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Ich hab hier mal einwenig durch geblättert und so langsam bekomme ich (Ottonormalverbraucher mit keinerlei juristischer Vorkenntnisse, aber dafür ausgestatet mit der Fähigkeit selbst zu denken) echte bedenken das es mit unserem Rechtsstaat nicht mehr allzu weit her ist. Aber bevor ich mich weiter auslasse, würde ich mich gerne mal etwas mehr in die Materie einlesen. Dazu hab ich z.B. das neue hessische Polizeigesetz über google gesucht aber nix gefunden (das heist ich habe nicht das ganze PG gefunden sondern nur die Meldungen das es geändert oder besser gesagt verschärft wurde). Jetzt würde ich gerne mal wissen, gibt es die Gesetze, die ja, wie ich festgestellt habe für jedes Bundesland anders sein können, irgendwo zum download?
Oder gib es eine Zdv für Polizisten, die der gemeine Bürger durch lesen kann?
Damit der Bürger überhaupt mal weis welche Rechte er hat ?
Oder ist es von der Polizei oder von wem auch immer nicht erwünscht das der Bürger weiss welche Rechte er hat ? (man stelle sich vor eine Polizeikontrolle und der Kontrollierte haut dem Kontrollierenden Pargraphen um die Ohren).
In einem Thread habe ich etwas über das Betreten von Wohnungen gelesen.
Der eine sagt wenn ich dem Polizisten erkläre, ne des will ich nicht, dann hätte der Polizist wieder zu gehen oder zumindest nicht die Wohnung zu betreten.
Der andere sagte, wenn der Polizist den Verdacht hat das sich in meiner Wohnung Leute zu einer schweren Straftat verabreden und/oder planen, das der Polizist auch ohne richterlichen Beschluss meine Wohnung betreten dürfte.
So der Polizist kommt jetzt mit der Meinung an meine Tür, das sich in meiner Wohnung Leute zu einer schweren Straftat verabreden und diese hier planen und er unter diesem Vorwand meine Wohnung betritt. Und in diesem Zusammenhang andere Dinge findet die strafrechtliche Relvant sein könnten oder auch nicht, nur die Leute die sich zu einer Straftat verabreden wollen sind nicht da (gut in dem zusammenhang hat er sich vieleicht geirrt aber wenn er schon mal in der Wohnung ist)? Dann ist das doch alles nur Auslegungssache! Dann kann doch jeder Polizist, wenn er es richtig formuliert, meine Wohnung betreten oder täusche ich mich??
Auf eine Diskusion freue ich, nach dem ich hier schon einige durchgelesen habe, jetzt schon
MfG Camper
Dazu hab ich z.B. das neue hessische Polizeigesetz über google gesucht aber nix gefunden (das heist ich habe nicht das ganze PG gefunden sondern nur die Meldungen das es geändert oder besser gesagt verschärft wurde). Jetzt würde ich gerne mal wissen, gibt es die Gesetze, die ja, wie ich festgestellt habe für jedes Bundesland anders sein können, irgendwo zum download?
In einem Thread habe ich etwas über das Betreten von Wohnungen gelesen.
Der eine sagt wenn ich dem Polizisten erkläre, ne des will ich nicht, dann hätte der Polizist wieder zu gehen oder zumindest nicht die Wohnung zu betreten.
Der andere sagte, wenn der Polizist den Verdacht hat das sich in meiner Wohnung Leute zu einer schweren Straftat verabreden und/oder planen, das der Polizist auch ohne richterlichen Beschluss meine Wohnung betreten dürfte.
So der Polizist kommt jetzt mit der Meinung an meine Tür, das sich in meiner Wohnung Leute zu einer schweren Straftat verabreden und diese hier planen und er unter diesem Vorwand meine Wohnung betritt. Und in diesem Zusammenhang andere Dinge findet die strafrechtliche Relvant sein könnten oder auch nicht, nur die Leute die sich zu einer Straftat verabreden wollen sind nicht da (gut in dem zusammenhang hat er sich vieleicht geirrt aber wenn er schon mal in der Wohnung ist)? Dann ist das doch alles nur Auslegungssache! Dann kann doch jeder Polizist, wenn er es richtig formuliert, meine Wohnung betreten oder täusche ich mich??
Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn er es wirklich will, wirst du ihn wahrscheinlich nicht daran hintern können. Aber es ist möglich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Aktion feststellen zu lassen. Und unter Umständen folgt auch ein Verwertungsverbot der anderen Dinge. Kann man pauschal aber kaum sagen.
(man stelle sich vor eine Polizeikontrolle und der Kontrollierte haut dem Kontrollierenden Pargraphen um die Ohren
Auch hier ist die Antwort von qw anwendbar.
Zunächst einmal kennt natürlich kein Polizist alle Gesetzbücher auswendig. Von daher bringt es schon wenig, wenn Sie vor Ort sagen "Nach §273c Abs. 5 PolFluppVO i.V.m. §47 Abs. 2 Satz 4 AGeschWG, so OLG Gubbelskirchen am 30.6.1985 Az. F/85 0815, dürfen Sie meine Hosentasche nicht durchsuchen".
Auch haben Einwände gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; Sie könnten also auch hier erst nachträglich die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Maßnahme feststellen lassen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ich hab hier mal einwenig durch geblättert und so langsam bekomme ich (Ottonormalverbraucher mit keinerlei juristischer Vorkenntnisse, aber dafür ausgestatet mit der Fähigkeit selbst zu denken) echte bedenken das es mit unserem Rechtsstaat nicht mehr allzu weit her ist.
.. so langsam bekomme ich (Ottonormalverbraucher mit keinerlei juristischer Vorkenntnisse, aber dafür ausgestatet mit der Fähigkeit selbst zu denken) echte Bedenken das es mit unserem Rechtsstaat nicht mehr allzu weit her ist.
Falls Sie einen Rechtsstaat finden, in dem es besser ist - dann wandern Sie doch aus.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Das ist wohl wahr aber es ist wohl wie überall. Wenn einer kommt der den Anschein erweckt das er weis worüber er spricht dann wird man vorsichtiger, weil man ja vieleicht etwas tun oder sagen könnte woraus sich wiederum Probleme und/oder unangenehme Fragen ergeben könnten.
(so war es zumindest bei der Bundeswehr und ich schätze mal nicht das es bei der Polizei oder sonst wo im Staatsdienst anders ist).
@ Vormundschaftsrichter
Wenn die Polizei erst mal machen kann was sie will. Und Dienstaufsichtsbeschwerden unter
die 3 F´s fallen.
@ Lucky
Das kann ja wohl auch nicht die Lösung sein oder ??
Ob Ihre Zweifel am Rechtsstaat berechtigt sind oder nicht, werden sie wohl nur dann selbst überprüfen können, wenn Sie sich konkret unter Zuhilfenahme der einschlägigen Vorschriften in den jeweiligen Sachverhalt einarbeiten. Sollten Sie einmal vom Zugriff der Polizei betroffen sein, kann ich nur empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Leider ist das Recht nicht so einfach, als dass man dem "Ottonormalverbraucher" einfach einen Leitfaden an die Hand gibt, um für alle erdenklichen Sachverhalte gewapnet zu sein.
Ganz nebenbei sei gesagt, dass ich in den wenigen Polizeikontrollen, die ich bislang über mich ergehen lassen musste, noch nie Probleme hatte, da ich den netten Damen und Herren stets höflich gegenübertrete und sie ihre Arbeit machen lasse ohne mich gleich auf meine Bürgerrechte zu berufen. Allerdings begehe ich auch nicht hobbymäßig Straftaten und habe daher auch selten etwas zu befürchten.
In den Fällen, in denen ich mich einem berechtigten Vorwurf ausgesetzt sah (z.B. zu schnelles Fahren), verweigere ich grundsätzlich die Aussage und gebe meine Personalien an. Alles weitere kann man dann ja später noch prüfen (lassen).
Viele Grüße
R. H. _________________ Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
Ob Ihre Zweifel am Rechtsstaat berechtigt sind oder nicht, werden sie wohl nur dann selbst überprüfen können, wenn Sie sich konkret unter Zuhilfenahme der einschlägigen Vorschriften in den jeweiligen Sachverhalt einarbeiten. Sollten Sie einmal vom Zugriff der Polizei betroffen sein, kann ich nur empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Leider ist das Recht nicht so einfach, als dass man dem "Ottonormalverbraucher" einfach einen Leitfaden an die Hand gibt, um für alle erdenklichen Sachverhalte gewapnet zu sein.
