2001 (10 O 325/01)

Die Kontoinhaberin bezieht Rente. Durch einen Beschluss nach § 850 k ZPO wurde die Pfändung bis auf einen Betrag von DM 77,70 pro Monat aus der auf dem Konto eingehenden Rente aufgehoben.

Es kam daraufhin zur Kündigung der kontenführenden Sparkasse unter Bezug auf Nr. 26, Abs. 2 lit b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB SpaKa) und mit der Begründung, es sei der Sparkasse nicht zumutbar, das Konto weiterzuführen, da nicht garantiert werden könne, dass monatlich der pfändbare Betrag an die pfändende Gläubigerin abgeführt werde.

Nr. 26 Abs. 2 AGB SpaKa berechtigt die Sparkasse zur Kündigung, wenn aufgrund eintretender Umstände (z. B. einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme) die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse gefährdet werden.

Das Landgericht Karlsruhe hat nun mit der nachfolgend auszugsweise abgedruckten Begründung klargestellt, dass nur dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Kontenkündigung berechtigen, wenn dadurch Gebührenansprüche oder andere Ansprüche des kontoführenden Kreditinstitutes beeinträchtigt werden.

Da die Kontoinhaberin hier ein Guthabenkonto führte, regelmäßige Zahlungseingänge verbucht wurden und der verbleibende unpfändbare Betrag zur Deckung der Kontoführungsgebühren genügte, wurde die Kontenkündigung als unrechtmäßig angesehen.

Zudem hat das Landgericht Karlsruhe festgehalten, dass bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Kreditinstitut zur weiteren Kontenführung verpflichtet sei, da für eine Teilnahme am Zahlungsverkehr für eine Privatperson ein Girokonto unverzichtbar sei.
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elemic
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Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Die ganze Diskussion ist doch egal. Hat jemand ein Konto auf Guthabenbasis und hat einmal nicht die Denkung auf dem Konto um die Gebühren zu zahlen hat die Bank wieder ihren Grund das Konto zu löschen ...
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich will hier nicht lange diskutieren, nur zwei Infos :

- das Verhältnis zwischen Kunde und Bank ist nicht zu unterschätzen. Die Bank ist keine Maschine, sondern besteht in wesentlichen Teilen aus Menschen, die z.B. auch über Tolerierung einer Überziehung usw. entscheiden, um mal nur einen Punkt zu nennen.

- es gibt andere Entscheidungen, wonach die Verpflichtung zur Führung eines Jedermannkontos erlischt, wenn Pfändungen vorliegen, weil dann der Zweck des Kontos nicht mehr gegeben ist.

Ich klinke mich aus diesem Thread aus.

Gruss Hans-Jürgen
***
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BeitragVerfasst am: 23.05.05, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::


- es gibt andere Entscheidungen, wonach die Verpflichtung zur Führung eines Jedermannkontos erlischt, wenn Pfändungen vorliegen, weil dann der Zweck des Kontos nicht mehr gegeben ist.

***


Frage: Sie sind kein Jurist, oder? Der Verdacht drängt sich bei allem Respekt zumindest auf!


AG Schweinfurt, Beschl. v. 24.5.2000 - 5 C 715/00

Das AG Schweinfurt führt aus: "Im Hinblick auf die Bedeutung des Girokontos zur Teilnahme am bargeldlosen Giroverkehr auch für den Antragsteller, für den sämtliche laufende Verpflichtungen über das Girokonto laufen und der unter anderem das Girokonto für den Bezug der Arbeitslosenhilfe benötigt, kann allein die Vornahmen einer Pfändung in das Girokonto des Antragstellers eine Kündigung nicht rechtfertigen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des bei der Interessenabwägung mit heranziehbaren, in §5 Sparkassenordnung niedergelegten Kontrahierungszwanges."
Dementsprechend hatte die einstweilige Verfügung des Antragstellers Erfolg und die Sparkasse wurde verpflichtet, das gekündigte Konto zumindest wieder als Guthabenkonto einzurichten.

AG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.1994 - 31 C 50236/94, NJW 1994

Das AG Düsseldorf sieht die Kontokündigung der Sparkasse als rechtsmissbräuchlich an, weil die Pfändung gerade kein Ausnahmetatbestand zum Kontrahierungszwang der Sparkassen in Nordrhein - Westfalen darstellt. Das Gericht sieht demnach grundsätzlich die Verpflichtung der Sparkasse, zur Einrichtung eines Girokontos für Privatpersonen. Nur in begründeten Ausnahmefällen auch die Kündigung eines bereits eingerichteten Kontos zulässig sein. Die Entscheidung des AG Düsseldorf sagt ausdrücklich, dass mit einer Kontopfändung eine solche Ausnahme jedoch gerade nicht vorliegt. Das AG Düsseldorf erkennt eine seitens der Banken häufig vorgebrachte Begründung für die Kündigung gepfändeter Girokonten nicht an: Der mit der Pfändung verbundene verstärkte Arbeitsanfall und die erhöhte Fehlerträchtigkeit bei der Bearbeitung berechtigen nach Auffassung des AG gerade nicht zu einer fristlosen Kündigung des Girokontos.

