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Verfasst am: 01.06.05, 11:43 Titel: Versicherung möchte Diebstahl nicht regulieren....
Folgender Fall:
Bei einer Versicherung wurden ein Notebook und Handy im Gesamtwert von 5000 EUR versichert, auch gegen Diebstahl.
Bei der Fahrkartenautomatenbenutzung in einem Bahnhof -in welchem sich durch die Mittagszeit (Schulzeit) bedingt viele Leute befanden-
stellt der Versicherte eine Umhängetasche mit den versichereten Gegenständen auf dem Boden zwischen den Beinen ab. Die den anderen
Händen hält er eine andere Tasche. Nach der Bedienung des Automaten bückt sich der Versicherte und stellt fest, dass die Tasche entwendet wurde.
Nach dem der Schaden der Versicherung gemeldet wurde, weigert sich diese ihn zu regulieren, da der Versicherte grob fahrlässig gehandelt haben soll,
da die Tasche unbeaufsichtigt nicht direkt in seinem Gewahrsam war.
Besteht hier Hoffnung durch juristischen Beistand die Versicherung zur regulierung zu bewegen?
Um welche Art Versicherung geht es denn eigentlich, gehe jetzt mal von Hausrat aus, oder ?
Stichwort einfacher Diebstahl, ist nicht mitversichert, zumindest nicht in zeitgemäßen Verträgen, bei alten Bedingungen glaube bis 74 noch beinhaltet.
Diebstahl bezieht sich auch Einbruchsdiebstahl in den Verträgen.
Nein es handelt sich direkt um einen Elektronik Schutzbrief bei dem ausdrücklich der Diebstahl versichert wurde.
Der Versicherte haftet laut Bedingung für:
c) bei Verlust des Gerates durch Diebstahl nur, wenn das Gerat in perso nlichem
Gewahrsam sicher mitgefuhrt wurde oder in einem verschlossenen, nicht
einsehbaren Behaltnis einem Befo rderungsunternehmen oder einer
Gepackaufbewahrung ubergeben wurde.
Versicherungsschutz besteht nicht fur
1. Schaden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch
a) Krieg, Burgerkrieg, kriegs- oder burgerkriegsahnliche Ereignisse, Aufruhr, innere
Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte;
b) Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen;
c) Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen,
Verfugungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
d) elementare Naturereignisse oder Kernenergie;
2. Schaden
a) durch dauernde Einflusse des Betriebes, normale Abnutzung oder
Witterungseinflusse;
b) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemaäe Reparatur / Eingriffe nicht vom
Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemaäe, nicht bestimmungsgemaäe oder
ungewo hnliche Ä insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Ä
Verwendung oder Reinigung des Gerates;
c) an oder durch Software oder Datentrager, durch Computerviren, Programmierungs-
oder Softwarefehler;
d) bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 b) bis f) an Leuchtmitteln und Ro hren
und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleiäteilen und
Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
e) fur die ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Gewahrleistungsbestimmungen sowie
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; es sei denn,
es handelt sich um Schaden gemaä € 2 Ziffer 1. e);
f) durch vorsatzliche oder grob fahrlassige Handlungen oder Unterlassungen des
Versicherungsnehmers oder eines berechtigten Nutzers des Gerates;
Grobe Fahrlässigkeit muss der Versicherer dir beweisen... Ich würde mal nachfragen warum dein Verhalten grob fahrlässig sein soll, und wenn ja, ob sich die Gesellschaft da auf ein Urteil aus der Vergangenheit beruft.
Die stellen sich bestimmt ganz gern an, bei der Höhe deiner Versicherungssumme
Es gibt mittlerweile auch Hausrat- und Elektronikversicherungen, die gegen Aufpreis den einfachen Diebstahl von Gegenständen wieder mit einschliessen, manchmal auch mit einer Selbstbeteiligung des Versicherten.
In diesem Fall sieht es aber tatsächlich so aus, als hätte sich der Versicherte nicht gemäss den vereinbarten Bedingungen verhalten, in dem er die mit dem Notebook und dem Handy auf dem Boden zwischen seinen Beinen abstellte. Gemäss gängiger Rechtssprechung hätte er die Tasche ununterbrochen festhalten müssen, um in den Genuss seines Versicherungsschutzes zu kommen, auch wenn das dem einen oder anderen als lebensfremd erscheint.