Ganz nebenbei sei gesagt, dass ich in den wenigen Polizeikontrollen, die ich bislang über mich ergehen lassen musste, noch nie Probleme hatte, da ich den netten Damen und Herren stets höflich gegenübertrete und sie ihre Arbeit machen lasse ohne mich gleich auf meine Bürgerrechte zu berufen. Allerdings begehe ich auch nicht hobbymäßig Straftaten und habe daher auch selten etwas zu befürchten.
In den Fällen, in denen ich mich einem berechtigten Vorwurf ausgesetzt sah (z.B. zu schnelles Fahren), verweigere ich grundsätzlich die Aussage und gebe meine Personalien an. Alles weitere kann man dann ja später noch prüfen (lassen).
Viele Grüße
R. H.
Da hat einer nach Rechtsvorschriften gefragt und bekommt den Hinweis, er solle doch die netten Damen und Herren ihre Arbeit tun lassen und sich nicht immer gleich auf Bürgerrechte berufen - pfui aber auch
Die stehen schließlich im Gesetz und da sind sie auch gut aufgehoben. Denn das Gesetz steht im Schrank und wir erfahren auch von dem sonst so scharfsinnigen Michael Schaffrath, dass "Einwände gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung" haben, und von R.H., dass man sich an Anwälte wenden soll, wenn man alles hinter sich hat.
Den verlinkten Text findet er gut, denn der klärt ja auch darüber auf, dass die Polizei in allen Bundesländern grundsätzlich auch verdachtsunabhängig Personenkontrollen durchführen darf - und das von einem Anwalt, der sich offenbar in kritischer Absicht über Polizeirecht ausläßt.
Die Frage nach den Gesetzestexten war wohl berechtigt und einige Antworten wären ebenso wie der anwaltliche Werbetext bei vorheriger Lektüre derselben wohl geblieben, wo sie hingehören. Ich rege beispielhaft die Lektüre folgender Texte an:
Zitat:
Hessisches Gesetz über Sicherheit und Ordnung
§ 13 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn
1. die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,
2. die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,
3. es zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, oder
4. eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(2) Die Polizeibehörden können ferner personenbezogene Daten erheben, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird,
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nr. 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert,
3. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
4. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist.
(3) Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Verbrechen und
2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
a) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
b) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden oder
c) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.
(4) Die Erhebungsbefugnisse aus den §§ 14 bis 19 bleiben unberührt.
(5) Die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale wie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen ist nur soweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.
(...)
§ 14
Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen
(1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten drohen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder dem Aufzug Straftaten drohen. Die Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung oder des Aufzuges oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Geschehnisse zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 7 bleibt unberührt.
(3) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(...)
(6) Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können. Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.
§ 18 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.
(2) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn
1. die Person sich an einem Ort aufhält,
a) von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb) sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
cc) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
2. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,
3. die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen,
5. die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung von Kontrollstellen ist nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder von ihm benannter Stellen zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt, oder
6. die Person in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Straßen oder auf Bundeswasserstraßen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder polizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität sind, angetroffen wird zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.
(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt, und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.
(4) Die Polizeibehörden können die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Dienststelle bringen.
(5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur angeordnet und Maßnahmen nach Abs. 4 können nur durchgeführt werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
(6) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
Man muß nicht der Meinung sein, dass dieses Gesetz ein Musterbeispiel von liberalem Rechtsstaat sei; aber gegen einige der Antworten hier liest es sich fast so.
Und was die Wirkung eines Widerspruchs gegen solche Maßnahmen angeht:
Zitat:
§ 80 VwGO
1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbarenAnordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
Auch das muß man nicht für ein Wundermittel halten, aber dass es das gibt und im Gesetz steht, sollte man doch eigentlich nicht unterschlagen, wenn einer schon danach fragt.
Wo leben wir, wenn das Gesetz den Bürgern mehr Rechte gibt, als diese Bürger es glauben wollen? _________________ gloriaD
Es geht ja auch nicht darum das ich bei der nächste Kontrolle mit dem Gesetzbuch um mich schlagen will. Ich will nur mal wissen warum muss ein Polizist bei einem von meiner Seite aus gemachten lockeren Spruch (Es ging darum das ich mich ziemlich spät auf den Weg zur Arbeit gemacht habe, und ein anderes Auto, das in der Stadt 30 km/h gefahren ist, überholen wollte ,mit 50 km/h, und ich ein Polizeiauto im Aussenspiegel übersehen habe. Als ich schon fast auf der anderen Spur war (2 spurig) sah ich sie im Spiegel. Sie waren ca. 3 m hinter meinem Auto und fuhr wieder auf meine Spur. Als sie mich dann rausgewunken haben sagte mir einer der beiden mein Fahrstil wäre sehr auffällig gewesen ich erwiderte das mein Fahrstil nicht auffällig gewesen sei sondern eilig weil ich schön spät dran bin und ich auf die Arbeit muss) mein Auto zerlegen muss nur weil der Herr meint ich wolle ihn verarschen !!
