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Das ist ein Hilferuf!
ich bin Geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH, die vor einem Jahr Existenzgründung bei einer Bank erreicht hat. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Existensgründerkredites waren wir drei Gesellschafter A, B und C, von denen jedoch nach einer weiteren Anteilsübertragung nur zwei, A und B ins Handelsregister eingetragen worden sind. C wurde urspr. ebenfalls eingetragen, danach wollte er aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit offiziell nicht mehr erwähnt werden. Daher wurde ein Treuhandvertrag zwischen B und C abgeschlossen, der jedoch nicht notariell beurkundet wurde.
Allerdings weiß die Bank nichts von dem Treuhandvertrag und auch nicht davon, dass C ofiziell kein Gesellschafter mehr ist. Dennoch hat C genau so wie A und B die Bürgschaft für den Kredit unterschrieben.
Meine Frage ist, ob die Bürgschaft von C trotz dieser Konstellation die Gültigkeit behält, und mit welchen Konsenquenzen ich als Geschäftsführende Gesellschafterin rechnen soll, wenn ich jetzt den Sachverhalt bei unserer Bank offenlege.
Für eine Rückmeldung danke ich herzlichst.
Auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters/Geschäftsführers aus einer GmbH behält dessen private selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Kreditinstitut seine volle Wirkung. Solange sich die Vermögensverhältnisse des Bürgen nicht signifikant verschlechtert haben, dürfte der Bank das egal sein.
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