Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 35 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 26.05.05, 17:52 Titel: Dienstverpflichtung zur Tätigkeit als nebenamtl. Lehrkraft ?
Folgender möglicher Fall:
Ein Beamter erteilt als nebenamtliche Lehrkraft seit mehr als 10 Jahren Unterricht im Haus zu verschiedenen Rechtsgebieten. Bislang ohne jegliche Probleme und Beschwerden. Nun wurde schriftlich, ohne vorherige Gespräche oder Andeutungen, Beschwerde bei der Geschäftsführung eingereicht, die dem Beamten nicht zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben wurde, obwohl dort derjenige ausdrücklich "beschuldigt" wurde, dass unzureichender Unterricht und konzeptlos und parteilich unterrichtet wurde. Die GF hat nun entschieden, dass aufgrund der Beschwerde ein Teilbereich des Unterrichts von anderen , noch unbenannten Kollegen zu übernehmen ist. Die Entscheidung wurde der bisherigen Lehrkraft nicht direkt mitgeteilt, sondern ihr auf Umwegen zugeleitet. Daraufhin entscheidet sich die Lehrkraft, ab sofort keinen Unterricht mehr zu erteilen, da ja davon ausgegangen wurde, dass keinerlei Befähigung als Lehrkraft besteht. Nun steht ein Gespräch mit der Personalabteilung an, mit der Androhung, dass eine Dienstverpflichtung ausgesprochen werden soll, die dazu verpflichtet, den noch übrigen Unterricht zu erteilen, obwohl dies von der Lehrkraft nicht mehr gewünscht wird, zur Vermeidung weiterer Konflikte. Kann eine Dienstverpflichtung ausgesprochen werden und wenn ja, kann man diese umgehen ? _________________ Alle Angaben sind meine persönliche Meinung, keine Haftung, da keine Rechtsberatung
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 26.05.05, 18:00 Titel:
1. Der Beamte kann durchaus verpflichtet sein, auf Weisung des Dienstherrn eine nebenamtliche Tätigkeit auszuüben, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
2. Dieser Dienstherr könnte auch darüber nachdenken, im Rahmen seiner Organisationsgewalt diese Tätigkeit dem Hauptamt zuzuordnen.
Fraglich ist aber, ob ein derartiger Druck von Seiten des Dienstherrn kontraproduktiv ist und nicht zur Motivationssteigerung des Beamten führt, d.h. der Unterricht hat dann nicht mehr die erforderliche Qualität, wenn einer Dienst nach Vorschrift macht
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 35 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 26.05.05, 18:17 Titel:
Alle Lehrkräfte sind ausschließlich nebenamtlich tätig, fraglich wäre in dem Fall nur, ob nach der Entscheidung, dass Unterricht abzugeben ist, weil Zweifel an der Befähigung besteht, es nicht konsequent wäre, anzuerkennen, wenn die Lehrkraft dann keinen Unterricht mehr erteilt. Und im Übrigen wird keine Befreiung von den übrigen Dienstpflichten erteilt, die für Unterricht verwendeten Stunden müssen nachgearbeitet werden. Es bestehen nun aber zusätzlich noch gesundheitliche Einschränkungen, die kurzfristig zum Ausfall der Lehrkraft führen können, ist dies bei der Entscheidung der Dienstverpflichtung nicht auch zu beachten ? _________________ Alle Angaben sind meine persönliche Meinung, keine Haftung, da keine Rechtsberatung
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.