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Die Verhängung einer Geldstrafe wegen Mißbrauchs von amtlichen Abzeichen ist für Michael L. unverständlich. 1.600 Mark soll der 27jährige zahlen, entschied ein Strafrichter. Der Vorwurf gegen den jungen Mann: Mißbrauch von Titeln, Abzeichen und Berufsbezeichnungen.
Dabei hatte sich Michael L. nur einen Gag erlauben wollen. Im Katalog eines kleinen Versandhauses entdeckte er ein T-Shirt, auf dem in großen weißen Lettern "Polizei" stand. Michael L. hatte das Hemd vor allem für seinen Job als Diskjockey gekauft. Doch an einem Abend trug er es auch bei einem Spaziergang. Eine Polizeistreife wurde auf die leuchtenden Buchstaben aufmerksam und stellte den vermeintlichen Kollegen zur Rede. Wenig später kam dann die Anzeige mit dem Vorwurf, er habe sich als Polizist ausgegeben. In der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht war ihm noch angeboten worden, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 Mark einzustellen. Weil
er das nicht einsah (schließlich hatte er sich nicht als Polizist ausgegeben) war Michael L. damit aber nicht einverstanden. Der Richter meinte, er könne sich das T-Shirt zwar kaufen und er dürfe es auch tragen - nur eben nicht in der Öffentlichkeit. Das Hemd sehe dem offiziellen Polizei-T-Shirt derart ähnlich, daß eine Verwechslung mit "echten" Amtsträgern nicht ausgeschlossen werden könnte. Jetzt wird der modische Gag teuer für den 27jährigen. 1.600 Mark Geldstrafe verhängte der Richter. Doch der Diskjockey fühlte sich mißverstanden und schloß eine Berufung nicht aus.
Leider fehlt mir im Moment das Az.
Wir wollen jetzt doch nicht den Unterschied zwischen Hemd und T-Shirt diskutieren, oder? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Wir wollen jetzt doch nicht den Unterschied zwischen Hemd und T-Shirt diskutieren, oder?
Gute Idee, dann könnten wir auch noch Poloshirts (Beige Hemden gewirkt) mit ins Gespräch bringen, die ja wohl ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen Uniformbestandteil sein können, aber weder ne Aufschrift noch Abzeichen aufweisen.
Ich liebe Grundsatzdiskussionen *habe ich das eigentlich schon mal erwähnt ? *
Das reine Tragen des beschriebenen T-Shirts (grün mit weißer Aufschrift Polizei) erfüllt den Tatbestand des § 132 a StGB. Es ist hierfür kein Tragen einer beigen Hose oder dergleichen erforderlich. Auch ist keine Amtshandlung nötig um einen Irrtum bei einem Bürger zu erregen. Einzige Voraussetzung ist, dass das Shirt in dieser Form von Polizisten im Dienst getragen wird. Da dies der Fall ist (z.B. Hundeführer in Bayern) reicht das reine Tragen aus. Der Kauf der Shirts stellt nichts dar.
Dies ist aktuelle Rechtsmeinung in Bayern und wird auch angezeigt.
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