Und deswegen wollte ich mal wissen was darf die Polizei und was nicht.
Aber wenn ich jetzt mal alles zusammefasse was ich bis jetzt alles gelesen habe, von StPo bis HSOG, und festgestellt habe das mir bei dem Verdacht auf GiV sogar der Förster die Tür eintreten kann. Und ansonsten jeder Polizist der schlecht drauf ist mir das Leben erheblich erschweren kann nur weil ihm meine Nase nicht gefällt (nicht das bei mir der Fall wäre) dann finde ich schon das, das mit dem Rechtsstaat nicht mehr weit her ist.
Und wer rennt schon den ganzen Tag mit einem Anwalt rum. Ne Dienstaufsichtsbeschwerde fällt (wie so oft in diesem Foum geschrieben) unter die 3 F´s.
Also wenn ich nicht gerade blaue Flecken vorweisen kann (von dennen ich auch noch beweisen müsste das ich sie von der Polizei habe) kann der gemeine Polizist mit mir machen was er will (er muss es nur nachvollziehbar begründen). Und da stimmt doch irgendwo was nicht oder ? Warum muss Recht so sein das der Ottonormalbürger (für den es ja auch sein sollte und nicht nur für die, die das Studiert haben oder es sich leisten können) es nicht kapiert ? Und warum darf ich nicht laut darüber nachdenken ohne das mir einer sagt wenn ich ein besseres finde solle ich doch auswandern ??
Warum werden alle unter Generalverdacht (ich bin jung ich komme aus der Disco und habe rote Augen ergo nehme ich Drogen - es kann nicht sein das sich meine Augen vom Zigarettenrauch oder von Zugluft gerötet haben; anderes Beispiel lieferte ein Politiker der forderte das alle Männer in einer Gendatenbank registriert werden müssten MANN = Vergewaltiger??) gestellt. Und wenn ich sehe wie nach dem 11. September die Gesetze verschärft wurden, frage ich mich schon ob die Terroisten nicht schon gewonnen haben(gut das gehört vieleicht in ein anderes Thema, weis auch nicht wie ich nun vom HSOG zu Terroristen komme).
Gesetzestexte müssen immer "allgemein" verfasst werden, sodass sie großen anwendungsspielraum haben! Es gibt nur sehr wenige Gesetze, die eine abschliessende Aufzählung haben.
Fakt ist jedoch: Gesetze können nicht viel einfacher ausformuliert werden. Sie sind meist schon so kompakt, dass man nichts mehr streichen kann! würde man noch etwas rausstreichen, käme das gesetz nicht mehr zur gewünschten Anwendung (ausnahmen mal ausgeschlossen)!
Ich stelle jetzt einfach mal die These auf, dass Polizisten eher "praktisch" wissen, was sie tun dürfen und was nicht! gibt wohl nur sehr wenige Polizisten, die einem einen Paragraphen auftischen können, für das was sie gerade tun!
Wenn ich Polizist wäre, würde ich auch jemanden mit roten Augen einen Drogentest machen lassen! Lieber 99 unschuldige zum Drogentest und 1 geschnappt, der hinter der nächsten ecke sonst evtl. jemanden totgefahren hätte!
Dass Polizisten soviel "Spielraum" haben und ihnen meist mehr Glauben geschenkt wird, ist wohl klar! Oder glauben sie beim Fussball eher der Gegnerischen Mannschaft, als dem Schiri! Sicher gibt es überall schwarze Schafe, aber es gibt auch ein schönes Sprichwort: Wie man in den Wald ruft, so schallt es zurück!