Grobe Fahrlässigkeit muss der Versicherer dir beweisen... Ich würde mal nachfragen warum dein Verhalten grob fahrlässig sein soll, und wenn ja, ob sich die Gesellschaft da auf ein Urteil aus der Vergangenheit beruft.
Muss die Versicherung wohl nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer den Umstand, dass er die Tasche auf dem Boden abgestellt hat, in seine Schadensmeldung reingeschrieben hat.
Nein es handelt sich direkt um einen Elektronik Schutzbrief bei dem ausdrücklich der Diebstahl versichert wurde.
Der Versicherte haftet laut Bedingung für:
c) bei Verlust des Gerates durch Diebstahl nur, wenn das Gerat in perso nlichem
Gewahrsam sicher mitgefuhrt wurde oder in einem verschlossenen, nicht
einsehbaren Behaltnis einem Befo rderungsunternehmen oder einer
Gepackaufbewahrung ubergeben wurde.
Wenn einfacher Diebstahl nicht ausdrücklich eingeschlossen ist, dann hat der Versicherte ab dem Moment ein Problem, an dem er die Tasche loslässt und abstellt und diese nicht mehr permanent in seinem Blickfeld hat.
In diesem Fall sieht es aber tatsächlich so aus, als hätte sich der Versicherte nicht gemäss den vereinbarten Bedingungen verhalten, in dem er die mit dem Notebook und dem Handy auf dem Boden zwischen seinen Beinen abstellte. Gemäss gängiger Rechtssprechung hätte er die Tasche ununterbrochen festhalten müssen, um in den Genuss seines Versicherungsschutzes zu kommen, auch wenn das dem einen oder anderen als lebensfremd erscheint.
Hast du mal nen Link zu einem Urteil oder so? Hatte gehofft, dass jemand da was Handefestes weiß, wie man sich zu verhalten hat
echt ?
Bis zur vollen Versicherungssumme, oder gibt es da Abstriche ?
Man solls kaum glauben, erst waren se alle froh, als sie diese Fälle los hatten und jetzt führen es einige scheinbar wieder ein. *die spinnen die Römer*
Naja, die werden bestimmt viel Spaß damit haben, jeder der eben mal Geld braucht wird wohl wie früher auch irgendwas als gestohlen melden.
@ SohnMannheims, konnte ich nicht wissen, war eben ne Vermutung, aber das Problem sollte wohl trotzdem identisch sein, eben einfacher Diebstahl.
Es gibt mittlerweile auch Hausrat- und Elektronikversicherungen, die gegen Aufpreis den einfachen Diebstahl von Gegenständen wieder mit einschliessen, manchmal auch mit einer Selbstbeteiligung des Versicherten.
In diesem Fall sieht es aber tatsächlich so aus, als hätte sich der Versicherte nicht gemäss den vereinbarten Bedingungen verhalten, in dem er die mit dem Notebook und dem Handy auf dem Boden zwischen seinen Beinen abstellte. Gemäss gängiger Rechtssprechung hätte er die Tasche ununterbrochen festhalten müssen, um in den Genuss seines Versicherungsschutzes zu kommen, auch wenn das dem einen oder anderen als lebensfremd erscheint.
Ich bin auch auf die Nachweise der "gängigen" Rechtsprechung, die Sie uns sicher präsentieren werden, gespannt. Meiner Meinung nach, ist die Ansicht, man müsse die Tasche ununterbrochen festhalten, Unsinn, und zwar aus folgendem Grund: Hätte der Geschädigte die Tasche tatsächlich noch festgehalten, läge kein Diebstahl, sondern ein Raub vor, weil der Täter Gewalt hätte aufwenden müssen, um die Tasche wegzunehmen. Da aber ausdrücklich der Diebstahl versichert ist, kann ein Ununterbrochenes Festhalten nicht zwingend erfoderlich sein, um Versicherungsschutz zu behalten.
Ich denke, es geht eher um die Frage, ob der Geschädigte die Tasche aus den Augen gelassen hat. Das könnte u. U. als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Tja, wenn die Tasche zwischen den Beinen abgestellt wird, dann befindet sie sich eben nicht mehr im Blickfeld des VN. Somit war es egal, ob die Tasche auf irgendeiner Bank abgestellt wird oder sich zwischen den Beinen am Boden befindet. Jeder sollte eigentlich wissen, wie schnell taschendiebe agieren und mit welchen tricks gerade abgestellte Taschen verschwinden.