Vgl. hierzu auch: KG Berlin, Beschluss v. 13.1.1993 - 15 W 7154/93 (KGR Berlin 1994, 52)


3. Situation in Rheinland Pfalz (§2 IV SparkassenG RhPfl)

In Rheinland Pfalz bestimmt §2 IV SparkassenG:
"Die Sparkassen führen für natürlich Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten, es sei denn, die Führung eines Girokontos ist einer Sparkasse aus wichtigem Grund nicht zuzumuten."

Das Rheinland-Pfälzische Sparkassengesetz kennt demnach ebenfalls eine Verpflichtung der Sparkassen zur Einrichtung eines Girokontos für jede natürliche Person. Nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Prüfung im Einzelfall darf die Sparkasse von diesem Grundsatz abweichen. Sie kann entweder ein vorhandenes Konto kündigen oder die Eröffnung eines neuen Kontos verweigern. Dabei hat sie jedoch genau die Grundsätze zu beachten, die die AGe Schweinfurt und Düsseldorf in ihren Entscheidungen ausgeführt haben. Die angeführten Entscheidungen helfen deshalb auch in Rheinland Pfalz gegen die Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse vorzugehen.

Bei der Frage, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund zur Kündigung des Kontos vorliegt, ist vor allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. In Anlehnung an die Ausführungen des AG Schweinfurt gilt deshalb auch in Rheinland Pfalz, dass eine einfache Kontopfändung sicher nicht ausreicht. Selbiges gilt auch für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder den außergerichtlichen Einigungsversuch im Hinblick auf ein solches Verfahren.

In jedem Einzelfall sind die Gründe, aus der die Sparkasse die Unzumutbarkeit der weiteren Kontoführung herleitet mit den Konsequenzen, die die Kündigung für den Klienten hat zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Nur grob vertragswidriges Verhalten dürfte die Kontokündigung rechtfertigen. D. h. der Klient muss in erheblicher Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen haben. Hierzu gehören auch Nebenpflichten, wie Sorgfalts- oder Obhutspflichten gegenüber den Interessen des Vertragspartners. Diese sind bspw. verletzt, wenn sich der Klient in den Geschäftsräumen der Bank ungebührlich verhält, indem er etwa Mitarbeiter oder andere Kunden der Bank belästigt. Seine Pflichten verletzt der Kontoinhaber jedoch auch bei vorsätzlicher finanzieller Schädigung der Bank. Dies ist der Fall bei betrügerischem oder sonstigem unlauterem Verhalten. Jedoch muss auch dies eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Das Verhalten muss so gravierend sein, dass der Sparkasse nicht mehr zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis weiter fortzusetzen. Das Gesetz hängt mit dem Zumutbarkeitskriterium die Schwelle zur Kontokündigung sehr hoch. Das Verhalten des Klienten muss geeignet sein, dass für jede vertragliche Beziehung notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anbieter und Klient zu zerstören. Es muss ein gravierender Vertrauensmissbrauch vorgefallen sein. Die Bank hat dies bei der Kündigung im einzelnen darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn sie lediglich pauschale nicht fallbezogene Gründe anführt. Deshalb ist der bloße Hinweis auf eine Kontopfändung oder Überschuldung des Klienten nicht ausreichend. Fehlender wirtschaftlicher Erfolg des Kunden ist ein Vertragsrisiko der Bank, jedoch kein Zumutbarkeitskriterium i.R.v. §2 IV SparkassenG RhPf. Nach der Entscheidung des AG Düsseldorf reicht der mit der Kontopfändung einhergehende höhere Arbeitsaufwand nicht aus.

Liegt eine unberechtigte Kontokündigung vor, so sollte die Schuldnerberatung darauf hinwirken, dass der Klient eine Einstweilige Verfügung auf Einrichtung eines Girokontos - zumindest auf Guthabenbasis - stellt. Ggf. sollte hiermit ein Rechtsanwalt betraut werden.
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BeitragVerfasst am: 23.05.05, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::
:

- das Verhältnis zwischen Kunde und Bank ist nicht zu unterschätzen. Die Bank ist keine Maschine, sondern besteht in wesentlichen Teilen aus Menschen, die z.B. auch über Tolerierung einer Überziehung usw. entscheiden, um mal nur einen Punkt zu nennen.

***


Es ist offenkundig, dass die Wesensmerkmale eines Girokontos auf Guthabenbasis kaum verinnerlicht wurden, andernfalls wäre der doch recht „unglücklich“ gewählte Hinweis auf eine etwaige Überziehungssituation bei dem in Rede stehenden Vertragskonstrukt keinesfalls angeführt worden.

Zur Erinnerung: Bei jenem Produkt wird schon systemseitig eine Überziehungsfunktion ausgeschlossen, ein analoger Gesprächsbedarf dürfte daher - im Zweifelfall - in der
Praxis kaum zu erwarten sein.
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.05.05, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Frage: Sie sind kein Jurist, oder?