Ich merke den Leuten an, wenn sie etwas gegen mich haben. Das wird wohl bei Polizisten genauso sein. Wenn sie schon mit einer negativen Einstellung den Polizeibeamten begrüssen, wird seine Reaktion entsprechend sein. Dann zieht er halt das ganze Register. Ansonten hätte er vll. nur den Führerschein und Fzg.schein verlangt ...
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.06.05, 11:57 Titel:
camper hat folgendes geschrieben::
Warum werden alle unter Generalverdacht (ich bin jung ich komme aus der Disco und habe rote Augen ergo nehme ich Drogen
Das ist nun mal die Crux mit den Verdachtsmomenten. Wie sollten denn bitteschön Alkohol- und Drogensünder überhaupt noch ermittelt werden, wenn bestimmte typische Anzeichen keinen Verdacht rechtfertigen sollen (rote Augen "vom Rauch", Lallen "von der angeborenen Sprachstörung", Torkeln "aus Spaß" etc.)? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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(...)
Aber wenn ich jetzt mal alles zusammefasse was ich bis jetzt alles gelesen habe, von StPo bis HSOG, und festgestellt habe das mir bei dem Verdacht auf GiV sogar der Förster die Tür eintreten kann. Und ansonsten jeder Polizist der schlecht drauf ist mir das Leben erheblich erschweren kann nur weil ihm meine Nase nicht gefällt (nicht das bei mir der Fall wäre) dann finde ich schon das, das mit dem Rechtsstaat nicht mehr weit her ist.
Und wer rennt schon den ganzen Tag mit einem Anwalt rum. Ne Dienstaufsichtsbeschwerde fällt (wie so oft in diesem Foum geschrieben) unter die 3 F´s.
Also wenn ich nicht gerade blaue Flecken vorweisen kann (von dennen ich auch noch beweisen müsste das ich sie von der Polizei habe) kann der gemeine Polizist mit mir machen was er will (er muss es nur nachvollziehbar begründen). Und da stimmt doch irgendwo was nicht oder ? Warum muss Recht so sein das der Ottonormalbürger (für den es ja auch sein sollte und nicht nur für die, die das Studiert haben oder es sich leisten können) es nicht kapiert ? Und warum darf ich nicht laut darüber nachdenken ohne das mir einer sagt wenn ich ein besseres finde solle ich doch auswandern ??
Warum werden alle unter Generalverdacht (ich bin jung ich komme aus der Disco und habe rote Augen ergo nehme ich Drogen - es kann nicht sein das sich meine Augen vom Zigarettenrauch oder von Zugluft gerötet haben; anderes Beispiel lieferte ein Politiker der forderte das alle Männer in einer Gendatenbank registriert werden müssten MANN = Vergewaltiger??) gestellt. Und wenn ich sehe wie nach dem 11. September die Gesetze verschärft wurden, frage ich mich schon ob die Terroisten nicht schon gewonnen haben(gut das gehört vieleicht in ein anderes Thema, weis auch nicht wie ich nun vom HSOG zu Terroristen komme).
MfG Camper
Um mit der Schlußfeststellung anzufangen: Wohl deshalb, weil das ganze sich als ein wildes Sammelsurium von ziemlich festgefahrenen Vorurteilen erweist, die nicht etwa gemildert werden, wenn man den Hinweis darauf gibt, dass das Gesetz sehr wohl Instrumente zur Verfügung stellt, Willkür von staatlichen Instanzen neinzuschränken, sonder eher im Gegenteil auch nach der Gesetzeslektüre fröhlich weiterhin so tut, als sei alles ganz furchtbar.
Man hat den Eindruck, da sucht einer Bestätigung seiner Vorurteile und nicht Erkenntnis.
Die Zusammenfassung kann sich jedenfalls ganz bestimmt nicht auf das berufen, was ich dargestellt habe!
Woraus soll sich denn ergeben, dass Beschwerdemöglichkeiten unter fff fallen?
Das ist ein schöner aber ziemlich törichter Spruch, der seine Wirkung darin hat, dass er - je öfter er verbreitet wird - die resignative Wirkung schafft, die er beklagt.
Als ob nicht tagtäglich Dienstaufsichtsbeschwerden gegen (auch Polizei)-Beamte auch positiv beschieden werden!
Woraus soll sich denn ergeben, dass "der gemeine Polizist mit mir machen was er will (er muss es nur nachvollziehbar begründen)"?
Wir leben nicht in einem Polizeistaat, aber mit solchen flotten Redensarten wird so getan, als sei ja jedes Wehren aussichtslos - auch das ist ein Weg zum Polizistaat.