Trotzdem einfach mal Widerspruch einlegen. _________________ Ich bin verantwortlich für das, was ich sage, nicht für das, was Du verstehst.
Tja, wenn die Tasche zwischen den Beinen abgestellt wird, dann befindet sie sich eben nicht mehr im Blickfeld des VN. Somit war es egal, ob die Tasche auf irgendeiner Bank abgestellt wird oder sich zwischen den Beinen am Boden befindet. Jeder sollte eigentlich wissen, wie schnell taschendiebe agieren und mit welchen tricks gerade abgestellte Taschen verschwinden.
Trotzdem einfach mal Widerspruch einlegen.
Man kann und muss keinen "Widerspruch" einlegen. Ein formloses Schreiben sollte ausreichen.
Ich meine mich zu erinnern, dass bei Reisegepäckversicherungen kein Versicherungsschutz besteht, wenn man das Gepäck neben sich abstellt, der Versicherungsschutz hingegen besteht, wenn das Gepäck zwischen die Beine geklemmt wird. Die Einzelheiten des jeweiligen Falles spielen aber eine erhebliche Rolle, so dass man kein Pauschalurteil abgeben kann.
@Hamster: Auch ich kann den Baustein "Diebstahl" innerhalb der Hausratversicherung anbieten. Dies bezieht sich auf eine Höchstentschädigung je Versicherungsfall von 600€, bei Wertsachen lt. Bedingungswerk bis 100€.
Es ist klar geregelt, was darunter fällt:
- Diebstahl aus Räumen in Gebäuden und verschlossenen KFZ
- allerdings keine Funktelefone, und alles was mit Fahrrädern zu tun hat (klar, das ist nen anderer Baustein)
- Räume sind auch Flure und Treppenhäuser
- Wohnmobile, Wohnwagen und sonstige Anhänger gelten hier nicht als KFZ
- Gartenmöbel, -geräte, Bekleidung, Wäsche, Antennen, Markisen sind auch versichert, wenn sie von dem Grundstück entwendet werden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet
- VN muss unverzüglich bei der Polizei Anzeige erstatten (sonst Obliegenheitsverletzung)
@Servicer: Hier ein Auszug aus dem mir vorliegenden Bedingungswerk:
"Raub liegt vor, wenn:
- gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme vers. Sachen auszuschalten
- der VN vers. Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll
- dem VN vers. Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt worden ist und somit seine Widerstandskraft ausgeschaltet wurde."
Ist irgendein Punkt davon durch das bloße Entreißen der Tasche erfüllt? Nein, würde ich mal meinen. (Ich denke jetzt an die armen Omis, denen die Handtasche von einem vorbeifahrenden Radfahrer entrissen wird.)
@Nebelhörnchen: Einfacher Diebstahl und Diebstahl ist dasselbe. Nicht umsonst habe ich gerade gefunden, dass in dem mir vorliegenden Bedingungswerk von "Diebstahl von Fahrrädern" gesprochen wird (und auf die muss man auch nicht ständig aufpassen).
Fall aus der Praxis zum weiter oben geschilderten Baustein "Diebstahl": VN ist in einem Restaurant auf der Toilette. Beim Händewaschen macht sie ihren Ring vom Finger ab. Leider vergisst sie danach, ihn wieder aufzustecken. Als ihr dies einfällt, ist der Ring bereits weg.
Dieser Fall ist anstandslos über dein eingeschlossenen Baustein (mit 100€) reguliert worden.
Meiner Meinung nach ist der Fall versichert, so wie er geschildert wurde, der VR lehnt allerdings mit der Begründung ab, dass es grob fahrlässig sei, die Tasche zwischen seine Beine zu klemmen. Ich würde mich als Kunde ohne eine passende Angabe zu einem früheren Gerichtsurteil nicht zufrieden geben.
