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freid noch neu hier
Anmeldungsdatum: 29.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 29.05.05, 00:17 Titel: Freundin schmeisst Motorroller um...zahlt eine Versicherung? |
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Hallo da draussen..
mir ist gestern folgendes mit dem von meinem Bruder geliehenen Motorroller(125er) passiert:
Ich fuhr mit meiner Freundin eine Strasse entlang und hielt auf dem Fahrradweg. Ich war auf der Suche nach Freunden und stieg kurz ab um eine nahe Wiese überblicken zu können.
Dabei bat ich meine Freundin, den Roller kurz zu halten. Diese gab aus Versehen Gas, so dass der Roller los schoss und auf der Seite landete.
Schaden: einige Hundert Euro.
Der Roller hat keine Vollkaskoversicherung, sondern nur Haftpflicht.
Jetzt frage ich mich ob vielleicht die Haushaltshaftpflicht oder sonst eine Versicherung meiner Freundin den Schaden übernimmt?
Wäre super nett von Euch ein paar Tips zu bekommen
Grüsse der Freid  _________________ Grüsse Der freid |
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Sunrabbit FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.03.2005 Beiträge: 890
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Verfasst am: 29.05.05, 08:37 Titel: |
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Ich könnte mir vvorstellen das die Privathaftpflicht die Regulierung ablehnen wird weil der Schaden durch den Betrieb des Rollers (Gasgeben, Motor an) entstanden ist. Solche schäden können nur durch die Vollkasko abgedeckt werden. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. |
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freid noch neu hier
Anmeldungsdatum: 29.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 29.05.05, 14:01 Titel: |
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Aber meine Freundinn wollte den Roller ja nicht fahren. Sie hielt ihn ja nur.
Ein Kind kann doch auch auf dem Fahrersizt eines Autos sitzen ohne der Fahrer zu sein. _________________ Grüsse Der freid |
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Sunrabbit FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.03.2005 Beiträge: 890
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Verfasst am: 29.05.05, 14:07 Titel: |
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Wäre der Roller nicht in Betrieb gewesen (Motor aus) wäre der Unfall gar nicht geschehen. Sie können ja gerne bei der Haftpflicht anfragen, aber ich gehe davon aus das dieser Schaden nicht von der Haftplichtversicherung gedeckt ist. In den Bedingungen sind meistens Schäden, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sind, ausgenommen. _________________ Gruß,
Sunrabbit
Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 30.05.05, 13:30 Titel: |
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hört sich für mich sowieso "konstruiert" an, die ganze geschichte.
sry, is einfach so... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 30.05.05, 13:35 Titel: |
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| Ebenso sind in der privaten Haftpflichtversicherung meist Schäden an geliehenen Gegenständen ausgeschlossen. |
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freid noch neu hier
Anmeldungsdatum: 29.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 30.05.05, 21:43 Titel: |
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An der Geschichte ist überhaupt nichts konstruiert!
Gilt das denn als "geliehen" wenn ich ihr schnell den Roller in die Hand gedrückt habe?
Grüsse freid _________________ Grüsse Der freid |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 30.05.05, 21:58 Titel: |
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Mmh, ich würde ja grundsätzlich den Vorrednern zustimmen, aber ich denke da an einen Fall vor einiger Zeit hier im Forum. Nämlich dem Beifahrer eines Autos, der die Tür öffnet, und ein anderes Fahrzeug beschädigt. Ich musste mich eines besseren belehren lassen, das das ein Privathaftpflichtschaden ist. Mal an die Haftpflichtgelehrten, was sagt Ihr dazu?
Aber das verschulden trifft, denke ich, den Fahrer, da er einer unkundigen Person einen laufenden Roller in die Hand gedrückt hat. Und damit ist es wohl kein PKV Schaden für den eigentlichen Verursacher, sondern für den Fahrer. Und der hat sich die Sache, wie Nebelhoernchen schrieb, geliehen, mit besagter Folge.
Grüße Thom _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 30.05.05, 21:59 Titel: |
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| freid hat folgendes geschrieben:: | | Gilt das denn als "geliehen" wenn ich ihr schnell den Roller in die Hand gedrückt habe? |
Nein, aber der Roller ist vom Geschädigten geliehen (Ihrem Bruder)! |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 31.05.05, 12:49 Titel: |
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ich hab mal ein bisschen in der Literatur gestöbert. Viel ist nicht zu
finden, aber es gibt ein Urteil vom OLG Saarbrücken (5 U 46/90, abgedruckt
in VersR 1991, S. 1400 f). Dabei geht es darum, dass ein Kaufinteressent
sich auf das abgestellte Motorrad gesetzt hat und mitsamt dem Motorrad
umgekippt ist (Saarländer halt...)