Sind in diesem Land noch nie Polizeibeamte wegen allerhand Pflichtverletzungen disziplinarisch oder strafrechtlich bestraft worden?
Und es gibt eine große Mehrzahl von Polizeibeamten, die sich an die Gesetze halten und immer wieder solche, die es nicht tun. Aber niemand würde auf die Idee kommen, zu behaupten, man sei der Willkür und Tollwut der Autofahrer hilflos augesetzt, weil es auch immer wieder Rowdies gibt, die dann sogar manchmal unerkannt entkommen!
Woraus soll sich denn ergeben, dass die von mir zitierten Vorschriften so formuliert seien, "das der Ottonormalbürger (für den es ja auch sein sollte und nicht nur für die, die das Studiert haben oder es sich leisten können) es nicht kapiert"?
Das ist einfaches klares "Wenn - Dann". Man muß es aber auch verstehen wollen.
Dass auch der beste und rechtstaatlichste Polizist der Welt auch mal einen unschuldigen Bürger in seine Untersuchungen mit einbeziehen muß, wenn er zwischen Schuldigen und Unschuldigen unterscheiden will, liegt in der Natur der Sache und nicht an unverständlichen Gesetzen.
Der Kern des Problems liegt an einer ganz anderen Stelle: Die Ahndung von Gesetzesübertretungen können die Strafverfolgungsorgane nicht vom Schreibtisch aus erledigen, wo sie keinem zu nahe kommen. Wenn sie das tun, werden sie zu Recht kritisiert. Man kann solches Eingreifen nicht immer nur dann fordern, wenn man selbst von strafbaren Handlungen betroffen ist.
Rechstaat bekommt man eben nicht nachgetragen und auf dem Silbertablett serviert. Man muß sich selbst immer wider dafür einsetzen und seine Rechte auch durchsetzen. Dann und nur dann wird die Gefahr geringer, dass die Anzahl der Gesetzesübertretungen durch Gestzeshüter mehr werden statt weniger. Mit bloßer Resignation schafft man keine besseren Verhältnisse, sondern die Verhältnisse, über die man sich dann beklagen kann. _________________ gloriaD
Woraus soll sich denn ergeben, dass Beschwerdemöglichkeiten unter fff fallen?
Ich kann da nichts da zusagen weil ich noch nie eine DA gestellt habe aber wenn Du (ich sag jetzt mal einfach Du ich hoffe du hast nix dagegen) dich hier mal im Forum umsiehst dann wirst du auf viele 3 F´s treffen. Und da das so ist wird wohl was dran sein.
Das ist ein schöner aber ziemlich törichter Spruch, der seine Wirkung darin hat, dass er - je öfter er verbreitet wird - die resignative Wirkung schafft, die er beklagt.
Das mag hier ein törichter Spruch sein, tatsache ist aber das ich mich eben gegen diesen nun mal im richtigen Leben nicht wehren kann. In einer grossen Stadt wo man relativ anonym ist mag das ja noch gehen aber auf dem Land ist das so eine Sache wenn man relativ oft kontrolliert wird. So was spricht sich rum und die Leute fragen sich was ist den mit dem los der muss was angestellt haben sonst würde er nicht so oft kontrolliert werden, und das kann einem schon das Leben erschweren.
Woraus soll sich denn ergeben, dass "der gemeine Polizist Mit den mit mir machen was er will (er muss es nur nachvollziehbar begründen)"?
Wer will ihn daran hindern ??
Wir leben nicht in einem Polizeistaat.
Sicher ??
Sind in diesem Land noch nie Polizeibeamte wegen allerhand Pflichtverletzungen disziplinarisch oder strafrechtlich bestraft worden?
Ich hoffe es (das ist jetzt nicht so gemeint das alle Polizisten böse sind ich kenne selber welche AUCH privat ganz gut). Nur Polizisten sind auch Menschen und Menschen machen fehler (ob mit absicht oder nicht) und die müssen nun mal geahntet werden.
Und es gibt eine große Mehrzahl von Polizeibeamten, die sich an die Gesetze halten und immer wieder solche, die es nicht tun. Aber niemand würde auf die Idee kommen, zu behaupten, man sei der Willkür und Tollwut der Autofahrer hilflos augesetzt, weil es auch immer wieder Rowdies gibt, die dann sogar manchmal unerkannt entkommen!
