Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Dienstverpflichtung zur Tätigkeit als nebenamtl. Lehrkraft ?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Dienstverpflichtung zur Tätigkeit als nebenamtl. Lehrkraft ?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Angel from heaven
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 35
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 17:52    Titel: Dienstverpflichtung zur Tätigkeit als nebenamtl. Lehrkraft ? Antworten mit Zitat

Folgender möglicher Fall:

Ein Beamter erteilt als nebenamtliche Lehrkraft seit mehr als 10 Jahren Unterricht im Haus zu verschiedenen Rechtsgebieten. Bislang ohne jegliche Probleme und Beschwerden. Nun wurde schriftlich, ohne vorherige Gespräche oder Andeutungen, Beschwerde bei der Geschäftsführung eingereicht, die dem Beamten nicht zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben wurde, obwohl dort derjenige ausdrücklich "beschuldigt" wurde, dass unzureichender Unterricht und konzeptlos und parteilich unterrichtet wurde. Die GF hat nun entschieden, dass aufgrund der Beschwerde ein Teilbereich des Unterrichts von anderen , noch unbenannten Kollegen zu übernehmen ist. Die Entscheidung wurde der bisherigen Lehrkraft nicht direkt mitgeteilt, sondern ihr auf Umwegen zugeleitet. Daraufhin entscheidet sich die Lehrkraft, ab sofort keinen Unterricht mehr zu erteilen, da ja davon ausgegangen wurde, dass keinerlei Befähigung als Lehrkraft besteht. Nun steht ein Gespräch mit der Personalabteilung an, mit der Androhung, dass eine Dienstverpflichtung ausgesprochen werden soll, die dazu verpflichtet, den noch übrigen Unterricht zu erteilen, obwohl dies von der Lehrkraft nicht mehr gewünscht wird, zur Vermeidung weiterer Konflikte. Kann eine Dienstverpflichtung ausgesprochen werden und wenn ja, kann man diese umgehen ?
_________________
Alle Angaben sind meine persönliche Meinung, keine Haftung, da keine Rechtsberatung Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

1. Der Beamte kann durchaus verpflichtet sein, auf Weisung des Dienstherrn eine nebenamtliche Tätigkeit auszuüben, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

2. Dieser Dienstherr könnte auch darüber nachdenken, im Rahmen seiner Organisationsgewalt diese Tätigkeit dem Hauptamt zuzuordnen.

Fraglich ist aber, ob ein derartiger Druck von Seiten des Dienstherrn kontraproduktiv ist und nicht zur Motivationssteigerung des Beamten führt, d.h. der Unterricht hat dann nicht mehr die erforderliche Qualität, wenn einer Dienst nach Vorschrift macht Sehr böse
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Angel from heaven
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 35
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Alle Lehrkräfte sind ausschließlich nebenamtlich tätig, fraglich wäre in dem Fall nur, ob nach der Entscheidung, dass Unterricht abzugeben ist, weil Zweifel an der Befähigung besteht, es nicht konsequent wäre, anzuerkennen, wenn die Lehrkraft dann keinen Unterricht mehr erteilt. Und im Übrigen wird keine Befreiung von den übrigen Dienstpflichten erteilt, die für Unterricht verwendeten Stunden müssen nachgearbeitet werden. Es bestehen nun aber zusätzlich noch gesundheitliche Einschränkungen, die kurzfristig zum Ausfall der Lehrkraft führen können, ist dies bei der Entscheidung der Dienstverpflichtung nicht auch zu beachten ?
_________________
Alle Angaben sind meine persönliche Meinung, keine Haftung, da keine Rechtsberatung Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Angel from heaven hat folgendes geschrieben::
Und im Übrigen wird keine Befreiung von den übrigen Dienstpflichten erteilt, die für Unterricht verwendeten Stunden müssen nachgearbeitet werden.


Dies dürfte unzulässig sein. Entweder Entlastung im Hauptamt oder Bezahlung der Nebentätigkeit
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.