Nein, Sie etwa ? Im Rahmen meines Bankfachwirtstudiums hab ich allerdings auch Bankrecht belegt. Aus meiner täglichen Praxis in der Bank weiss ich, was ich weiss, und durch neunmalkluges Reden lass ich mich davon auch nicht abbringen. Die Banken handeln teilweise so, wie ich es geschrieben habe.

Nur so viel : Die Welt (und insbesondere das deutsche Recht) ist bunter, als es scheint. Wenn ich ein Urteil finde, dass "A" sagt, gibts auch welche, die "B" sagen. Das Zusammenkopieren von Urteilen, die eine Meinung belegen, bringt am Ende nicht viel, denn es kommt auf die entsprechenden Rahmenumstände und auf das Gericht an.

Zitat:
Es ist offenkundig, dass die Wesensmerkmale eines Girokontos auf Guthabenbasis kaum verinnerlicht wurden, andernfalls wäre der doch recht „unglücklich“ gewählte Hinweis auf eine etwaige Überziehungssituation bei dem in Rede stehenden Vertragskonstrukt keinesfalls angeführt worden.
Zur Erinnerung: Bei jenem Produkt wird schon systemseitig eine Überziehungsfunktion ausgeschlossen, ein analoger Gesprächsbedarf dürfte daher - im Zweifelfall - in der
Praxis kaum zu erwarten sein.

Frechheit ! Auch hier nur soviel : Durch diie verschiedenen Buchungssystematiken und Dispositionsarten (Vordisposition/Nachdisposition) kann man es (zumindestens bei einer deutschen Grossbank, wahrscheinlich bei den anderen auch) nicht 100% ausschliessen, dass eine Überziehung erfolgt. Die Überziehung erfolgt z.B. auch dann, wenn das Guthaben für die Kontofühungsgebühren nicht reicht.
Mein Hinweis mit dem "freundschaftlichen Verhältnis" bezog sich aber auch auf die Zeit nach dem Guthabenkonto, denn derjenige wird es ja meistens als Ziel haben, wieder berufstätig zu werden und wieder ein Limit zu bekommen.
Noch etwas : eine maschinelle Rückgabe (ohne Entscheidung eines Menschens) von Lastschriften ist noch nicht weit verbreitet. Es gibt Banken (ich kenne zwei), wo das noch manuell entschieden wird. Auch hier kann ein gutes Verhältnis sicher dafür sorgen, dass dieser "Mensch" nicht auf den "Rückgabe-Knopf" drückt, wenn die Überziehung nur marginal ist.

Ich habe aber den Eindruck, dass Sie meinen, alles besser zu wissen, daher werde ich mich hier nicht weiter reinhängen und diesen Thread jetzt wirklich ignorieren.
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elemic
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Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 24.05.05, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Dem kann ich mich nur anschließen....!

Dazu gibt es auch nicht mehr viel hinzuzufügen....
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.05.05, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::
Zitat:


Ich habe aber den Eindruck, dass Sie meinen, alles besser zu wissen.


Dem ist keinesfalls so, dennoch dürfte es durchaus legitim sein, Fehlinterpretation - gelegentlich - korrigieren zu dürfen, um ein Maximum an Aufklärung - zahlreiche
E-Mails seit vorgestern bestätigen die Notwenigkeit dazu - zu gewährleisten! - Ich
bin daher keinesfalls bereit, eine - ob bewußt oder nicht - sprachliche Relativierung von Verbraucherrechten zu akzeptieren, insbesondere dann nicht, wenn sie nicht sachgemäß ist!

Es kann nicht hinnehmbar sein, wenn sich überwiegend private Banken zunehmend
der gesellschaftlichen Verantwortung entziehen, und, das bestätigen die empirischen Studien analoger Verbände zweifelsfrei, einer Problemklientel wie den der Arbeitslosen, Schuldner jeglicher Art u.w. zielgerichtet und vor allem generalisiert die Grundlage zur Teilnahme am Wirtschaftsverkehr - durch Ausschluß eines Kontozugang - zu entziehen beabsichtigen!
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.05.05, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::


Der Anspruch des "Antragstellers" beschränkt sich aber auf die Eröffnung und Führung des Kontos. Zu sagen, dass man von der ersten Ablenung Depressionen bekommen hat und auf Beleidigung und Diskriminierung abstellt, finde ich absurd. Ich hoffe, dass die deutsche Gerichtsbarkeit sich mit einem solchen Unsinn nicht beschäftigen muss.

***


..sprach der Interessenvertreter - nach eigenen Angaben immerhin Bankfachwirt und entsprechend tätig- der Banken und bemühte sich sogleich eifrigst, jegliche Hoffnungen zahlreicher Betroffener u.a. auf spätere Genugtuung durch Schadenersatzausgleich mehr oder minder erfolgreich zu konterkarieren.
Mit den Augen rollen
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