1 2004-10-01
Bedingungen fu r die Schutzbriefe Technik
- Fassung Stand Oktober 2004 -
Versicherer
AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Ko ln
Vermittler
ino24 clever versichert GmbH, Riedbachstraäe 5, 74385 Pleidelsheim
ä 1 Versicherte Gerate
1. Die Versicherung erstreckt sich auf das im Versicherungsschein benannte neue
Gerat. Je nach Art des Gerates gilt einer der folgenden Schutzbriefe:
a) Handy-/PDA-Schutzbrief fur Mobiltelefone und Handheld (PDA) inklusive Original-
Akku und Original-Netzteil.
b) Mobilelektronik-Schutzbrief fur Gerate der Unterhaltungselektronik (tragbarer CD-,
MP3-, DVD-Player und andere Musikwiedergabegerate), Bildaufzeichnung
(Fotoapparate, Kameras, Camcorder) und Prasentationstechnik (Projektoren,
Beamer, Fernsehgerate mit Plasmabildschirm).
c) Notebook-Schutzbrief fur Notebooks , Tablet-PCÜs und andere mobil einsetzbare
PC-Systeme.
d) Elektronik-Schutzbrief fur stationare elektrische Gerate des privaten Gebrauchs im
Haushalt (Kaffee- und Espressomaschinen, Kuhl- und Gefrierschranke, Herde,
Geschirrspuler, Waschmaschinen und Trockner). Gewerblich eingesetzte Gerate
dieser Produktgruppe sind uber den Schutzbrief nicht versicherbar.
e) Elektronik-Schutzbrief fur stationare Anlagen der Unterhaltungselektronik (Hi-Fi-
Gerate, Video-, DVD-Player, Fernsehgerate ohne Plasmabildschirm), stationare
Gerate der Kommunikationstechnik und stationare Telefonanlagen.
f) Computer-Schutzbrief fur PC und PC Systeme. Bei PC-Komplettpaketen (Bundles)
inklusive aller im Paket enthaltener Komponenten (Monitor, Drucker, Scanner,
Maus, Tastatur). Bei Kauf von Einzelkomponenten gilt die Versicherung nur fur die
einzeln versicherte Komponente.
2. Nicht versicherbar sind Ausstellungsgerate, reimportierte Gerate und Gerate, die bei
Antragseingang bei ino24 alter als 3 Monate sind. Maägeblich fur die Berechnung
des Alters ist das Kaufdatum.
3. Wird aufgrund falscher Angaben im Antrag erst nach Dokumentierung, z.B.
anlasslich eines Schadens, festgestellt, dass
a) das versicherte Gerat zu einem falschen Schutzbrief angemeldet wurde, erfolgt eine
ruckwirkende Einstufung in den richtigen Schutzbrief. Die Pramien werden
ruckwirkend ab Vertragsbeginn richtig gestellt.
b) das versicherte Gerat nicht uber diesen Vertrag versicherbar ist, wird der Vertrag
ruckwirkend aufgehoben. Die Pramien werden abzuglich einer Bearbeitungsgebuhr
erstattet.
ä 2 Versicherte Gefahren und Schaden
Versicherungsschutz besteht
1. fur Beschadigung oder Zersto rung des Gerates (Sachschaden) durch
a) Bedienungsfehler;
b) Bodensturze, Bruchschaden, Flussigkeitsschaden;
c) U berspannung, Induktion, Kurzschluss;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion;
e) Sabotage, Vandalismus, vorsatzliche Beschadigung durch Dritte;
2. nach Ablauf der Gewahrleistungs- oder Garantiezeit des Herstellers oder Handlers
auch fur Beschadigung oder Zersto rung des Gerates (Sachschaden) durch
a) Konstruktionsfehler;
b) Guss- oder Materialfehler;
c) Berechnungs-, Werkstatten- oder Montagefehler;
3. bei Verlust des Gerates durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plunderung,
bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 a) werden zusatzlich als deren Folge
widerrechtlich entstandene Gesprachsgebuhren bis zu einem Maximalbetrag von 5
– pro versichertem Mobiltelefon/PDA ersetzt (€ 2 Ziffer 3 gilt nicht fur den Handy-
/PDA-Schutzbrief ohne Diebstahlschutz).
4. fur Gefriergutschaden durch Funktionsausfall des Gefrier- oder Kuhlgerates, sofern
dieser ausschlieälich durch einen Sachschaden i. S. von Ziffer 1 oder 2 verursacht
wurde. Die Entschadigungsleistung betragt maximal 250 – je Schaden, ohne
Nachweis durch geeignete Belege maximal 50 – je Schaden.
