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ich hätte da auch mal eine Frage aus dem Besoldungsrecht.
B ist Beamter und lebt mit Hausfrau H in eheähnlicher Gemeinschaft. Ebenfalls hat H ihr Kind K aus früherer Ehe mit in die Beziehung gebracht, welches noch minderjährig ist und die Schule besucht.
Unter welchen Voraussetzungen würde dem B die Stufe 1 des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zustehen?
Wie ist Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 aaO in diesem Zusammenhang zu beurteilen?
ich habe zwar nicht das Gesetz gelesen, habe aber bei mir einen ähnlichen Fall:
Ich, öffentl. Dienst, verheiratet. Meine Frau brachte 1 uneheliches Kind mit in die Ehe. Vater des Kindes ist ebenfalls im öffentl. Dienst. Nach dem meine Frau mit Kind zu mir gezogen ist, stellte ich auf der Gemeinde einen Antrag auf Aufnahme eines Stiefkindes. Diese Bestätigung gab ich meinem Dienstherrn und bekam den Familienzuschlag für das Kind. Dem Vater wurde der Familienzuschlag aberkannt.
Die Frage stellt sich jetzt nur, ob dies auch gilt, wenn die Elternteile nicht verheiratet sind.
Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
Verfasst am: 17.03.05, 14:30 Titel:
Hallo Meister Petz,
danke für die Antwort.
Ich hatte eigentlich angenommen, dass sich ein paar mehr Mitglieder, die hier sonst auch sehr aktiv sind, melden.
In dem von dir beschriebenen Fall gilt § 40 Abs. 2 BBesG (Stufe 2 des Familienzuschlages), da der Stiefvater kindergeldberechtigt im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist.
Die gilt aber eben nur, wenn die Partner verheiratet sind.
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 03.06.05, 10:12 Titel:
Die Lösung dazu findet sich m.E. in den VV zu § 40 BBesG
Ob eine "sittliche Verpflichtung" des Besoldungsempfängers zur Leistung von Unterhalt besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Sie setzt eine persönliche Bindung zwischen ihm und der aufgenommenen Person voraus, aus der sich zwar keine rechtliche Verpflichtung, aber nach der Verkehrsauffassung ein aus der allgemeinen Anstandspflicht herrührendes Helfenmüssen ergibt. Es handelt sich hierbei um eine im außerrechtlichen Raum bestehende Anstandspflicht, etwa gegenüber Personen, die den Besoldungsempfänger einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben, oder gegenüber Geschwistern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Wird im Rahmen dieser Gemeinschaft jedoch ein gemeinsames Kind in die Wohnung aufgenommen, können die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 für das Kind bei beiden Elternteilen erfüllt sein (gesetzliche Unterhaltspflicht). Gegenüber einem Kind des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt.
Vielleich hilft Dir dies
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