OLG Saarbrücken war hier der Meinung, dass in diesem Fall die "kleine
Benzinklausel" nicht greift, sondern die PHV Deckung zu gewähren hat. Die
Ausschlussklausel der PHV soll nur dann gelten, wenn sich "bei dem
Schadenereignis die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken".
Weiter meint das OLG Saarbrücken zur Geltung des Ausschlusstatbestands:
"Erforderlich ist, dass die Tätigkeit im Zusammenhang steht (...) mit einer
Wahrnehmung der bestimmugnsgemäßen Triebkräfte und Fortbewegungsmöglichkeit
des KFZ".
zu deutsch: wenn der Motor läuft und sich das Fahrzeug wie im hier
diskutierten Fall wegen Falschbedienung in Bewegung setzt, ist der
Ausschlusstatbestand erfüllt; im hier vorliegenden Fall wird Freids Freundin als Fahrzeugführer angesehen; es besteht kein Versicherungsschutz in der PHV.
(in dem von Thom angesprochenen Fall mit der geöffneten Beifahrertür ist es
ausnahmsweise etwas anders: der Beifahrer Versicherungsschutz in der PHV,
weil er weder Fahrzeughalter noch -führer ist).
Auf den Ausschlusstatbestand "kein Versicherungsschutz für Schäden an
geliehenen Sachen" kommt es hier nicht an: die Freundin hat den Roller
selbst nicht geliehen. Außer wenn sie in einem PHV-Vertrag mit ihrem Freund
versichert wäre, der den Roller ja geliehen hat. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 31.05.05, 21:32 Titel: |
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Danke Mogli,
Grüße Thom _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 01.06.05, 09:46 Titel: |
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| Mogli hat folgendes geschrieben:: | Außer wenn sie in einem PHV-Vertrag mit ihrem Freund
versichert wäre, der den Roller ja geliehen hat. |
Das verstehe ich nicht. Es sind doch keine Ansprüche untereinander, sondern von Freids Bruder an Freids Freundin. Oder sehe ich das falsch? Der "geliehen-Ausschluss" greift hier nicht, das sehe ich genauso, es ist aber meiner Meinung nach völlig irrelevant, ob Freid und seine Freundin in einem Vertrag versichert sind.
Freids Bruder und Freids Freundin dürfen nicht in einem Vertrag versichert sein (und den Fall schließe ich hier mal aus). Nur dann wären Ansprüche untereinander nicht gedeckt.
Bitte helft mir, falls ich gerade einen Denkfehler habe. |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 01.06.05, 11:26 Titel: |
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hallo ihuehn,
ich probier mal eine Erklärung:
Es gibt drei Personen: den Freid, die Freundin, den Bruder.
Der Freid und die Freundin haben zusammen eine PHV, wobei es grundsätzlich
egal ist, ob die Freundin zweiter VN ist oder mitversicherte Person.
Der Bruder verleiht den Roller an den Freid.
Die Freundin verursacht den Schaden. Sie hat den Roller zwar nicht selbst
geliehen, ist aber (als mitversicherte Person) dem VN gleichgestellt, somit greift die Ausschlussklausel. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 01.06.05, 11:34 Titel: |
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Hm, jetzt hab ichs verstanden. Danke  |
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elpresley Interessierter
Anmeldungsdatum: 01.06.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 01.06.05, 13:19 Titel: |
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Dann stellt sich mir die Frage, ob Freids Freundin überhaupt einen Führerschein für den Roller hat. Denn wenn sie tatsächlich das Fz mit laufendem Motor in die Hand gedrückt bekommt, somit also fahrbereit überlassen bekommt, könnte dann nicht noch ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dazukommen?. Andererseits denke ich, das Freid gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat und damit als Schadenverursacher in Frage kommt. Genauso wäre es auch, wenn jemand ein Kind auf den Fahrersitz eines Autos mit laufendem Motor setzt. Meiner Meinung nach ist Freids Freundin damit nicht der Unfallverursacher sondern Freid ist für den Schaden verantwortlich, da er den Roller jemandem übergeben hat, der offensichtlich nicht mit der Bedienung eines solchen Fahrzeuges vertraut ist. _________________ Ich bin verantwortlich für das, was ich sage, nicht für das, was Du verstehst. |
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