5. Versicherungsschutz besteht
a) bei Zersto rung oder Beschadigung des Gerates nur, wenn dieses inklusive des
vollstandigen serienmaäigen Zubeho rs dem Versicherer zwecks Prufung vorgelegt
wird;
b) bei Verlust durch Einbruchdiebstahl nur, wenn sich das Gerat in einem
verschlossenen Raum eines Gebaudes oder in einem verschlossenen, nicht
einsehbaren Kofferraum eines verschlossenen PKW befindet und der
Einbruchdiebstahl nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verubt wurde;
c) bei Verlust des Gerates durch Diebstahl nur, wenn das Gerat in perso nlichem
Gewahrsam sicher mitgefuhrt wurde oder in einem verschlossenen, nicht
einsehbaren Behaltnis einem Befo rderungsunternehmen oder einer
Gepackaufbewahrung ubergeben wurde.
€ 2.5 b) und c) gilt nicht fur den Handy-/PDA Schutzbrief ohne Diebstahlschutz.
ä 3 Ausschlu sse
Versicherungsschutz besteht nicht fur
1. Schaden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch
a) Krieg, Burgerkrieg, kriegs- oder burgerkriegsahnliche Ereignisse, Aufruhr, innere
Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte;
b) Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen;
c) Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen,
Verfugungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
d) elementare Naturereignisse oder Kernenergie;
2. Schaden
a) durch dauernde Einflusse des Betriebes, normale Abnutzung oder
Witterungseinflusse;
b) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemaäe Reparatur / Eingriffe nicht vom
Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemaäe, nicht bestimmungsgemaäe oder
ungewo hnliche Ä insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Ä
Verwendung oder Reinigung des Gerates;
c) an oder durch Software oder Datentrager, durch Computerviren, Programmierungs-
oder Softwarefehler;
d) bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 b) bis f) an Leuchtmitteln und Ro hren
und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleiäteilen und
Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
e) fur die ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Gewahrleistungsbestimmungen sowie
sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; es sei denn,
es handelt sich um Schaden gemaä € 2 Ziffer 1. e);
f) durch vorsatzliche oder grob fahrlassige Handlungen oder Unterlassungen des
Versicherungsnehmers oder eines berechtigten Nutzers des Gerates;
3. Glasbruchschaden an (Wortsperre: Name)-Kochfeldern;
4. unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschaden und Vermo gensschaden;
5. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten
notwendig werden;
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mangel, insbesondere Kratz-,
Schramm-, und Scheuerschaden sowie sonstiger Scho nheitsfehler, die den
technischen Gebrauch des Gerates nicht beeintrachtigen, erbracht werden.
ä 4 Umfang der Ersatzleistung
1. Die Ersatzleistung beschrankt sich Ä unter Ausschluss eines jeden weiteren
Anspruches Ä auf die Freistellung des Versicherungsnehmers von den Kosten der
erforderlichen Reparatur des beschadigten Gerates durch ein von ino24
beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der
Reparatur A nderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden,
gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Sollte eine Reparatur technisch oder objektiv unmo glich oder unwirtschaftlich sein,
beschrankt sich die Ersatzleistung auf die Freistellung von den Kosten der
Gestellung eines Ersatzgerates gleicher Art und Gute (ggf. auch eines
Gebrauchtgerates) durch ino24.
3. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzuglich des vereinbarten
Selbstbehaltes. U berschreiten die Reparaturkosten oder die Kosten der
Ersatzgeratgestellung den Zeitwert des versicherten Gerates bei Eintritt des
Schadens, erhalt der Versicherungsnehmer ein gebrauchtes Ersatzgerat oder den
entsprechenden Wert als Geldersatz nach Wahl des Versicherers.
4. Der Zeitwert des versicherten Gerates ist in den ersten zwei Versicherungsjahren
der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerates (bei subventionierten
Geraten die UVP des Herstellers zum Kaufdatum), maximal jedoch die im
Versicherungsschein dokumentierte Deckungssumme. Bei versicherten Geraten
gemaä € 1 Ziffer 1 a) reduziert sich der Zeitwert vom dritten Versicherungsjahr an
um 20% pro angefangenem Versicherungsjahr. Bei versicherten Geraten gemaä € 1
Ziffer 1 b) bis f) reduziert sich der Zeitwert vom dritten bis zum achten
Versicherungsjahr um 10% pro angefangenem Versicherungsjahr.
