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Teilzeit-Ruhestand?

 
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Beamtengast
Gast





BeitragVerfasst am: 01.12.04, 10:20    Titel: Teilzeit-Ruhestand? Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Frage ist folgende:
Gibt es eine Teilzeitversetzung in den (einstweiligen) Ruhestand?

Zum Hintergrund:
Meine Frau (Beamtin auf Lebenszeit, derzeit in der Wiedereingliederung) müßte demnächst wieder Vollzeit arbeiten gehen. Dies ist ihr jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Ist es möglich, daß sie halbe Tage arbeiten geht und sich für die andere Hälfte in den Ruhestand versetzen läßt?
Der Arbeitgeber hat vorgeschlagen, sie solle einen Antrag auf Teilzeit für halbe Tage stellen. Das kann aber doch nicht sein!?

Vielen Dank für die Antworten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.12.04, 06:40    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Nachbar ist 58 und arbeitet Teilzeit. Es geht ihm bestens, in zwei Jahren ist er dann endgültig im Ruhestand. Ab welchem Alter dies möglich ist, müßte abgefragt werden.
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lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt im Beamtenrecht das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit). Diese besteht, wenn der Beamte den Anforderungen der (vollen) Dienstfähigkeit nicht mehr genügt, also auf Dauer nicht im vollen zeitlichen Umfang allen Anforderungen seines Amtes gewachsen ist.

Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ist in § 72a Abs. 1 BBesG geregelt. Nach Satz 1 dieser Regelung werden die Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 6 BBesG festgesetzt, nach Satz 2 mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin oder der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten hätte. Außerdem sind die Länder ermächtigt, einen Zuschlag zu zahlten. Also bei der personalabteilung nachfragen
Durch die gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass die oder der Teildienstleistende kein niedrigeres Einkommen zur Verfügung hat als bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
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