Stimmt, da geb ich dir Recht. Aber die Kunst ist das gesunde Mittelmass zu finden.
Und es ist nun mal auch schwer verständlich wenn ich nun auf einer leeren Autobahn unterwegs bin auf der man locker 200 km/h fahren könnte und ich aber nur 100 darf weil irgendjemand irgendwann auf die Idee kam das es ja ein coole Idee ist wenn man da nur 100 fahren darf ( nur als beispiel). Nur weil ich dann 200 fahre bin ich ein Rowdie, es kommt keiner auf die Idee das die Vorschrift sinnlos ist !!
Woraus soll sich denn ergeben, dass die von mir zitierten Vorschriften so formuliert seien, "das der Ottonormalbürger (für den es ja auch sein sollte und nicht nur für die, die das Studiert haben oder es sich leisten können) es nicht kapiert"?
Ein Beispiel aus dem BGB
BGB § 229 Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Das heist ???
Dass auch der beste und rechtstaatlichste Polizist der Welt auch mal einen unschuldigen Bürger in seine Untersuchungen mit einbeziehen muß, wenn er zwischen Schuldigen und Unschuldigen unterscheiden will, liegt in der Natur der Sache und nicht an unverständlichen Gesetzen.
Das ist wohl war aber ich kann das auch mit einwenig Fingerspitzengefühl machen.
Rechstaat bekommt man eben nicht nachgetragen und auf dem Silbertablett serviert. Man muß sich selbst immer wider dafür einsetzen und seine Rechte auch durchsetzen. Dann und nur dann wird die Gefahr geringer, dass die Anzahl der Gesetzesübertretungen durch Gestzeshüter mehr werden statt weniger. Mit bloßer Resignation schafft man keine besseren Verhältnisse, sondern die Verhältnisse, über die man sich dann beklagen kann
Auch das stimmt nur muss man wissen welche Rechte man hat und muss die Gesetze auch verstehen was nicht immer ganz einfach ist. Und zweitens hast du dir Gebührenordnung für Anwälte mal angesehen, welche man ja dann brauch um eben diese Rechte durchzusetzen ?!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.06.05, 01:08 Titel:
camper hat folgendes geschrieben::
Nur weil ich dann 200 fahre bin ich ein Rowdie, es kommt keiner auf die Idee das die Vorschrift sinnlos ist !!
Ihnen ist schon klar, daß ein Staat, in dem jeder einzelne Bürger für sich selbst entscheidet, welche Gesetze und Vorschriften "sinnvoll" sind, eine Anarchie ist? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nur weil ich dann 200 fahre bin ich ein Rowdie, es kommt keiner auf die Idee das die Vorschrift sinnlos ist !!
Ihnen ist schon klar, daß ein Staat, in dem jeder einzelne Bürger für sich selbst entscheidet, welche Gesetze und Vorschriften "sinnvoll" sind, eine Anarchie ist?
Wenn man das auf alle Bereiche anwendet ja, aber es steht ja ausser frage das es in diesem unserem Land verdammt viele Vorschriften gibt die eigentlich keiner brauch.
Das ich Regeln brauche die zum Beispiel Steuern, Besitz usw regeln ist ja auch richtig und gut aber man kann´s auch übertreiben. Warum, um beim Thema Autobahn zu bleiben, wird die Höchstgeschwindigkeit nicht von der Verkehrsdichte abhänig gemacht ?
Es gibt so tolle Verkehrsleitsysteme die schon jetzt die Geschwindigkeit abhänig von der Verkehrsdichte regeln (siehe A5 bei Frankfurt) nur eben halt bis 130 km/h obwohl man gerade auf der A5 locker (wenn sie frei ist) 250 fahren könnte.
Warum muss ich nachts an einer Kreuzung an einer roten Ampel stehen bleiben, obwohl die Kreuzung übersichtlich und kein anderer Verkehrsteilnehmer weit und breit in Sicht ist ??
Ich will ja nicht die Anarchie einführen sondern nur das man auch mal wieder nach denkt.
Das man auch mal 5 gerade sein lässt. Das man Regeln und Vorschriften den Menschen anpasst und nicht umgekehrt.
Warum kann es nicht sein das einer rote Augen vom Zigarettenrauch hat und nicht (wenn sonst nichts auffällig ist) von Drogen.
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