5. Bei bedingungsgemaä versicherten Sachschaden tragt der Versicherungsnehmer
a) bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 a) einen Selbstbehalt je nach
vereinbarter Deckungssumme: 25 – bei 300 – Deckungssumme, 50 – bei 600 –
Deckungssumme bzw. 75 – bei 900 – Deckungssumme
b) bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 b) und c) einen Selbstbehalt von 10 %
des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung;
c) bei versicherten Geraten/Bundles gemaä € 1 Ziffer 1 d) und e) und f) einen
Selbstbehalt von 15 – je Gerat/Bundle.
6. Bei bedingungsgemaä versicherten Verlusten tragt der Versicherungsnehmer
a) bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 a) einen Selbstbehalt je nach
vereinbarter Deckungssumme: 25 – bei 300 – Deckungssumme, 50 – bei 600 –
Deckungssumme, 75– bei 900 – Deckungssumme.
b) bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 b) bis f) einen Selbstbehalt von 25%
des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerates/ Bundles.
7. Bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 a) ist die versicherte Deckungssumme
je nach Versicherungsart auf 300 – , 600 – oder 900 – abzgl. 25 – (bei 300 –
Deckungssumme), 50 – (bei 600 – Deckungssumme) oder 75 – (bei 900 –
Deckungssumme) Selbstbehalt und inkl. widerrechtlich entstandener
Gesprachsgebuhren von max. 5 – wahrend der gesamten Vertragslaufzeit begrenzt.
8. Bei Ersatzgeratgestellung oder Entschadigung in Form von Geldersatz kann der
Versicherer die Herausgabe des versicherten Gerates und des serienmaäigen
Zubeho rs verlangen.
ä 5 Subsidiaritat
Der Versicherer gewahrt dem Versicherungsnehmer insoweit keinen Versicherungsschutz,
als der Versicherungsnehmer Entschadigung aus einem anderen
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beanspruchen kann.
ä 6 Ortliche Geltung der Versicherung
Die Versicherung gilt weltweit.
ä 7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig an ino24 zahlt.
2. Die Vertragslaufzeit betragt 24 Monate und verlangert sich stillschweigend um
jeweils 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Vertragspartei schriftlich
gekundigt wurde. Die Versicherungsperiode betragt 12 Monate. Der Vertrag kann
taglich zum Ende der Vertragslaufzeit gekundigt werden.
3. Im Totalschadenfall oder Diebstahl und bei versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1
a) bei Erreichen der Gesamtschadensumme erlischt die Versicherung.
ä 8 Beitrag
1. Die Zahlung des Beitrages ist nur im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens
mo glich.
2. Die im Versicherungsschein ausgewiesene monatliche Pramie erho ht sich bei
versicherten Geraten gemaä € 1 Ziffer 1 b) bis f) automatisch zu Beginn eines jeden
Versicherungsjahres um 0,50 – .
ä 9 Falligkeit und Folgen verspateter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
1. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fallig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fallige Erst- oder Einmalbeitrag nach Erhalt
des Versicherungsscheines und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im
Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht.
3. Konnte der fallige Erst- oder Einmalbeitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher
Aufforderung des Versicherers die bei der Erteilung der Einzugsermachtigung
angegebenen Daten unverzuglich uberpruft und korrigiert bzw. dies veranlasst und
der Erst- oder Einmalbetrag danach erfolgreich eingezogen werden kann.
4. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste Pramie nicht rechtzeitig sondern zu einem
spateren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
5. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Versicherer vom Vertrag zurucktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt
ist. Es gilt als Rucktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht innerhalb von drei Monaten vom Falligkeitstag an gerichtlich geltend macht.
ä 10 Falligkeit und Folgen verspateter Zahlung des Folgebeitrages
1. Die Folgebeitrage sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fallig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fallige Folgebeitrag zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht. Erganzend gilt € 9 Ziffer 3 entsprechend.
3. Wird die Folgepramie nicht rechtzeitig gezahlt, gerat der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspatete Zahlung nicht zu vertreten
hat. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 Satz 2 darauf hingewiesen
wurde.
