Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich bin noch türkische Staatsangehörige. 1994 haben mein deutscher Exmann und ich in Dänemark geheiratet, da wi rhier in Deutschland ein "Ehefähigkeitszeugnis" für mich aus der Türkei benötigt hätten. Nachdem wir in Dänemark geheiratet haben, brachten wir die Heiratsurkunde zum deutschen Standesamt und uns wurde ein Familienstammbuch angelegt. Das türkische Konsulat machte damals aber einen Heidenterz und akzeptierte die Hochzeit erst 1996.
Nun sind wir seit letztem Jahr geschieden. Nach europäischem Recht dürfte ich auch wieder heiraten. Nur akzeptiert das türkische Konsulat meine rechtskräftige Scheidung nicht an, und somit gelte ich in der Türkei noch als verheiratet. Was natürlich bedeutet, wenn ich hier heiraten möchte ich dieses komische Zeugnis brauche. Und in dem steht, ich bin verheiratet und damti würde ich nach deutschem Recht Bigamie begehen.
Muss ich mich denn zwingend nun in der Türkei auch scheiden lassen, oder ist die türkische Regierung dazu verpflichtet, die Scheidung hier in Deutschland anzuerkennen. Denn mein geschiedener Mann ist bereits wieder verheiratet.
.....
Muss ich mich denn zwingend nun in der Türkei auch scheiden lassen, oder ist die türkische Regierung dazu verpflichtet, die Scheidung hier in Deutschland anzuerkennen. Denn mein geschiedener Mann ist bereits wieder verheiratet.
danke
Hallo circin!
Eine nochmalige Scheidung ist natürlich nicht erforderlich, allerdings muss die in D ausgesprochene Scheidung in der Türkei anerkannt werden. Dies geschieht durch das dort zuständige Gericht.
Dazu kann von Deutschland aus ein türkischer Anwalt beauftragt werden. Eine persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich. Der Anwalt braucht dazu mindestens folgende Unterlagen:
Kopien von Pass und Nüfus, Heiratsurkunde und Scheidungsurteil, letztere mit Übersetzungen.
am besten werden zwei Anwälte (, die in der Türkei auch in einer Kanzlei arbeiten können) beauftragt, die jeweils einen der beiden früheren Ehepartner vertreten.
Dann kann das Anerkennungsverfahren binnen kurzer Zeit durchgeführt werden. Beide Anwälte benötigen dann entsprechende, gerade auf das Anerkennungsverfahren gerichtete notarielle Vollmachten in türkischer Sprache. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
also, wenn ich meinem geschiedenen mann sage, dass wir in der türkei noch nicht geschieden gelten und wir ein neues verfahren anhängig machen müssten, dann hätte er was er wollte. er würde niemals sein einverständnis dazu geben. er würde sagen, hier in deutschland gelten wir als geschieden und damit wäre die sache für ihn erledigt. nur damit ich nicht wieder heiraten könnte...ich kennen ihn....
Es geht auch ohne Mitwirkung deines Ex-Mannes, allerdings dauert das Verfahren dann wohl etwas länger. Du solltest mal mit der Suche nach einem Anwalt in der Türkei beginnen, z.B. im Internet oder über Bekannte/Verwandte. Evtl. ist dabei auch dein Konsulat behilflich.
Wie gesagt: Das türkische Gericht muss im Prinzip lediglich prüfen, ob die in D ausgesprochene Scheidung mit türkischem Recht vereinbar ist. Anders herum wäre die ähnlich. Ich sehe da kein großes Problem.
also, wenn ich meinem geschiedenen mann sage, dass wir in der türkei noch nicht geschieden gelten und wir ein neues verfahren anhängig machen müssten, dann hätte er was er wollte. er würde niemals sein einverständnis dazu geben. er würde sagen, hier in deutschland gelten wir als geschieden und damit wäre die sache für ihn erledigt. nur damit ich nicht wieder heiraten könnte...ich kennen ihn....
wie schon von Ralf mitgeteilt, geht es auch ohne Ihren geschiedenen Mann. Ihr Anwalt muß ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Gericht in der Türkei auf Anerkennung ("tanima") der Scheidung einleiten. Dieser Antrag wird dann dem Ex-Mann in Deutschland zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt. Meldet er sich nicht bzw. erhebt keine Einwände wird das Anerkennungsurteil ausgesprochen.
Das dauert natürlich länger als wenn beide einen Anwalt beauftragen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.