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nach einem ausgiebigen Durchstöbern dieses Forums habe ich leider keine ausreichenden Informationen zu einem Sachverhalt gefunden.
Ein thüringer Beamter, mittlerweile den Dienst auf eigenen Wunsch beendet, hat seit 2003 eine Lebensgefährtin dauerhaft in den Haushalt aufgenommen. Die Lebensgefährtin lebt dauernd von ihrem Ehemann getrennt, bzw. wurde Ende 2004 rechtswirksam geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der (Ex) Mann zahlt keinen Unterhalt, die Lebensgefährtin hat keinerlei eigenes Einkommen und Vermögen. Die Sozialhilfe wurde mit der Begründung abgelehnt, dass bei dieser "Bedarfsgemeinschaft" das Einkommen des thüringer Beamten bereits ausreichend ist und über dem Sozialhilfeniveau liegt. Trotz intensiver Bemühungen hat die Lebensgefährtin noch kein eigenes Einkommen realisieren können.
1. Besteht hier ein Anspruch des thüringer Beamten auf einen Familienzuschlag, weil eine Person dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wurde und dieser aus sittlichen Gründen Unterhalt gewährt wird?
2. Bisher wurde der Bezügestelle dieser Sachverhalt noch nicht mitgeteilt. Kann ein Anspruch noch geltend gemacht werden? Ist bereits (für einen Teil) Verjährung eingetreten?
3. Bei verheirateten Lebenspartnern besteht unzweifelhaft ein Anspruch auf den Familienzuschlag. Inwieweit kann man hier über eine Gleichbehandlung (wie bei der Sozialhilfe) einen Anspruch herleiten, falls er ohnehin nicht schon besteht?
Unterhalt für bedürftige Personen i.S.d. § 33a EStG wurde bis zur zulässigen Höchstgrenze in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Davon bin ich halt nicht so überzeugt, zumal im Bundesbesoldungsgesetz bereits für nicht verheiratete eine Möglichkeit zum Erhalt des Familienzuschlags geschaffen wurde. Denn im § 40 (1) Bundesbesoldungsgesetz heißt es zu
Nr. 1 verheiratete Beamte...
Nr. 2 verwitwete Beamte...
Nr. 3 geschiedene Beamte....
Nr. 4 andere Beamte...die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, ....weil sie sittlich dazu verpflichtet sind.
Wenn, würde sicher ein Anspruch nach Nr. 4 begründet sein, aber ich weiß nicht, was unter "sittlich dazu verpflichtet" zu verstehen ist.
Hi
unter "sittlich verpflichtet" (ein seeeehhhhrrrrrr dehnbarer Begriff) ist wirklich eine Verpflichtung mit gemeint.
Wenn die Beiden ein Kind miteinander hätten, könnte man drüber reden.
Wenn der Beamte Patenonkel (nicht verwand) wäre: dto.
Allerdings fällt die bloße Wohnsitzgewährung für die Freundin IMHO nicht darunter.
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 03.06.05, 13:59 Titel:
Die Verwltungsvorschrift zu § 40 BBesG trifft hier eine klare Aussage
Ob eine "sittliche Verpflichtung" des Besoldungsempfängers zur Leistung von Unterhalt besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Sie setzt eine persönliche Bindung zwischen ihm und der aufgenommenen Person voraus, aus der sich zwar keine rechtliche Verpflichtung, aber nach der Verkehrsauffassung ein aus der allgemeinen Anstandspflicht herrührendes Helfenmüssen ergibt. Es handelt sich hierbei um eine im außerrechtlichen Raum bestehende Anstandspflicht, etwa gegenüber Personen, die den Besoldungsempfänger einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben, oder gegenüber Geschwistern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Wird im Rahmen dieser Gemeinschaft jedoch ein gemeinsames Kind in die Wohnung aufgenommen, können die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 für das Kind bei beiden Elternteilen erfüllt sein (gesetzliche Unterhaltspflicht). Gegenüber einem Kind des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt.
"mittlerweile den Dienst auf eigenen Wunsch beendet."
Das versteh ich nicht so ganz, dann hat sich das doch sowieso erledigt?!
Ansonsten: Dein Fall ist eine interessante Konstellation, um vor dem Sozialgericht zu klagen.
Ich finde auch, dass der Staat sich nicht darauf zurückziehen kann, nichtehelichen Lebensgemeinschaften zwar dieselben Pflichten, nicht aber dieselben Rechte wie Verheirateten aufzubürden. Es besteht für dich keine gesetzliche Verpflichtung, deiner Lebensgefährtin Unterhalt zu zahlen bzw. dein Einkommen mit ihr zu teilen. Sie kann dich mangels gesetzlicher Grundlage nicht einmal darauf verklagen, da das SGB keine Grundlage ist, auf deren sie von dir angemessenen Unterhalt verlangen kann.
Sie sollte es in meinen Augen einfach mal wagen, wer nichts hat kann sowieso nichts verlieren.
Auch das mit der Gleichbehandlung ist ein interessanter Ansatz, aber schwieriger zu beweisen und weiterzuverfolgen. Da würde ich die erste Variante vorziehen.
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