5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kundigen, wenn er den
2 2004-10-01
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 Satz 2 darauf
hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekundigt und zahlt der Versicherungsnehmer
nach Erhalt der Kundigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Fur Versicherungsfalle die zwischen dem Ablauf der
Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
ä 11 Verau( erung des Gerates an einen Dritten
Wird ein versichertes Gerat von dem Versicherungsnehmer verauäert, so endet der
Versicherungsschutz fur das Gerat mit dem Tage der Verauäerung. Der Erwerber kann
innerhalb von vier Wochen nach Verauäerung beantragen, dass die Versicherung auf
ihn ubergeht.
ä 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des
Versicherungsfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) den Eintritt des Versicherungsfalles unverzuglich, spatestens innerhalb von 7 Tagen
nach Bekanntwerden, telefonisch oder schriftlich der ino24 clever versichert GmbH,
Riedbachstr. 5, 74385 Pleidelsheim anzuzeigen;
b) nach Mo glichkeit fur die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und
dabei die Weisung des Versicherers oder seines Beauftragten einzuholen und zu
befolgen, sowie Ersatzanspruche gegen Dritte form- und fristgerecht Ä ggfs. auch
gerichtlich Ä geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;
c) den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -
regulierung nach Kraften zu unterstutzen, ihnen ausfuhrliche und wahrheitsgemaäe
Schadenberichte zu erstatten und alle Umstande, die auf den Versicherungsfall
Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die
angeforderten Belege einzureichen;
d) Schaden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plunderung, Sabotage,
Vandalismus oder durch vorsatzliche Beschadigung durch Dritte unverzuglich Ä
unter detaillierter Angabe der abhanden gekommenen, zersto rten oder
beschadigten Gerate Ä der nachst erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und
dem Versicherer oder dessen Beauftragten eine Kopie der Anzeige zu ubersenden.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten
verliert er seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder
vorsatzlich noch grob fahrlassig verletzt.
a) Bei grob fahrlassiger Verletzung behalt der Versicherungsnehmer insoweit seinen
Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschadigung
gehabt hat.
b) Hatte eine vorsatzliche Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Entschadigung oder deren
Umfang Einfluss, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die
Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeintrachtigen oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden
trifft.
ä 13 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der
Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzuglich
schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zuruckerlangt, nachdem fur diese Sache ein Ersatz oder eine Entschadigung
geleistet wurde, hat der Versicherungsnehmer das Ersatzgerat zuruckzugeben bzw.
die Entschadigung zuruck zu zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfugung
zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen
nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuuben; nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer uber.
3. Dem Besitz einer zuruckerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Mo glichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
ä 14 Besondere Verwirkungsgru nde
Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig uber Tatsachen getauscht oder
dies versucht, die fur den Grund oder die Ho he der Entschadigung von Bedeutung
sind, ist der Versicherer von der Entschadigungspflicht frei. Ist die Tauschung durch
rechtskraftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so
gelten die Voraussetzungen gemaä Satz 1 als bewiesen.
ä 15 Zustandiges Gericht
1. Fur Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zustandigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner fur den
Versicherungsvertrag zustandigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am
Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes
zustandig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des
Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder Ä bei Fehlen einer gewerblichen
Niederlassung Ä seinen Wohnsitz hatte.
2. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer ko nnen bei dem fur den
Wohnsitz des Versicherungsnehmers zustandigen Gericht erhoben werden. Soweit
es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der
Versicherer seine Anspruche auch bei dem fur den Sitz oder die Niederlassung des
Gewerbebetriebes zustandigen Gericht geltend machen.
ä 16 Anzeigen, Willenserklarungen, Anschriftenanderungen
1. Alle fur den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklarungen (z. B. Kundigungen)
sind schriftlich abzugeben. Sie sind ausschlieälich an die ino24 clever versichert
GmbH, Riedbachstr. 5, 74385 Pleidelsheim zu richten.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine A nderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genugt fur eine Willenserklarung, die dem Versicherungsnehmer
gegenuber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte bekannte Anschrift. Die Erklarung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie
ohne die Anschriftenanderung bei regelmaäiger Befo rderung dem
Versicherungsnehmer zugegangen sein wurde.
ä 17 Anzuwendendes Recht
Fur diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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